Wie bekommt man eine Blaue Tafel?

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      Gewerbe für KFZ - Handel bei der wirtschaftskammer anmelden.(paß mitnehmen reicht)
      bei der WKO um Probefahrtskennzeichen ansuchen.
      Nachweis über einen Stellplatz für min 10 Autos erbringen.(Dieser muß als solcher gewidmet sein), und auch offiziell du der mieter sein...
      Nachweis über die Überprüfung dieses platztes eines Zivilingenieurs bringen ( ca 200€ )
      Nachweis über die anmeldung beim Finanzamt bringen.

      wenn du das o.k der WKO hast,
      Ansuchen für die Blauen beim Verkehrsamt.

      wenn du glück hast, bekommst du welche, wennst das ansuchen versemmelst, bekommst keine.
      Es muss ja nicht immer ein KFZ Handel sein.
      Aber...Anspruch auf ein Probefahrtkennzeichen (blaue Kennzeichentafel) nur bei
      ▪Kraftfahrzeughandel
      ▪Kraftfahrzeugmechaniker
      ▪Kraftfahrzeugtechniker
      ▪Servicestationsgewerbe (Wartung und Pflege von Kraftfahrzeugen)

      Kannst ja z.b. ein Firma anmelden die sich mit der Reinigung von Kraftfahrzeugen beschäftigt.


      Benötigt, wie LOW schon geschrieben hat:

      ▪Schriftliches Ansuchen auf Firmenpapier mit Begründung (wo Abstellplatz, wie viele Angestellte usw.)

      ▪wenn bereits ein Probekennzeichen für Firma besteht, ist das Kennzeichen anzuführen und das Fahrtenbuch beizulegen

      ▪Gewerbeschein in Kopie zum Ansuchen und Original zur Einsicht

      ▪Bestätigung der Wirtschaftskammer und Original zur Einsicht

      ▪Vollmacht (wenn durch Versicherungsagenten)

      Vergebührung:
      1 x 13,- € für das Ansuchen
      1 x 65,- € für Bescheid
      1 x 3,60 € für Gewerbeschein
      1 x 3,60 € für Firmenbuchauszug
      je € 3,60 € für sonstige Beilagen
      Dann lies MAL, wann man die blauen Taferl verwenden darf:
      Probefahrten sind Fahrten zur Feststellung der Gebrauchsfähigkeit oder der Leistungsfähigkeit von Fahrzeugen oder ihrer Teile oder Ausrüstungsgegenstände oder Fahrten, um Fahrzeuge vorzuführen. Als Probefahrten gelten auch

      1. Fahrten zur Überführung eines Fahrzeuges an einen anderen Ort im Rahmen des Geschäftsbetriebes,

      2. Fahrten zur Überführung des Fahrzeuges durch den Käufer bei der Abholung des Fahrzeuges vom Verkäufer,

      3. Fahrten zum Ort der Begutachtung oder Überprüfung des Fahrzeuges nach dem III. und V. Abschnitt und

      4. das Überlassen des Fahrzeuges mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg an einen Kaufinteressenten für die Dauer von bis zu maximal 72 Stunden, wobei auch Fahrtunterbrechungen zulässig sind.


      Voraussetzungen für die Erteilung von Probefahrtkennzeichen:

      Die im ABS. 1 angeführte Bewilligung ist auf Antrag zu erteilen, wenn

      1. der Antragsteller

      1.1. sich im Rahmen seines gewerblichen Betriebes, gewerbsmäßig oder zur Versorgung einer größeren Anzahl von Fahrzeugen des eigenen Betriebes, mit der Erzeugung oder Instandsetzung von Kraftfahrzeugen und Anhängern befasst,

      1.2. mit solchen Handel treibt,

      1.3. solche gewerbsmäßig befördert,

      1.4. eine Anstalt oder einen Betrieb besitzt, der sich im öffentlichen Interesse mit der Instandsetzung oder Prüfung von Fahrzeugen befasst oder 1.5. ein Servicestationsunternehmen oder Reinigungsunternehmen

      betreibt, welches Fahrzeuge von Kunden zur Durchführung der Reinigung oder Pflege abholt und wieder zurückstellt,

      2. die Notwendigkeit der Durchführung solcher Fahrten glaubhaft gemacht wird,

      3. für jedes beantragte Probefahrtkennzeichen eine Versicherungsbestätigung gemäß § 61 ABS. 1 beigebracht wurde, und

      4. der Antragsteller die für die ordnungsgemäße Verwendung der Probefahrtkennzeichen erforderliche Verlässlichkeit besitzt; diese kann angenommen werden, wenn dem Antragsteller nicht innerhalb der letzten sechs Monate eine Probefahrtbewilligung wegen Missbrauchs oder Verstoß gegen ABS. 6 aufgehoben worden ist.


      Wo da die Tischlerei reinfällt, ist mir ein Rätsel, bin aber wissbegierig.

      BP-30084 schrieb:

      Dann lies MAL, wann man die blauen Taferl verwenden darf:
      Probefahrten sind Fahrten zur Feststellung der Gebrauchsfähigkeit oder der Leistungsfähigkeit von Fahrzeugen oder ihrer Teile oder Ausrüstungsgegenstände oder Fahrten, um Fahrzeuge vorzuführen. Als Probefahrten gelten auch

      1. Fahrten zur Überführung eines Fahrzeuges an einen anderen Ort im Rahmen des Geschäftsbetriebes,

      2. Fahrten zur Überführung des Fahrzeuges durch den Käufer bei der Abholung des Fahrzeuges vom Verkäufer,

      3. Fahrten zum Ort der Begutachtung oder Überprüfung des Fahrzeuges nach dem III. und V. Abschnitt und

      4. das Überlassen des Fahrzeuges mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg an einen Kaufinteressenten für die Dauer von bis zu maximal 72 Stunden, wobei auch Fahrtunterbrechungen zulässig sind.


      Voraussetzungen für die Erteilung von Probefahrtkennzeichen:

      Die im ABS. 1 angeführte Bewilligung ist auf Antrag zu erteilen, wenn

      1. der Antragsteller

      1.1. sich im Rahmen seines gewerblichen Betriebes, gewerbsmäßig oder zur Versorgung einer größeren Anzahl von Fahrzeugen des eigenen Betriebes, mit der Erzeugung oder Instandsetzung von Kraftfahrzeugen und Anhängern befasst,

      1.2. mit solchen Handel treibt,

      1.3. solche gewerbsmäßig befördert,

      1.4. eine Anstalt oder einen Betrieb besitzt, der sich im öffentlichen Interesse mit der Instandsetzung oder Prüfung von Fahrzeugen befasst oder 1.5. ein Servicestationsunternehmen oder Reinigungsunternehmen

      betreibt, welches Fahrzeuge von Kunden zur Durchführung der Reinigung oder Pflege abholt und wieder zurückstellt,

      2. die Notwendigkeit der Durchführung solcher Fahrten glaubhaft gemacht wird,

      3. für jedes beantragte Probefahrtkennzeichen eine Versicherungsbestätigung gemäß § 61 ABS. 1 beigebracht wurde, und

      4. der Antragsteller die für die ordnungsgemäße Verwendung der Probefahrtkennzeichen erforderliche Verlässlichkeit besitzt; diese kann angenommen werden, wenn dem Antragsteller nicht innerhalb der letzten sechs Monate eine Probefahrtbewilligung wegen Missbrauchs oder Verstoß gegen ABS. 6 aufgehoben worden ist.


      Wo da die Tischlerei reinfällt, ist mir ein Rätsel, bin aber wissbegierig.



      cooles ABSCHREIBEN und NIX verstanden vom Text

      *g* Wir WURDEN von der BH im Auftrag des FA geprüft. BH hat die VERWENDUNG bestätigt.

      LOWRIDER schrieb:

      Gewerbe für KFZ - Handel bei der wirtschaftskammer anmelden.(paß mitnehmen reicht)
      bei der WKO um Probefahrtskennzeichen ansuchen.
      Nachweis über einen Stellplatz für min 10 Autos erbringen.(Dieser muß als solcher gewidmet sein), und auch offiziell du der mieter sein...
      Nachweis über die Überprüfung dieses platztes eines Zivilingenieurs bringen ( ca 200€ )
      Nachweis über die anmeldung beim Finanzamt bringen.

      wenn du das o.k der WKO hast,
      Ansuchen für die Blauen beim Verkehrsamt.

      wenn du glück hast, bekommst du welche, wennst das ansuchen versemmelst, bekommst keine.
      wie schauts denn aktuell mit den bestimmungen aus? die meisten sagen man muss bei der WKO ein nachweis über stellplatz der auch noch als solcher gewidmet sein muss... einbringen. habe aber vor kurzen ein infoblatt gelesen wo nirgends etwas davon steht sondern nur das man entsprechendes gewerbe haben muss und als missbrauchschutz wird lediglich eine steuernummer verlangt. wem soll man jetzt glauben? weiß jemand was aktuelles?
      Ich bin auch gerade dabei mich bezüglich blauer Tafeln zu erkundigen!!!

      Und zwar folgendes, bei uns im Bezirk solls einen Oldi Club geben der die Blauen als Club bekommen hat!!!

      Bin gerade dabei herauszufinden um welchen Oldi Club es sich da handelt, und ob das wirklich stimmt, denn ich glaubs erst, wenn ich es schwarz auf weiß sehe und ich Info aus erster Hand bekomme!!!

      Sollte das wirklich stimmen, dann ist sicherlich unser Club der nächste der Blaue Taferln hat!!!!

      Sobald ich mehr in Erfahrung gebracht habe gibts news!!

      In diesem Sinne

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