Winterreifenpflicht

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      Winterreifenpflicht

      Ich habe bisher gar nicht gewusst, dass hier eine Winterreifenpflicht gibt!
      Ich dachte eigentlich, dass es jedem frei ist, nur wenn etwas passiert bekommt man eben Ärger bzw. nichts von der Versicherung.
      Nun habe ich auf einer Seite gelesen, dass die Winterreifenpflicht ab dem 01.11 greift.
      Seit wann ist das so geregelt?
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      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von „Niki“ ()

      Es handelt sich hierbei um eine situative Winterreifenpflicht. D.h. bei winterlichen Fahrbahnverhältnissen - wie insbesondere Schneefahrbahn, Schneematsch oder Eis - müssen Winterreifen mit mindestens 4mm Profil (auf der gesamten Lauffläche!) und entsprechender Kennzeichnung montiert sein, ansonsten darf das Fahrzeug nicht in Betrieb genommen werden.

      Parken ist mit Sommerreifen erlaubt, Fahren ebenso, wenn obige Verhältnisse nicht zutreffen.
      Es spricht also nichts dagegen an einem sonnigen Wintertag mit Sommerreifen auf Schneefreier Fahrbahn zu fahren.
      Zudem wäre es gestattet, mit Sommerreifen auf Schneefahrbahn zu fahren, wenn Schneeketten auf mindestens zwei Antriebsrädern angebracht sind.

      Winterreifen erkennt man an einem oder beiden Merkmalen: Die Buchstaben "M+S" (Matsch und Schnee) und/oder eine stilisierte Schneeflocke in einem Bergsymbol auf der Reifenflanke.
      Aufpassen bei No-Name Reifen aus Fern-Ost! Die Buchstaben M+S sind nicht rechtlich geschützt - sie dürfen auch auf Sommerreifen angebracht werden! Die Schneeflocke mit dem Bergsymbol hingegen ist geschützt und weist eindeutig auf einen Winterreifen hin.

      Muss außerdem den Niki noch ein bisserl korregiern:
      Klasse M2+M3 (Personenkraftwagen) 1. November bis 15. April
      Klasse N2+N3 (Lastkraftwagen) 1. November bis 15. März


      KFG § 102 Abs 8a
      Der Lenker darf ein Kraftfahrzeug der Klassen
      1.N2 und N3 sowie ein von solchen Fahrzeugen abgeleitetes Kraftfahrzeug während des Zeitraumes von jeweils 1. November bis 15. April oder
      2. M2 und M3 sowie ein von solchen Fahrzeugen abgeleitetes Kraftfahrzeug von jeweils 1. November bis 15. März nur verwenden, wenn zumindest an den Rädern einer Antriebsachse Winterreifen (für die Verwendung als Schnee- und Matschreifen bestimmte Reifen mit entsprechender Profiltiefe) angebracht sind. Dies gilt nicht für
      Fahrzeuge, bei denen bauartbedingt oder aufgrund ihres VerwendungszwecksReifen mit der Verwendungsbestimmung „spezial“ angebracht sind.
      Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Heeresfahrzeuge und Feuerwehrfahrzeuge, bei denen bauartbedingt oder wegen ihres überwiegenden Verwendungszwecks die Anbringung von Winterreifen nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist und Fahrzeuge, mit denen Probe- oder Überstellungsfahrten durchgeführt werden, sind von dieser Verpflichtung ausgenommen.
      Weiters darf der Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse M1 oder N1 oder eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges mit geschlossenem, kabinenartigem Aufbau während des in Z 1 genannten Zeitraumes bei winterlichen Fahrbahnverhältnissen wie insbesondere Schneefahrbahn, Schneematsch oder Eis, dieses Fahrzeug nur in Betrieb nehmen, wenn an allen RädernWinterreifen (für die Verwendung als Schnee- und Matschreifen oder als Schnee-, Matsch- und Eisreifen bestimmte Reifen mit entsprechender Profiltiefe) oder, wenn die Fahrbahn mit einer zusammenhängenden oder nicht nennenswert unterbrochenen Schnee- oder Eisschicht bedeckt ist,
      Schneeketten auf mindestens zwei Antriebsrädern angebracht sind.


      Greez,
      DOC!