Kennzeichenentnahme wegen typisierten Änderungen

    Diese Seite verwendet Cookies. Durch die Nutzung unserer Seite erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies setzen. Weitere Informationen

      Kennzeichenentnahme wegen typisierten Änderungen

      Hallo liebe Leute!

      Ich brauche dringen eure Hilfe bzw. euer Wissen!

      Ich wurde gestern früh mit meinem Golf von einem extrem unfreundlichen Herren der Wiener Polizei aufgehalten. Seine ersten Worte waren das ihm mein Auto nicht gefalle und er "GEFAHR IM VERZUG" sehe.

      Wir sind dann um halb acht Richtung Prüfstelle in der Haidequerstrasse gefahren! Sie haben die Dinge beanstandet die entweder eingetragen und eintragungsfrei sind!
      Ich hab zB die seitlichen Blinker und die Rückleuchten NICHT schwarz lackiert. Es handelt sich dabei um original HELLA Lichter mit E-Prüfzeichen. Für die Rücklichter habe ich gestern nicht ein Gutachten von HELLA bekommen, für die Blinker gibt es leider nichts. Genauso wie die Domstreben die unter 6.2.1 beanstandet werden, die ja (sofern ich richtig liege) eintragungsfrei sind.

      Die Punkte mit der Reifendimension, den Felgen und den Federn ist meine wissentliche Schuld, das brauch ich nichts dazu sagen! Mein Fehler! Okay, das ausgerechnet davor 3 Lämpchen kaputt gehen, ist Pech.

      Aber zB ein eingetragenes Lenkrad als Gefahr im Verzug zu beanstanden kann doch nicht okay sein? Oder irre ich? Es ist das Lenkrad eingebaut, das auch typisiert wurde.

      Weiters habe ich das Problem, das mir die Kennzeichen entzogen wurden obwohl Wechselkennzeichen! Mir wurde aber gestern noch von einem (Verkehrs-)Juristen mitgeteilt, das sie das nicht machen hätten dürfen. Lediglich hätten sie den Golf still legen dürfen. Stimmt das tatsächlich? Was ist wenn ich den Golf aber jetzt abmelden möchte, um ihn in Ruhe herrichten zu können?! Zulassungsschein wurde auch einbehalten.

      Anbei der Prüfbericht der LaReg und die Typisierungen im Typenschein! Ich hatte eine Kopie davon im Auto die auch vorgelegt hatte!!!

      Ich bitte um euren Rat!!!! :danke:

      //EDIT\\
      Das mit den Kennzeichen hat sich erledigt! Hab am Verkehrsamt in Wien angerufen und mich erkundigt. Die Taferl kann ich mir abholen sobald sie am Amt eingetroffen sind. Alles weitere wird der Amtsdirektor am Verkehrsamt mit mir besprechen bzw. prüfen lassen! Es ist Licht am Ende des Tunnels.

      Die Punkte für die ich selber Verantwortlich bin, wie zB Felgen, werde ich ändern müssen! Das ist keine absolut keine Frage.

      Vielleicht kann mir noch jemand seine Erfahrungen schildern! :thumbup:
      Dateien
      • BerichtLReg.pdf

        (302,51 kB, 984 mal heruntergeladen, zuletzt: )
      • Typisierungen.pdf

        (378,46 kB, 523 mal heruntergeladen, zuletzt: )

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von „TheFstX“ ()

      also entschuldige das ich jetzt kein mitleid habe - aber nach der wahl deiner überschrift hätte ich mir etwas anderes erwartet als zu lesen: reifen / felgen / Federn sind deine schuld. entschuldigung - du regst dich auf das ein lenkrad (welches in verbindung mit rad/reifen kombi eingetragen wurde lt auflage im gutachten) bemängelt wird? wenn die zugehörige kombi nicht montiert ist bringt dir auch die eintragung des lenkrad nichts.

      also wenn man mit einem auffälligen fahrzeug unterwegs ist sollte man schauen das alles eingetragen ist - denn über e-prüfzeichen auf den leuchten kann man diskutieren und auch über domstreben - aber wenn reifen/felgen/federn (alles in allem die einzige verbindung zur strasse !!!) nicht passt werdens bei allen anderen geschichten nicht weniger penibel sein - sorry, selber schuld

      Lampi schrieb:

      also wenn man mit einem auffälligen fahrzeug unterwegs ist sollte man schauen das alles eingetragen ist - denn über e-prüfzeichen auf den leuchten kann man diskutieren und auch über domstreben - aber wenn reifen/felgen/federn (alles


      also bei den schmalen reifendimensionen echt kein Thema echt lächerlich von der kiberei !!
      da kaum mehr getunte Fahrzeuge herumfahren suchen sie ja nur herum damit sie wieder schön abkassieren können denn mit Sicherheit hat das schon lange nichts mehr zu tun!!
      Hier auf die Polizei hinzuschlagen, scheint sehr einfach, denn das zugrundeliegende Gutachten hat die Wiener Landesregierung erstellt und aufgrund der gutachterlichen Feststellung eines GV-Mangels HAT die Polizei die Zulassung vorläufig aufzuheben.
      Dies gründet sich auf die Bestimmungen des § 58 Abs 2 KFG und der Herr (Verkehrs-)Jurist sollte sich zuerst Rechtskenntnis aneignen, bevor er Falschauskünfte erteilt.

      Wenn Änderungen in einer bestehenden Gesamt-Typisierung vorgenommen werden, ist die komplette Genehmigung hinfällig und das Fahrzeug wird lt derzeit gültigem Recht geprüft.
      Wie es die Polizei oder die LReg berührt, was hier jemand lächerlich findet oder nicht, brauche ich glaubich nicht kommentieren.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von „BP-Hatzer3“ ()

      Hab den Beitrag leider jetzt erst gelesen...Inhaltlich muss ich BP-Hatzer zustimmen. Obwohl Dein Fahrzeug in eine Werkstatt und nicht auf die Straße zu gehören scheint, soll Dir der Post helfen die Strafe möglicherweise etwas zu mindern.
      Hast Du bei der Überprüfung den Typenschein vorgelegt oder den Zulassungsschein mit Eintragungen? Wenn Zulassungsschein, was steht dort eingetragen?

      Bei einem Wechselkennzeichen hätte nach meinem Wissen nur der Zulassungsschein des bemängelten Fahrzeuges abgenommen werden dürfen.
      (Kleiner Hinweis: Was sie aber gerne machen dürften ist, dass sie das zweite Fahrzeug in weiterer Folge auch vorladen, weil es in einem ähnlich schlechten Zustand sein könnte.)

      Punkte, die bei der auf Dich zukommenden Anzeige beeinsprucht oder als strafmindernd angeführt werden könnten:
      2.2.1 Das Raid 17 mit 300mm ist ja am Papier eingetragen gewesen.
      Argument gegen "erkennbaren Mangel": Für Dich ist als Laie nicht erkennbar, dass bei einer Änderung der Rad-Reifenkombination die Genehmigung des Sportlenkrades erlischt, weil Du nicht wissen konntest, dass sich die Lenkkräfte ändern (können), wenn eine andere Rad/Reifendimension verbaut wird. Prinzipiell war es zu dem Zeitpunkt für Dich ja "genehmigt".
      6.2.1 Nr. 3 Der Einbau von Domstreben ist eintragungsfrei, allerdings hast Du offensichtlich kein Gutachten dafür vorweisen können?

      Bezüglich der Blinker musst Du Hella anschreiben oder anrufen.
      HELLA Ersatzteilhandel GmbH
      Deutschstr 6, 1230 Wien
      Telefon +43 1 61460-0
      Fax +43 1 61460-2141
      E-Mail [email protected]
      Internet hella.at

      E-Prüfzeichen alleine nutzt i.d.R. wenig, wenn der Prüfer bockig ist und ein Gutachten will...auch Klospülungsinnenbeleuchtungen haben E-Prüfzeichen und der Blinker könnte ja genausogut von einem Autodrom-Auto stammen und zufällig am Golf passen... :stirnklatsch: Ist zwar eintragungsfrei, aber ein Gutachten wäre (grundsätzlich) im Fahrzeug mitzuführen. Mir ist keine Weisung bekannt, die das anders regeln würde. (Da kann event. BP-Hatzer was dazu sagen)

      Fragen meinerseits:
      - Wie ist der Überrollbügel befestigt? Möglicherweise zieht die "Ladegutausrede"; D.h. Du hast den Überrollbügel (da nicht fest mit dem Fahrzeug verbunden) ja nicht montiert sondern "nur" transportiert. (Ist billig, könnte aber funktionieren); die mangelhafte Befestigung war nichts anderes als die Ladegutsicherung.
      - Ist wirklich keine Nummer oder Prüfzeichen an den Seitenspiegeln zu erkennen?

      Greez,
      DOC!

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von „DOC!“ ()

      Also, ich will hier auf keinen Polizisten oder dergleichen losgehen. Es geht lediglich darum wie das ganze abgehandelt wurde und wie mit mir umgegangen wurde! Ich musste mich von dem netten Inspektor beleidigen und niedermachen lassen. Normal mit ihm zu reden, war vollkommen unmöglich!
      Seine erste Meldung war (und ich zitiere): Mir gefällt dein Auto nicht, das ziehen wir aus dem Verkehr!
      Sorry aber das geht ja mal gar nicht. Und beim Lenkrad ist es absolut nicht um die Reifen/Felgenkombination gegangen. Obwohl im Zulassungschein ersichtlich, wurde die Typisierung des Lenkrads angezweifelt bzw. wurde mir unterstellt dieses selber nachgetragen zu haben. Auf das Angebot, das ich den Typenschein vorlegen würde, wurde mir geantwortet das dies jetzt Scheissegal sei.

      Tut mir leider wenn du es in den falschen Hals bekommen hast BP-Hatzer, aber die ganze Sache war und ist pure Schikane gewesen.

      Wegen den Blinker und Domstreben habe ich schon herumtelefoniert. Es gibt dazu nichts seitens der Hersteller. Für die Rückleuchten habe ich ein Gutachten von Hella bekommen. Der Überrollbügel ist momentan nur zur Anprobe in das Fahrzeug hineingestellt worden. Soll aber wieder raus, da es dafür keine Genehmigung gibt!

      An der Unterseite der Spiegel befindet sich die KBA der Spiegel! Ich hab dann nachgesehen.

      Kennzeichen bekomm ich sofort wieder vom Verkehrsamt retour, sobald sie der Polizist retouniert hat.

      Ich will auch niemandem ans Bein pinkeln, aber das ganze hätte ganz anderes abgehandelt werden können.
      Ja, das versteh ich. Wenn sie einen schon quälen müssen, dann geht das auch freundlich...
      Alle Dinge die Du belegen kannst, kannst Du mit einem Einspruch anfechten. Ich schätze ja mal, dass Fotos gemacht wurden um die Amtshandlung zu dokumentieren.
      Lass Dir von Hella bestätigen, dass für die Blinker kein Gutachten vorhanden und vor allem nötig ist.
      Dokumentiere die Nummer des Lenkrads und den Einbau mit Fotos, ebenso bei den Seitenspiegeln.
      Die Sache mit dem Ladegut beim Überrollbügel können wir ebenfalls probieren. War ja quasi die Einzige Möglichkeit ihn im Auto zu transportieren. :zwinkern:
      Damit dürfte die ganze Sache um ein Hauseck günstiger werden. Wenn Du Hilfe bei der Formulierung eines Einsüruches brauchst, melde Dich einfach.
      Und letztendlich bring Dein Fahrzeug in Ordnung, weil um Vorführen wirst Du nicht herumkommen. Derartig auffällige Fahrzeuge machen einen natürlich immer zu einem potentiellen Kontrollziel. Ich war damals mit meinem goldenen 3er auch bei jeder Kontrolle live dabei... :gemein:
      Greez,
      DOC!
      Das Recht kümmert sich nicht, ob "das alle so machen" oder nicht. Was zählt ist das was in den § geschrieben steht...Und da steht nichts davon, dass es verboten wäre einen Überrollbügel im Führerraum zu transportieren, solange er den sicherer Betrieb nicht beeinträchtigt, die Ladung so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert ist, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Der "Einbau", also die dauerhafte und feste Verbindung mit einem Fahrzeug wäre jedoch genehmigungspflichtig. Aber steht ja da, das die Verbindung nicht "fest" war, sondern "mangelhaft". :rofl:
      Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können. Das wäre dann die im Bericht angeführte "mangelhafte Befestigung", die ja nur ein Schutz gegen ein verrutschen war. :zwinkern: Ich habe jetzt natürliche keine Fotos vom Einabau an sich gesehen, aber einen Rechtsstreit gewinnt nicht der, der Recht hat, sondern der, der das Gesetz besser auslegen kann. Zudem spreche ich ja auch nur von einem Versuch. Es gibt keine Garantie das es funktioniert. Aber schlimmer kann es nicht mehr werden.

      § 61 StVO - Verwahrung der Ladung
      (1) Die Ladung ist am Fahrzeug so zu verwahren, daß sein sicherer Betrieb nicht beeinträchtigt, niemand gefährdet, behindert oder belästigt und die Straße weder beschädigt noch verunreinigt wird. Es ist verboten, einen Teil der Ladung nachzuschleifen, es sei denn, daß es sich um eine vom Straßenerhalter erlaubte Beförderung von Baumstämmen auf Holzbringungswegen handelt.


      § 101 KFG - Beladung

      (1) Die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern ist unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 5 nur zulässig, wenn

      a) das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten und die größte Breite des Fahrzeuges sowie die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Kraftfahrzeuges mit Anhänger, bei Starrdeichselanhängern abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Stützlasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Stützlasten, bei Sattelkraftfahrzeugen abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Sattellasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Sattellasten durch die Beladung nicht überschritten werden,

      b) die im § 4 Abs. 6 Z 1 festgesetzte Höchstgrenze für die größte Höhe von Fahrzeugen durch die Beladung nicht überschritten wird,

      c) die größte Länge des Fahrzeuges durch die Beladung um nicht mehr als ein Viertel der Länge des Fahrzeuges überschritten wird und

      d) bei Bewilligungen gemäß Abs. 5 zweiter Satz erteilte Auflagen eingehalten werden,

      e) die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sind, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können; dies gilt jedoch nicht, wenn die Ladegüter den Laderaum nicht verlassen können und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls zB durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist, sofern ausreichend feste Abgrenzungen des Laderaumes ein Herabfallen des Ladegutes oder Durchdringen der Laderaumbegrenzung verhindern. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung nähere Bestimmungen festsetzen, in welchen Fällen eine Ladung mangelhaft gesichert ist. Dabei können auch verschiedene Mängel in der Ladungssicherung zu Mängelgruppen zusammengefasst sowie ein Formblatt für die Befundaufnahme bei Kontrollen festgesetzt werden.