Chiptuning eintragen lassen

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      Änderung einzelner Komponenten des Motors mit Leistungseinfluss
      Darunter fällt auch Chiptuning

      Leistungsänderungen bis einschließlich 5%

      Derartige Änderungen sind als nicht wesentlich anzusehen und damit im Genehmigungsdokument nicht einzutragen.

      HINWEIS: Haben derartige Änderungen Auswirkungen auf andere Eigenschaften wie z.B. das Betriebsgeräusch bei anderen Ansaug- Luftfiltern, müssen diese jedenfalls eine Bauteilgenehmigung aufweisen und dürfen keine Verschlechterung der Verkehrs- und Betriebssicherheit nach sich ziehen.

      Leistungssteigerung über 5 % bis maximal 30 %, Leistungsminderung über 5 % bis maximal 25 % (z.B. "Chiptuning")

      Änderungen am Motor welche eine Leistungsänderung von mehr als 5 %, aber von maximal 25 % bei Leistungsminderung bzw. maximal 30 % bei Leistungssteigerung ergeben, erfordern eine Eintragung in das Genehmigungsdokument. Dazu ist eine Freigabe des Fahrzeugherstellers bzw. ein Gutachten eines bevollmächtigten Ziviltechnikers erforderlich. Dabei muss beachtet werden, dass sich hinsichtlich Abgas und Betriebsgeräusch keine Verschlechterung ergeben darf.

      Unterlagen:
      • Freigabe des Fahrzeugherstellers bzw. seines Bevollmächtigten oder Ziviltechnikergutachten oder Gutachten anderer geeigneter neutraler Prüfstellen (Technischer Dienste). Aussage hinsichtlich Bremse etc.
      • Werkstättenbestätigung über sach- und fachgerechten Umbau.
      • Nachweis der erfüllten Abgasrichtlinie.
      • Nachweis über die eingehaltene Richtlinie für Fahr- und Standgeräusch.
      • Nachweis der erfüllten Bremsenrichtlinie (nur bei Leistungssteigerung).
      • Nachweis bezüglich der Motorleistung gemessen nach der geltenden Richtlinie.
      • Nachweis bezüglich der Bauartgeschwindigkeit gemessen nach der geltenden Richtlinie.
      • Weitere erforderliche zusätzliche Nachweise werden bei der Prüfung festgelegt.


      Leistungssteigerung über 30 % und Leistungsminderung über 25 %

      Änderungen am Motor welche eine Leistungserhöhung von mehr als 30 % bzw. eine Leistungsminderung von mehr als 25 % ergeben, erfordern eine neue Einzelgenehmigung. Dazu ist eine Freigabe des Fahrzeugherstellers bzw. ein Gutachten eines bevollmächtigten Ziviltechnikers erforderlich. Dabei muss beachtet werden, dass sich hinsichtlich Abgas und Betriebsgeräusch keine Verschlechterung ergeben darf.

      Fahrzeuggenehmigung

      Unterlagen:
      • Freigabe des Fahrzeugherstellers bzw. seines Bevollmächtigten oder Ziviltechnikergutachten oder Gutachten anderer geeigneter neutraler Prüfstellen (Technischer Dienste)
      • Werkstättenbestätigung über sach- und fachgerechten Umbau.
      • Nachweis der erfüllten Abgasrichtlinie.
      • Nachweis über die eingehaltene Richtlinie für Fahr- und Standgeräusch.
      • Nachweis der erfüllten Bremsenrichtlinie (nur bei Leistungssteigerung).
      • Nachweis bezüglich der Motorleistung gemessen nach der geltenden Richtlinie.
      • Nachweis bezüglich der Bauartgeschwindigkeit gemessen nach der geltenden Richtlinie.
      • Weitere erforderliche zusätzliche Nachweise werden bei der Prüfung festgelegt.

        (Quelle: noe.gv.at)

        Greez,
        DOC!