Angepinnt Der "9cm / 11 cm" Erlass

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      xocean schrieb:

      Ich zitiere:
      Die zulässige Bodenfreiheit ändert sich auf nunmehr 80 mm / 8cm am tiefsten festen Punkt, wenn das Fahrzeug bis zu den zulässigen Achslasten belastet ist.

      Das sind dann für mich keine 8cm, wer fährt schon immer höchst beladen rum ;)


      In "Manta, Manta" machen sie es vor...Einfach einen alten Heizkörper vom Schrott in den Kofferraum...Übrigends sollen die passgenauen Bleiplatten von Folia-Tech ja der Trend für den See 2014 sein... :gemein:
      Hallo jor-El!
      Deine Info ist veraltet und somit nicht mehr richtig.
      Mit dem Erlass BMVIT-170.303/0002-IV/ST4/2013 wurde die Regelung hinsichtlich der Bodenfreiheit bei Tieferlegungen dahingehend geändert, dass zukünftig auch Teilegutachten anzuerkennen sind, welche den Vorschriften des VdTÜV Merkblattes 751 Stand 08/2008 entsprechen. Das bedeutet im Klartext, dass nun auch Tieferlegungen zu typisieren sind, welche eine Bodenfreiheit von 8 cm am tiefsten festen Punkt bei Beladung bis zu den höchst zulässigen Achslasten einhalten. Darauf hat sich im Juni die sog. Länderrunde, eine Besprechung der Kraftfahrreferenten der Bundesländer, geeinigt.Die Regelung mit mindestens 11 cm Bodenfreiheit gehört damit der Vergangenheit an.

      Grüße,
      DOC!



      Hallo!
      Irgendwie witzig aber auch erschreckend zu gleich wie unterschiedlich bei den div. TÜVs und Abnahmestellen vorgegangen wird.
      Jedoch gibt es nach wie vor einen FAKT der fix festgelegt ist, und wo nix drübersteht. Legt den jemand, egal wer, anders aus ist es schlicht weg falsch. Auch wenn so mancher Polizist da das ein oder andere Auge zudrückt etc...
      Der FAKT ist folgendes Dokument, DIREKT vom Bundesministerium für Verkehr:
      Fahrwerksänderungen (doc 43 KB)


      Zitat:

      B.3.) Mindestmaß:


      Ausgehend davon wird
      nochmals klargestellt, dass eine minimale Bodenfreiheit von <110mm nicht zulässig ist. (Bodenfreiheit = kleinster
      Abstand zwischen der Standebene und dem niedrigsten festen Punkt des
      Fahrzeuges)


      Die Mindestbodenfreiheit
      soll auch für Fahrzeuge gelten, die in einem anderen Staat geändert wurden (
      siehe z.B. deutschen Fahrzeugbrief usw.).


      Ausgenommen
      davon sind jedoch Fahrzeuge, die bereits im Rahmen ihrer EU-Betriebserlaubnis
      mit einer geringeren Bodenfreiheit genehmigt wurden.
      B.4.2.) Nach einer Tieferlegung
      soll das betriebsbereite Fahrzeug, besetzt nur mit dem Fahrer, eine Schwelle mit einer Breite von 800mm und
      einer Höhe von 110mm berührungslos mittig überfahren können. Die Berührung von
      Karosserieanbauteilen, welche aus elastischen Werkstoffen bestehen, kann dabei
      unberücksichtigt bleiben. Für diese gilt jedoch generell eine minimale
      Bodenfreiheit von 80 mm.


      Wird oder wurde bei dem ein oder andern anders vorgegangen hat er (für die Optik) Glück gehabt. Rein gesetzlich ist es aber nicht korrekt...


      Hoffentlich konnte diese 11cm Frage jetzt endlich ein für alle Mal beantwortet werden.
      Das ganze gilt für Österreich, wobei lt. Wikipedia das auch für Deutschland gibt.

      Dieser Beitrag wurde bereits 3 mal editiert, zuletzt von „DOC!“ () aus folgendem Grund: Falschinformation im Beitrag

      ich kann bei wikipedia auch eine bodenfreiheit von 0,5cm reinschreiben bzw jeder kann das. deswegen ist es noch lange nicht richtig!

      erkundige dich über aktuelle gesetzesrichtlinien und vorkomnisse, bevor du postest.
      WARNING
      this vehicle equipped with supercharger!
      due to breathing difficulties which may be experienced during high g-force, acceleration,
      all female passengers are advised to remove tight-fitting garments!

      WWW.CRUISIN-DELUXE.AT

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von „RS G60“ ()

      RS G60 schrieb:

      ich kann bei wikipedia auch eine bodenfreiheit von 0,5cm reinschreiben bzw jeder kann das. deswegen ist es noch lange nicht richtig!

      erkundige dich über aktuelle gesetzesrichtlinien und vorkomnisse, bevor du postest.
      Lieber RS G60!
      Liest du eigentlich auch die Postings oder schiess du immer gleich scharf los?

      Mein gesamtes Posting bezieht sich auf Österreich, und hier ist das klipp und klar geregelt. Siehe verlinktes Word Dok, welches direkt von der BM Seite stammt.

      Mag sein dass es für D neuere Richtlinien gibt, das wusst ich nicht, meine Aussage war lediglich dass meine genannten Infos lt. wiki auf für D gelten.
      Kann sein dass dies nicht mehr stimmt, und es tut mir leid es erwähnt zu haben.

      Für Ö gilt es dennoch...
      lg

      Nachtrag: Diesen Erlass scheint es "zu geben", aber nur auf einschlägigen Seiten. googelt mal danach.
      Finde es nur komisch dass man diesen Erlass beim BM selber NICHT findet...
      egal

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von „jor-El“ ()

      scharf schießen nur die abzocker von der polizei. ich hab nur direkt geantwortet.

      wikipedia ist, für mich, der kronen zeitung gleichzusetzen - also meistens fürn hugo. :D
      deutsche gesetze interessieren die meisten hier nicht und dein dokument ist aus dem jahre 2000.

      es gibt aktuell eh schon so viel verwirrendes im bezug auf die beiden aktuellen typisierungsmöglichkeiten, also verwirr die leute nicht noch mehr.
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      Lb Jor el

      Bevor du andere User mit Wissen aus dem Internet aufs Glatteis führst ruf zu aller erst mal beim BMVIT an und dann recherchiere genauer!

      Weisst du überhaupt was ein Erlass ist?
      Der hat (zum wiederholten Male) keine normative Wirkung!

      Sprich; wir Bürger sind an diesen nicht gebunden.
      Wir müssen nur eine Änderung nach Parag. 31 od 33 KFG (hab ich nicht im Kopf und Handy nachschauen ist tricky) beim LH anzuzeigen.
      Dieser, respektive die ausführende Stelle, ist an den Erlass des übergeordneten Verwaltungsorgan gebunden.
      Daher wird entweder die statische 11cm oder die dynamische 8cm Regelung angewendet.

      Ob der Erlass auf der BM seite zu finden ist oder nicht kann uns Bürger egal sein.
      Du kannst aber zum LH hinfahren und fragen warum sie auf eine gewisse Höhe typisieren. Diese sollte dir dann sagen dass dies eine "Weisung" des BM ist. Daher ist es ihm nicht gestattet tiefer einzutragen.

      Die Polizei wiederrum kann das was im Fahrzeugschein steht überprüfen. Stimmt die Höhe nicht uberrein können sie dich vorladen (ausser GiV)
      Für dich gilt der Erlass genau NULL!
      LEDIGLICH DIE EINTRAGUNG IST WICHTIG UND DIE EINHALTUNG DER AUFLAGEN!

      Soweit verständlich?

      Bitte verbreitet nicht irgendwelche Meldungen die ihr irgendwo gelesen oder aufgeschnappt habt. Das verwirrt nur!

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von „WetWilly_87“ ()

      Hab mich grad mit dem TÜV Österreich bezügl. Tieferlegung unterhalten. Da wurde mir mitgeteilt:
      Was auch beim Scirocco Problematisch werden könnte ist die Höhe der Scheinwerfer. Oft ist es bei älteren Fahrzeugen so, wenn die Bodenfreiheit verringert wird, die Unterkante der Scheinwerfer unter die geforderten 500mm kommen.

      Nachgemessen hab ich am 2er Rocco 16 cm Bodenfreiheit bei 51 cm Scheinwerferunterkante. Das wird wohl nix mit der 8cm Regel.
      Greez,
      DOC!

      Stadles schrieb:

      Hey Doc!
      Korrekt heißt es in der VdTÜV 751 (worauf das Groß der Richtlinien basiert) - 55 cm bis Lichtaustritt-Unterkante.
      Die liegt in der Regel zumindest ETWAS höher.


      wobei man mit der lichtaustritts-unterkante nur mit linsenscheinwerfer schummeln kann - weiß gar nicht obs sowas fürn rocco gibt - wenn doch, dann darf man das aber auf keinen fall dem rocco antun (linsenscheinwerfer einbauen)