Angepinnt Rechtliches zum Thema Auspuffanlage

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      Rechtliches zum Thema Auspuffanlage

      RICHTLINIE 1999/101/EG DER KOMMISSION vom 15. Dezember 1999 zur Anpassung der Richtlinie 70/157/EWG des Rates über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffvorrichtung von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt [Text von Bedeutung für den EWR]

      DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger[1], zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[2], insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2, gestützt auf die Richtlinie 70/157/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffvorrichtung von Kraftfahrzeugen[3], zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/20/EG der Kommission[4], insbesondere auf Artikel 3, in Erwägung nachstehender Gründe: [1] Im Rahmen der Rahmenrichtlinie über die EG-Typgenehmigung von Auspuffanlagen als selbständigen technischen Einheiten [Austausch-Auspuffanlagen] erweist es sich als äusserst schwierig, ein Fahrzeug auszuwählen, das die derzeitigen Vorschriften einhält. Daher ist es notwendig, die Definition eines repräsentativen Fahrzeugs anzupassen, um sicherzustellen, daß die Vorschriften für die Konformität der Produktion in bezug auf den zulässigen Geräuschpegel von dem vorgeführten Fahrzeug eingehalten werden. [2] Einige durch die Richtlinie 92/97/EWG des Rates[5] zur Änderung der Richtlinie 70/157/EWG eingeführte Bezugswerte müssen auf den neuesten Stand gebracht werden. [3] Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des durch die Richtlinie 70/156/EWG eingesetzten Ausschusses für die Anpassung an den technischen Fortschritt -


      ... HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

      Artikel 1

      Die Anhänge II und III der Richtlinie 70/157/EWG werden entsprechend dem Anhang dieser Richtlinie geändert.

      Artikel 2

      [1] Ab dem 1. April 2000 dürfen die Mitgliedstaaten aus Gründen, die sich auf den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffanlage beziehen, - weder für einen Kraftfahrzeugtyp oder den Typ einer Auspuffanlage die EG-Typgenehmigung oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung verweigern, noch - die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme des Fahrzeugs oder den Verkauf oder die Inbetriebnahme der Auspuffanlage verbieten, wenn die Fahrzeuge oder Auspuffanlagen die Vorschriften der Richtlinie 70/157/EWG, in der Fassung dieser Richtlinie, einhalten. [2] Ab dem 1. Oktober 2000 dürfen die Mitgliedstaaten für einen Fahrzeugtyp oder für den Typ einer Auspuffanlage, - die EG-Typgenehmigung nicht mehr erteilen, - und müssen die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung verweigern, wenn die Vorschriften der Richtlinie 70/157/EWG, in der Fassung dieser Richtlinie, nicht eingehalten werden. [3] Ungeachtet der Bestimmungen von Absatz 2 müssen die Mitgliedstaaten für als Ersatzteile bestimmte Anlagen weiterhin die EG-Typgenehmigung erteilen und den Verkauf und die Inbetriebnahme von Auspuffanlagen nach früheren Fassungen der Richtlinie 70/157/EWG zulassen, wenn diese Auspuffanlagen - für bereits in Betrieb befindliche Fahrzeuge bestimmt sind und - den bei der Erstzulassung dieser Fahrzeuge geltenden Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen.

      Artikel 3

      [1] Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 31. März 2000 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis. Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. April 2000 an. Beim Erlaß dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme. [2] Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

      Artikel 4

      Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

      Artikel 5

      Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 15. Dezember 1999

      Für die Kommission
      Erkki LIIKANEN
      Mitglied der Kommission

      [1] ABl. L 42 vom 23.2.1970, S. 1.
      [2] ABl. L 11 vom 16.1.1999, S. 25.
      [3] ABl. L 42 vom 23.2.1970, S. 16.
      [4] ABl. L 92 vom 13.4.1996, S. 23.
      [5] ABl. L 371 vom 19.12.1992, S. 1.

      Anhang

      1. Anhang II der Richtlinie 70/157/EWG wird wie folgt geändert:

      a] Nummer 2.3.3 erhält folgende Fassung: "2.3.3. Ein für den auszurüstenden Fahrzeugtyp repräsentatives Fahrzeug, das den Anforderungen der Nummer 4.1 von Anhang III Teil I entspricht."

      b] Die Nummer 5.1.3 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "5.1.3. Die Auspuffanlagen sind sorgfältig in das Fahrzeug einzubauen. Insbesondere ist zu überprüfen, ob die gesamte Auspuffanlage nach dem Einbau noch dicht ist."


      2. Anhang III der Richtlinie 70/157/EWG wird wie folgt geändert:

      a] Teil I Nummer 1: "gemäß Nummern 7.3.5 und 7.4.3 des Anhangs I" erhält folgende Fassung: "gemäß Nummer 7 des Anhangs I".

      b] Teil II Nummer 1: "gemäß Nummern 6.3.5 und 6.4.3 des Anhangs II" erhält folgende Fassung: "gemäß Nummer 7 des Anhangs II".
      RICHTLINIE 98/91/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 14. Dezember 1998 über Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, die zur Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße bestimmt sind, und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger


      DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

      gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a,

      auf Vorschlag der Kommission (1),

      nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

      gemäß dem Verfahren des Artikels 189b des Vertrags (3),

      unter Berücksichtigung der Richtlinie 94/55/EG des Rates vom 21. November 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße (4), mit der die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR-Übereinkommen) in Gemeinschaftsrecht umgesetzt werden,

      in Erwägung nachstehender Gründe:

      Der Binnenmarkt umfaßt einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleistet sein muß.

      Zur vollständigen Erreichung dieses Ziels ist es erforderlich, die technischen Vorschriften für Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße in vollem Umfang zu harmonisieren.

      Die technischen Handelshemmnisse im Zusammenhang mit den Vorschriften für die EG-Typgenehmigung von Fahrzeugen zur Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße sollten beseitigt werden, damit die betreffende Marktordnung reibungslos funktionieren kann.

      Daher ist es im Rahmen des Binnenmarkts notwendig, die Vorschriften für Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße zu harmonisieren.

      Dazu müssen die Genehmigungsverfahren in den Mitgliedstaaten harmonisiert werden.

      Diese Richtlinie ist eine der Einzelrichtlinien, die eingehalten werden müssen, um dem durch die Richtlinie 70/156/EWG (5) eingeführten EG-Typgenehmigungsverfahren nachzukommen und um die Übereinstimmung der Fahrzeuge mit den Anforderungen des durch jene Richtlinie eingeführten EG-Typgenehmigungsverfahrens sicherzustellen. Die in der Richtlinie 70/156/EWG festgelegten Vorschriften für Fahrzeuge gelten daher für die vorliegende Richtlinie.

      Insbesondere muß jede Einzelrichtlinie laut Artikel 3 Absatz 4 und Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 70/156/EWG einen Beschreibungsbogen enthalten, in dem alle relevanten Angaben des Anhangs I jener Richtlinie aufgeführt sind, sowie einen Typgenehmigungsbogen, der sich auf Anhang VI jener Richtlinie stützt, damit das Typgenehmigungsverfahren rechnergestützt durchgeführt werden kann -

      HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:



      Artikel 1

      Diese Richtlinie gilt für Fahrzeuge der Klassen "N" und "O" gemäß den Definitionen in Artikel 2 und Anhang II der Richtlinie 70/156/EWG, die zur Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße in oder zwischen den Mitgliedstaaten bestimmt sind.

      Geltungsbereich, Begriffsbestimmung, Einstufung und Vorschriften betreffend solche Fahrzeuge und die Verwaltungsvorschriften für die EG-Typgenehmigung von solchen Fahrzeugen sind in Anhang I bzw. Anhang II dieser Richtlinie dargelegt.


      Artikel 2

      Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

      - "gefährliche Güter" die in Artikel 2 der Richtlinie 94/55/EG bezeichneten Stoffe und Gegenstände;

      - "Beförderung" jede Beförderung auf der Straße im Sinne von Artikel 2 der Richtlinie 94/55/EG.


      Artikel 3

      Die Richtlinie 70/156/EWG wird wie folgt geändert:

      a) in Anhang I wird folgender Text hinzugefügt:

      >ANFANG EINES SCHAUBILD>

      "14. BESONDERE ANFORDERUNGEN AN FAHRZEUGE ZUR BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER

      14.1. Elektrische Ausrüstung gemäß der Richtlinie 94/55/EG:

      14.1.1. Schutzvorkehrungen gegen eine Überhitzung von elektrischen Leitern:

      14.1.2. Art des Trennschalters:

      14.1.3. Art und Funktionsweise des Batterie-Hauptschalters:

      14.1.4. Beschreibung und Lage der Sicherungsbarriere für den Fahrtschreiber:

      14.1.5. Beschreibung der Dauerstromkreise und Angabe der angewandten EN-Norm:

      14.1.6. Bauweise und Schutz der hinter dem Fahrerhaus gelegenen elektrischen Anlagen:

      14.2. Verhütung von Feuergefahren

      14.2.1. Arten von schwer brennbaren Werkstoffen im Fahrerhaus:

      14.2.2. Art des Wärmeschilds an der Rückseite des Fahrerhauses (falls vorhanden):

      14.2.3. Lage und Wärmeschutz der Antriebsmaschine:

      14.2.4. Lage und Wärmeschutz der Auspuffanlage:

      14.2.5. Art und Konstruktion des Wärmeschutzes für die Dauerbremsanlage:

      14.2.6. Art, Konstruktion und Lage von Zusatzheizungen:

      14.3. Gegebenenfalls besondere Anforderungen für den Aufbau gemäß der Richtlinie 94/55/EG

      14.3.1. Beschreibung der Maßnahmen zur Einhaltung der Anforderungen für Fahrzeuge der Typen EX/II und EX/III:

      14.3.2.

      Im Fall von Fahrzeugen des Typs EX/III: Widerstandsfähigkeit gegen Hitze von außen:

      ";>ENDE EINES SCHAUBILD>

      b) in Teil I des Anhangs IV wird folgende Tabelle hinzugefügt:

      >PLATZ FÜR EINE TABELLE>


      Artikel 4

      (1) Die Mitgliedstaaten dürfen aus Gründen, die die Beförderung gefährlicher Güter betreffen,

      - weder für einen Fahrzeugtyp die Erteilung der EG-Typgenehmigung oder die Erteilung der Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung verweigern

      - noch die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme von Basisfahrzeugen oder vollständigen Fahrzeugen gemäß der Definition in Artikel 2 der Richtlinie 70/156/EWG verbieten,

      wenn die Vorschriften der Anhänge der vorliegenden Richtlinie erfuellt sind.

      (2) Die Mitgliedstaaten dürfen die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs, das ausgehend von einem Basisfahrzeug gemäß der Definition in Artikel 2 der Richtlinie 70/156/EWG vervollständigt wurde, nicht aus Gründen, die das Basisfahrzeug und die Beförderung gefährlicher Güter betreffen, verbieten,

      - wenn die Vorschriften der Anhänge der vorliegenden Richtlinie in bezug auf das Basisfahrzeug eingehalten werden und diese Übereinstimmung durch die Vervollständigung des Basisfahrzeugs nicht hinfällig wurde oder

      - wenn die Vorschriften der Anhänge der vorliegenden Richtlinie in bezug auf das vervollständigte Fahrzeug eingehalten werden.


      Artikel 5

      Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens am 16. Januar 2000 nachzukommen; sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

      Wenn die Mitgliedstaaten derartige Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

      Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.


      Artikel 6

      Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.


      Artikel 7

      Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.


      Geschehen zu Brüssel am 14. Dezember 1998.

      Im Namen des Europäischen Parlaments

      Der Präsident

      J. M. GIL-ROBLES

      Im Namen des Rates

      Der Präsident

      W. MOLTERER


      (1) ABl. C 29 vom 30. 1. 1997, S. 17, und

      ABl. C 207 vom 3. 7. 1998, S. 18.

      (2) ABl. C 296 vom 29. 9. 1997, S. 1.

      (3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 19. Februar 1998 (ABl. C 80 vom 16. 3. 1998, S. 209), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 29. Juni 1998 (ABl. C 262 vom 19. 8. 1998, S. 1) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 20. Oktober 1998 (ABl. C 341 vom 9. 11. 1998). Beschluß des Rates vom 7. Dezember 1998.

      (4) ABl. L 319 vom 12. 12. 1994, S. 7. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 96/86/EG (ABl. L 335 vom 24. 12. 1996, S. 43).

      (5) Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. L 42 vom 23. 2. 1970, S. 1). Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/14/EG (ABl. L 91 vom 25. 3. 1998, S. 1).




      ANHANG I


      GELTUNGSBEREICH, BEGRIFFSBESTIMMUNG, EINSTUFUNG, VORSCHRIFTEN


      1. GELTUNGSBEREICH

      1.1. Diese Richtlinie gilt für alle Fahrzeuge, die zur Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße bestimmt sind, unabhängig davon, ob es sich um vollständige Fahrzeuge (z. B. in einem einstufigen Verfahren gebaute Lieferwagen, Lastkraftwagen, Zugmaschinen oder Anhänger), unvollständige Fahrzeuge (Fahrgestelle mit Fahrerhaus oder Anhänger-Fahrgestelle) oder vervollständigte Fahrzeuge (z. B. mit einem Aufbau versehene Fahrgestelle oder Fahrgestelle mit Fahrerhaus) handelt.


      2. BEGRIFFSBESTIMMUNG

      2.1. Der Ausdruck "Fahrzeugtyp" bezieht sich auf Fahrzeuge, die wenigstens hinsichtlich der folgenden wesentlichen Merkmale untereinander keine Unterschiede aufweisen:

      - Hersteller,

      - Typenbezeichnung des Herstellers,

      - Fahrzeugklasse,

      - wesentliche Bau- und Konstruktionsmerkmale in bezug auf die "Technischen Bestimmungen" des Anhangs B Anlage B2 der Richtlinie 94/55/EG.


      3. EINSTUFUNG DER FAHRZEUGE ZUR BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER AUF DER STRASSE

      3.1. Die Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße werden nach der Randnummer 220 301 des Anhangs B der Richtlinie 94/55/EG wie folgt eingestuft:

      3.1.1. EX/II für Fahrzeuge zur Beförderung von Explosivstoffen, die eine Beförderungseinheit Typ II erfordern;

      3.1.2. EX/III für Fahrzeuge zur Beförderung von Explosivstoffen, die eine Beförderungseinheit Typ III erfordern;

      3.1.3. FL für Fahrzeuge zur Beförderung fluessiger Stoffe mit einem Flammpunkt von höchstens 61 °C oder brennbarer Gase in Tankcontainern mit einem Fassungsraum von mehr als 3 000 Litern, in festverbundenen Tanks oder Aufsetztanks sowie für Batteriefahrzeuge mit einem Fassungsraum von mehr als 1 000 Litern zur Beförderung brennbarer Gase;

      3.1.4. OX für Fahrzeuge zur Beförderung von Stoffen der Klasse 5.1 Randnummer 2501 Ziffer 1a in Tankcontainern mit einem Fassungsraum von mehr als 3 000 Litern, in festverbundenen Tanks oder Aufsetztanks;

      3.1.5. AT für nicht den Typen FL oder OX angehörende Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter in Tankcontainern mit einem Fassungsraum von mehr als 3 000 Litern, in festverbundenen Tanks oder Aufsetztanks sowie für Batteriefahrzeuge mit einem Fassungsraum von mehr als 1 000 Litern, die nicht dem Typ FL angehören.


      4. VORSCHRIFTEN

      Die unter den Randnummern 220 500 bis 220 540 des Anhangs B der Richtlinie 94/55/EG angegebenen Bauvorschriften für Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße sind einzuhalten; hierzu zählen gegebenenfalls auch die Vorschriften für deren Typgenehmigung.




      ANHANG II


      VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN FÜR DIE EG-TYPGENEHMIGUNG


      1. ANTRAG AUF ERTEILUNG DER EG-TYPGENEHMIGUNG

      1.1. Der Antrag auf Erteilung der EG-Typgenehmigung für einen Fahrzeugtyp, der zur Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße bestimmt ist, ist gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 70/156/EWG vom Hersteller zu stellen.

      1.2. Ein Muster des Beschreibungsbogens ist in Anlage 1 enthalten.

      1.3. Dem für die Durchführung der Typgenehmigungsprüfungen zuständigen technischen Dienst ist ein Fahrzeug bzw. sind mehrere Fahrzeuge vorzuführen, dessen bzw. deren Merkmale den Angaben in Anlage 1 entsprechen und das bzw. die nach Auffassung des genannten technischen Dienstes für den zu genehmigenden Fahrzeugtyp repräsentativ ist bzw. sind.


      2. ERTEILUNG DER EG-TYPGENEHMIGUNG

      2.1. Sind die einschlägigen Anforderungen erfuellt, wird die EG-Typgenehmigung gemäß Artikel 4 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 70/156/EWG erteilt.

      2.2. Ein Muster des EG-Typgenehmigungsbogens ist in der Anlage 2 enthalten.

      2.3. Jedem genehmigten Fahrzeugtyp wird eine Typgenehmigungsnummer gemäß Anhang VII der Richtlinie 70/156/EWG zugeteilt. Ein und derselbe Mitgliedstaat darf die gleiche Nummer keinem anderen Fahrzeugtyp zuteilen.


      3. VERÄNDERUNG DES TYPS UND ÄNDERUNGEN DER TYPGENEHMIGUNGEN

      3.1. Bei Veränderungen eines nach dieser Richtlinie genehmigten Fahrzeugtyps gilt Artikel 5 der Richtlinie 70/156/EWG.

      3.2. Nach den Vorgaben des technischen Dienstes kann eine Teilprüfung durchgeführt werden, die sich auf die vorgenommenen Veränderungen bezieht.


      4. ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION

      Maßnahmen zur Gewährleistung der Übereinstimmung der Produktion sind gemäß Artikel 10 der Richtlinie 70/156/EWG zu treffen.


      Anlage 1


      BESCHREIBUNGSBOGEN Nr.. . . gemäß Anhang I der Richtlinie 70/156/EWG betreffend die EG-Typgenehmigung für ein Fahrzeug zur Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße

      >ANFANG EINES SCHAUBILD>

      Die nachstehenden Angaben, soweit sie in Frage kommen, sind zusammen mit einem Verzeichnis der beiliegenden Unterlagen in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Liegen Zeichnungen bei, so müssen diese das Format A4 (210 × 297 mm) haben oder auf das Format A4 gefaltet sein und hinreichende Einzelheiten in geeignetem Maßstab enthalten. Liegen Fotografien bei, so müssen diese hinreichende Einzelheiten enthalten.

      Weisen die Systeme, Bauteile oder selbständigen technischen Einheiten elektronisch gesteuerte Funktionen auf, so sind Angaben zu ihren Leistungsmerkmalen zu machen.

      0.

      ALLGEMEINES

      0.1.

      Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers):

      0.2.

      Typ:

      0.2.1.

      Handelsname(n) (soweit vorhanden):

      0.3.

      Merkmale zur Typidentifizierung, sofern am Fahrzeug vorhanden (b) (1):

      0.3.1.

      Anbringungsstelle dieser Merkmale:

      0.4.

      Fahrzeugklasse (c):

      0.4.1.

      Gefahrgutklasse(n), für deren Beförderung das Fahrzeug bestimmt ist:

      0.5.

      Name und Anschrift des Herstellers:

      0.8.

      Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n):

      1.

      ALLGEMEINE BAUMERKMALE DES FAHRZEUGS

      1.1.

      Fotos und/oder Zeichnungen eines repräsentativen Fahrzeugs:

      1.6.

      Lage und Anordnung der Antriebsmaschine:

      2.

      MASSEN UND ABMESSUNGEN (e) (in kg und mm)

      2.8.

      Technisch zulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand nach Angabe des Herstellers (y) )Größt- und Kleinstwert für jede Variante):

      2.9.

      Technisch zulässige maximale Achslast/Masse je Achse:

      2.10.

      Technisch zulässige maximale Achslast/Masse je Achsgruppe:

      3.

      ANTRIEBSMASCHINE (q)

      3.2.

      Verbrennungsmotor

      3.2.2.

      Kraftstoff: Dieselkraftstoff/Benzin/LPG/sonstige Kraftstoffarten (2)

      3.2.3.1.

      Betriebskraftstoffbehälter

      3.2.3.1.2.

      Zeichnung und technische Beschreibung des (der) Behälter(s) mit allen Verbindungen und Leitungen des Be- und Entlüftungssystems, Verschlüssen, Ventilen und Halterungen:

      (1) Die Numerierungen und Fußnoten in diesem Beschreibungsbogen entsprechen denen des Anhangs I der Richtlinie 70/156/EWG. Für die Zwecke dieser Richtlinie nicht relevante Nummern wurden weggelassen.

      (2) Nichtzutreffendes streichen.

      3.2.3.1.3.

      Zeichnung, aus der die Lage des (der) Behälter(s) im Fahrzeug klar hervorgeht:

      3.2.3.2.

      Reservekraftstoffbehälter

      3.2.3.2.2.

      Zeichnung und technische Beschreibung des (der) Behälter(s) mit allen Verbindungen und Leitungen des Be- und Entlüftungssystems, Verschlüsseen, Ventilen und Halterungen:

      3.2.3.2.3.

      Zeichnung, aus der die Lage des (der) Behälter(s) im Fahrzeug klar hervorgeht:

      8.

      BREMSANLAGEN

      8.5.

      Antiblockiersystem: ja/nein/fakultativ (1)

      8.5.1.

      Bei Fahrzeugen mit Blockierverhinderern: Funktionsbeschreibung des Systems (einschließlich der elektronischen Teile), elektrisches Blockschaltbild, Darstellung der hydraulischen oder pneumatischen Kreise:

      8.9.

      Kurzbeschreibung der Bremsanlage (gemäß Nummer 1.6 des Addendums zu Anlage 1 des Anhangs IX der Richtlinie 71/320/EWG):

      8.11.

      Einzelheiten zum (zu den) Typ(en) der Dauerbremsanlage(n):

      9.

      AUFBAU

      9.1.

      Art des Aufbaus:

      9.2.

      Werkstoffe und Bauart:

      12.

      VERSCHIEDENES

      12.6.

      Geschwindigkeitsbegrenzer

      12.6.1.

      Hersteller:

      12.6.2.

      Typ (Typen):

      12.6.3.

      Typgenehmigungsnummer(n), sofern vorhanden:

      14.

      BESONDERE ANFORDERUNGEN AN FAHRZEUGE ZUR BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER

      14.1.

      Elektrische Ausrüstung gemäß der Richtlinie 94/55/EG:

      14.1.1.

      Schutzvorkehrung gegen eine Überhitzung von elektrischen Leitern:

      14.1.2.

      Art des Trennschalters:

      14.1.3.

      Art und Funktionsweise des Batterie-Hauptschalters:

      14.1.4.

      Beschreibung und Lage der Sicherungsbarriere für den Fahrtschreiber:

      14.1.5.

      Beschreibung der Dauerstromkreise und Angaben der angewandten EN-Norm:

      14.1.6.

      Bauweise und Schutz der hinter dem Fahrerhaus gelegenen elektrischen Anlagen:

      14.2.

      Verhütung von Feuergefahren

      14.2.1.

      Arten von schwer brennbaren Werkstoffen im Fahrerhaus:

      (1) Nichtzutreffendes streichen.

      14.2.2.

      Art des Wärmeschilds an der Rückseite des Fahrerhauses (falls vorhanden):

      14.2.3.

      Lage und Wärmeschutz der Antriebsmaschine:

      14.2.4.

      Lage und Wärmeschutz der Auspuffanlage:

      14.2.5.

      Art und Konstruktion des Wärmeschutzes für die Dauerbremsanlage:

      14.2.6.

      Art, Konstruktion und Lage von Zusatzheizungen:

      14.3.

      Gegebenenfalls besondere Anforderungen für den Aufbau gemäß der Richtlinie 94/55/EG:

      14.3.1.

      Beschreibung der Maßnahmen zur Einhaltung der Anforderungen für Fahrzeuge der Typen EX/II und EX/III:

      14.3.2.

      Im Fall von Fahrzeugen des Typs EX/III: Widerstandsfähigkeit gegen Hitze von außen:

      >ENDE EINES SCHAUBILD>


      Anlage 2

      MUSTER

      (Größtformat A4 (210 × 297 mm))


      EG-TYPGENEHMIGUNGSBOGEN

      >ANFANG EINES SCHAUBILD>

      Stempel der Behörde

      Benachrichtigung über

      - Typgeehmigung (1),

      - Erweiterung der Typgenehmigung (1),

      - Verweigerung der Typgenehmigung (1),

      - Entzug der Typgenehmigung (1)

      für einen Typ eines Fahrzeugs/Bauteils/einer selbständigen technischen Einheit (1) betreffend die Richtlinie 98/91/EG über Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, die zur Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße bestimmt sind, und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger

      EG-Typgenehmigungsnr.:

      Grund für die Erweiterung:

      ABSCHNITT I

      0.1.

      Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers):

      0.2.

      Typ:

      0.2.1.

      Handelsbezeichnung(en) (soweit vorhanden):

      0.3.

      Merkmale zur Typidentifizierung, sofern am Fahrzeug/Bauteil/an der selbständigen technischen Einheit (2) vorhanden:

      0.3.1.

      Anbringungsstelle dieser Merkmale:

      0.4.

      Fahrzeugklasse (3):

      0.5.

      Name und Anschrift des Herstellers:

      Name und Anschrift des Herstellers der letzten Baustufe des Fahrzeugs:

      0.8.

      Name(n) und Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n):

      (1) Nichtzutreffendes streichen.

      (2) Enthalten die Merkmale zur Typidentifizierung Zeichen, die für die Beschreibung des Typs des Fahrzeugs, Bauteils oder der selbständigen technischen Einheit, die Gegenstand dieses Typgenehmigungsbogens sind, nicht relevant sind, werden diese Zeichen in den Unterlagen durch das Symbol ,?' dargestellt (z. B: ABC??123??).

      (3) Nach der Definition in Anhang II Abschnitt A der Richtlinie 70/156/EWG.

      ABSCHNITT II

      1.

      Zusätzliche Angaben (soweit zutreffend), siehe Addendum.

      2.

      Für die Durchführung der Prüfungen verantwortlicher technischer Dienst:

      3.

      Datum des Prüfberichts:

      4.

      Nummer des Prüfberichts:

      5.

      Bemerkunden, siehe Addendum

      6.

      Ort:

      7.

      Datum:

      8.

      Unterschrift:

      9.

      Die Liste zu der den zuständigen Behörden vorgelegten Genehmigungsmappe ist beigefügt; diese ist auf Antrag erhältlich.

      Addendum

      zum EG-Typgenehmigungsbogen Nr. . . . betreffend die Typgenehmigung für ein Fahrzeug zur Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße in bezug auf die Richtlinie 98/91/EG

      1.

      Zusätzliche Angaben (1)

      1.1.

      Einstufung gemäß Anhang I Nummer 3:

      1.2.

      Kurze Beschreibung des Fahrzeugtyps in bezug auf Aufbau, Abmessungen und Werkstoffe:

      1.3.

      Lage der Antriebsmaschine (bei Fahrzeugen des Typs EX/II oder EX/III auch Lage vor der vorderen Begrenzung des Laderaums oder unter dem Laderaum):

      5.

      Bemerkungen: ".

      (1) Erforderlichenfalls kann auf den Beschreibungsbogen verwiesen werden.
      RICHTLINIE DES RATES

      vom 6 . Februar 1970

      zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger

      ( 70/156/EWG )

      DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

      gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 100 ,

      auf Vorschlag der Kommission ,

      nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 1 ) ,

      nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 2 ) ,

      in Erwägung nachstehender Gründe :

      In jedem Mitgliedstaat müssen Kraftfahrzeuge zur Beförderung von Gütern oder Personen bestimmten , zwingend vorgeschriebenen technischen Merkmalen entsprechen ; diese Bestimmungen sind von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden ; dadurch wird der Warenverkehr innerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft behindert .

      Diese Hemmnisse für die Errichtung und das reibungslose Funktionieren des Gemeinsamen Marktes lassen sich verringern und sogar beseitigen , wenn alle Mitgliedstaaten in Ergänzung oder an Stelle ihrer derzeitigen Rechtsvorschriften gleiche Vorschriften erlassen .

      Die Einhaltung der technischen Vorschriften wird herkömmlicherweise von den Mitgliedstaaten kontrolliert , bevor die Fahrzeuge , für die sie gelten , in den Handel gebracht werden ; diese Kontrolle erstreckt sich auf Fahrzeugtypen .

      Es ist angezeigt , in Einzelrichtlinien harmonisierte technische Vorschriften für die einzelnen Fahrzeugteile oder Fahrzeugmerkmale festzulegen .

      Die Kontrolle dieser Vorschriften sowie die Anerkennung der von den anderen Mitgliedstaaten durchgeführten Kontrollen durch jeden Mitgliedstaat erfordern die Einführung eines gemeinschaftlichen Verfahrens für die Betriebserlaubnis für jeden Fahrzeugtyp .

      Dieses Verfahren soll es jedem Mitgliedstaat ermöglichen festzustellen , ob jeder Fahrzeugtyp den in den Einzelrichtlinien vorgesehenen und auf dem Betriebserlaubnisbogen angegebenen Kontrollen unterworfen wurde ; damit soll den Herstellern ermöglicht werden , eine Übereinstimmungsbescheinigung für alle Fahrzeuge auszustellen , die dem genehmigten Typ entsprechen ; ein mit dieser Bescheinigung versehenes Fahrzeug hat in allen Mitgliedstaaten als mit ihrer eigenen Gesetzgebung übereinstimmend zu gelten ; es ist angezeigt , daß jeder Mitgliedstaat die anderen Mitgliedstaaten von der getroffenen Feststellung durch Übersendung einer Abschrift des für jeden genehmigten Fahrzeugtyp ausgestellten Betriebserlaubnisbogens unterrichtet .

      Vorübergehend muß die Betriebserlaubnis auf Grund der Gemeinschaftsvorschriften nach Maßgabe des Inkrafttretens der Einzelrichtlinien über die verschiedenen Fahrzeugteile oder -merkmale erteilt werden können , während für die noch nicht erfassten Teile die innerstaatlichen Vorschriften in Kraft bleiben .

      Unbeschadet der Artikel 169 und 170 des Vertrages ist es zweckmässig , im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Bestimmungen vorzusehen , um die Lösung technischer Streitfragen zu erleichtern , die über die Vereinbarkeit einer Fertigung mit dem Typ , für den die Betriebserlaubnis erteilt wurde entstehen könnten .

      Da auch solche Fahrzeuge , die einem genehmigten Typ entsprechen , unter Umständen Nachteile aufweisen könnten , die die Sicherheit des Strassenverkehrs gefährden , ist es zweckmässig , ein Verfahren vorzusehen , das geeignet ist , dieser Gefahr vorzubeugen .

      Der technische Fortschritt macht eine rasche Anpassung der in den Einzelrichtlinien aufgeführten technischen Vorschriften erforderlich ; um die Durchführung der hierfür erforderlichen Maßnahmen zu erleichtern , muß ein Verfahren geschaffen werden , das eine enge Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten und Kommission im Rahmen des " Ausschusses für die Anpassung der Richtlinien über die Beseitigung der technischen Handelshemmnisse bei Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt " vorsieht -

      HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :

      KAPITEL I

      Begriffsbestimmungen

      Artikel 1

      Als Fahrzeuge im Sinne dieser Richtlinie gelten - mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen sowie landwirtschaftlichen Zug - und Arbeitsmaschinen - alle zur Teilnahme am Strassenverkehr bestimmten Kraftfahrzeuge mit oder ohne Aufbau , mit mindestens vier Rädern und einer bauartbedingten Hoechstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h , sowie ihre Anhänger .

      Artikel 2

      Im Sinne dieser Richtlinie sind

      a ) " Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung " eine Verwaltungsmaßnahme mit folgender Bezeichnung :

      - Agréation par type und aanneming im belgischen Recht ,

      - Allgemeine Betriebserlaubnis im deutschen Recht ,

      - Réception par type im französischen Recht ,

      - Omologazione oder approvazione del tipo im italienischen Recht ,

      - Agrégation im luxemburgischen Recht ,

      - Typegödkeuring im niederländischen Recht ;

      b ) " EWG-Betriebserlaubnis " eine Maßnahme , durch die ein Mitgliedstaat feststellt , daß ein Fahrzeugtyp den technischen Vorschriften der Einzelrichtlinien entspricht und den Kontrollen genügt , die im EWG-Betriebserlaubnisbogen nach dem Muster des Anhangs II vorgesehen sind .

      KAPITEL II

      EWG-Betriebserlaubnis für Fahrzeuge

      Artikel 3

      Der Antrag auf Erteilung einer EWG-Betriebserlaubnis wird vom Hersteller oder seinem Beauftragten in einem Mitgliedstaat gestellt . Dem Antrag sind ein Beschreibungsbogen nach dem Muster des Anhangs I und die in diesem Bogen bezeichneten Unterlagen beizufügen . Für ein und denselben Fahrzeugtyp kann der Antrag auf Erteilung der Betriebserlaubnis jeweils nur in einem Mitgliedstaat gestellt werden .

      Artikel 4

      ( 1 ) Jeder Mitgliedstaat erteilt die Betriebserlaubnis für jeden Fahrzeugtyp , der folgende Bedingungen erfuellt :

      a ) Der Fahrzeugtyp stimmt mit den Angaben im Beschreibungsbogen überein ;

      b ) der Fahrzeugtyp genügt den im Muster des Betriebserlaubnisbogens nach Artikel 2 Buchstabe b ) vorgeschriebenen Kontrollen .

      ( 2 ) Der Mitgliedstaat , der die Betriebserlaubnis erteilt hat , trifft - erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten - die notwendigen Maßnahmen , um die Übereinstimmung der Fertigung mit dem genehmigten Prototyp soweit erforderlich zu überwachen . Die Überwachung beschränkt sich auf Stichproben .

      Für jeden von ihm genehmigten Fahrzeugtyp fuellt der Mitgliedstaat alle Spalten des Betriebserlaubnisbogens aus .

      Artikel 5

      ( 1 ) Die zuständigen Behörden eines jeden Mitgliedstaats übermitteln den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten binnen eines Monats Abschriften der Beschreibungsbögen zusammen mit denen der Betriebserlaubnisbögen für jeden Fahrzeugtyp , für den sie die Betriebserlaubnis erteilen oder versagen .

      ( 2 ) Für jedes entsprechend dem genehmigten Prototyp hergestellte Fahrzeug wird vom Hersteller oder seinem Beauftragten im Zulassungsland eine Übereinstimmungsbescheinigung nach dem Muster des Anhangs III ausgestellt .

      ( 3 ) Die Mitgliedstaaten können jedoch im Hinblick auf die Besteuerung des Fahrzeugs oder zwecks Ausstellung der Dokumente für seine Zulassung verlangen , daß andere als die in Anhang III aufgeführten Angaben gemacht werden , sofern sie auf dem Beschreibungsbogen ausdrücklich vermerkt sind oder sich durch eine einfache Berechnung daraus ableiten lassen .

      Artikel 6

      ( 1 ) Der Mitgliedstaat , der die EWG-Betriebserlaubnis erteilt hat , muß alle erforderlichen Maßnahmen treffen , um sich über eine etwaige Produktionseinstellung sowie über jede Änderung der Angaben des Beschreibungsbogens zu unterrichten .

      ( 2 ) Macht eine solche Änderung nach Ansicht dieses Mitgliedstaats eine Änderung des vorhandenen Betriebserlaubnisbogens oder die Ausstellung eines neuen Betriebserlaubnisbogens nicht notwendig , so unterrichten die zuständigen Behörden dieses Staates hiervon den Hersteller und übermitteln den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten in regelmässigen Sammelsendungen Abschriften der an den bereits verteilten Beschreibungsbögen vorgenommenen Änderungen .

      ( 3 ) Stellt dieser Mitgliedstaat fest , daß durch eine am Beschreibungsbogen vorgenommene Änderung neue Versuche oder neue Prüfungen gerechtfertigt sind und daß dadurch eine Änderung des vorhandenen Betriebserlaubnisbogens oder die Ausstellung eines neuen Betriebserlaubnisbogens notwendig wird , so unterrichten die zuständigen Behörden dieses Staates hiervon den Hersteller und übermitteln den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten diese neuen Unterlagen innerhalb eines Monats nach deren Ausstellung .

      ( 4 ) Wird der Betriebserlaubnisbogen geändert , ersetzt oder wegen Einstellung der Fertigung des genehmigten Typs ungültig , so teilen die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats , der die Betriebserlaubnis erteilt hat , den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten binnen eines Monats die Seriennummern des letzten Fahrzeugs mit , das in Übereinstimmung mit dem alten Betriebserlaubnisbogen hergestellt wurde , und gegebenenfalls die Seriennummern des ersten Fahrzeugs , das in Übereinstimmung mit dem neuen oder geänderten Bogen hergestellt wurde .

      Artikel 7

      ( 1 ) Die Mitgliedstaaten dürfen die Zulassung , den Verkauf , die Inbetriebnahme oder die Benutzung eines neuen , mit einer Übereinstimmungsbescheinigung versehenen Fahrzeugs nicht aus Gründen seiner Bau - oder Wirkungsweise verweigern oder verbieten .

      ( 2 ) Diese Bescheinigung hindert jedoch einen Mitgliedstaat nicht daran , derartige Maßnahmen für Fahrzeuge zu treffen , die nicht mit dem genehmigten Prototyp übereinstimmen .

      Eine Nichtübereinstimmung mit dem genehmigten Prototyp liegt vor , wenn Abweichungen von dem Beschreibungsbogen festgestellt werden , die von dem Mitgliedstaat , der die Betriebserlaubnis erteilt hat , nicht gemäß Artikel 6 Absatz 2 oder 3 genehmigt worden sind . Soweit in den Einzelrichtlinien Grenzwerte aufgeführt sind , besteht keine Abweichung von dem genehmigten Typ , wenn diese Grenzwerte eingehalten werden .

      Artikel 8

      ( 1 ) Stellt der Mitgliedstaat , der die EWG-Betriebserlaubnis erteilt hat , fest , daß mehrere Fahrzeuge , die mit einer Übereinstimmungsbescheinigung versehen sind , nicht mit dem Typ übereinstimmen , für den er die Betriebserlaubnis erteilt hat , so trifft er die notwendigen Maßnahmen , um die Übereinstimmung der Fertigung mit dem genehmigten Typ sicherzustellen . Die zuständigen Behörden dieses Staates unterrichten die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten von den getroffenen Maßnahmen , die gegebenenfalls bis zum Entzug der EWG-Betriebserlaubnis gehen können .

      Diese Behörden treffen die gleichen Maßnahmen , wenn sie von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats von einer derartigen Nichtübereinstimmung unterrichtet werden .

      ( 2 ) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unterrichten sich gegenseitig binnen eines Monats vom Entzug einer erteilten EWG-Betriebserlaubnis und den Gründen hierfür .

      ( 3 ) Bestreitet der Mitgliedstaat , der die EWG-Betriebserlaubnis erteilt hat , die ihm gemeldete Nichtübereinstimmung , so bemühen sich die betreffenden Mitgliedstaaten um die Beilegung des Streitfalles .

      Die Kommission wird laufend darüber unterrichtet . Erforderlichenfalls führt sie Konsultationen durch , die geeignet sind , eine Lösung herbeizuführen .

      Artikel 9

      Stellt ein Mitgliedstaat fest , daß Fahrzeuge des gleichen Typs die Sicherheit des Strassenverkehrs gefährden , obwohl sie mit einer ordnungsgemäß ausgestellten Übereinstimmungsbescheinigung versehen sind , so kann er für eine Dauer von höchstens sechs Monaten deren Zulassung verweigern oder deren Verkauf , Inbetriebnahme oder Benutzung auf seinem Hoheitsgebiet verbieten . Unter Begründung seiner Entscheidung unterrichtet der Mitgliedstaat davon unverzueglich die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission .

      KAPITEL III

      Übergangsbestimmungen

      Artikel 10

      ( 1 ) Mit dem Inkrafttreten dieser Richtlinie und nach Maßgabe des Inkrafttretens der für das EWG-Betriebserlaubnisverfahren erforderlichen Einzelrichtlinien

      - werden auf Wunsch desjenigen , der die Betriebserlaubnis beantragt , die harmonisierten technischen Gemeinschaftsvorschriften an Stelle der entsprechenden einzelstaatlichen Vorschriften als Grundlage für die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung angewandt ;

      - fuellt jeder Mitgliedstaat auf Antrag des Herstellers oder seines Beauftragten nach Vorlage des in Artikel 3 vorgesehenen Beschreibungsbogens die Spalten des in Artikel 2 Buchstabe b ) vorgesehenen Betriebserlaubnisbogens aus . Eine Abschrift dieses Bogens wird dem Antragsteller ausgehändigt . Die übrigen Mitgliedstaaten , bei denen eine Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für den gleichen Fahrzeugtyp beantragt wird , erkennen dieses Dokument als Nachweis dafür an , daß die vorgesehenen Prüfungen bereits durchgeführt worden sind .

      ( 2 ) Absatz 1 tritt ausser Kraft , sobald alle für die Erteilung der EWG-Betriebserlaubnis notwendigen Vorschriften anwendbar sind .

      KAPITEL IV

      Allgemeine und Schlußbestimmungen

      Artikel 11

      Die Änderungen , die zur Anpassung

      - der Anhänge I , II und III ,

      - der Bestimmungen der in Anhang II erwähnten Einzelrichtlinien , die in jeder dieser Richtlinien ausdrücklich genannt werden ,

      an den technischen Fortschritt notwendig sind , werden nach dem Verfahren des Artikels 13 erlassen .

      Artikel 12

      ( 1 ) Es wird ein Ausschuß für die Anpassung der Richtlinien über die Beseitigung der technischen Handelshemmnisse bei Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt - im folgenden " Ausschuß " genannt - eingesetzt , der aus Vertretern der Mitgliedstaaten besteht und in dem ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt .

      ( 2 ) Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung .

      Artikel 13

      ( 1 ) Wird auf das in diesem Artikel festgelegte Verfahren Bezug genommen , so befasst der Vorsitzende den Ausschuß von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats .

      ( 2 ) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen . Der Ausschuß nimmt zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist Stellung , die der Vorsitzende nach der Dringlichkeit der betreffenden Frage bestimmen kann . Die Stellungnahme kommt mit einer Mehrheit von 12 Stimmen zustande , wobei die Stimmen der Mitgliedstaaten nach Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages gewogen werden ; der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil .

      ( 3 ) a ) Die Kommission trifft die in Aussicht genommenen Maßnahmen , wenn sie der Stellungnahme des Ausschusses entsprechen .

      b ) Entsprechen die in Aussicht genommenen Maßnahmen nicht der Stellungnahme des Ausschusses oder ist keine Stellungnahme ergangen , so schlägt die Kommission dem Rat unverzueglich die zu treffenden Maßnahmen vor . Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit .

      c ) Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von drei Monaten , nachdem ihm der Vorschlag übermittelt worden ist , keinen Beschluß gefasst , so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission getroffen .

      Artikel 14

      Jede Verfügung auf Grund der zur Durchführung dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften , durch die eine Betriebserlaubnis verweigert oder entzogen , die Zulassung verweigert oder ein Verkaufs - bzw . Benutzungsverbot ausgesprochen wird , ist genau zu begründen . Sie ist den Beteiligten unter Angabe der in den Mitgliedstaaten nach dem geltenden Recht vorgesehenen Rechtsmittel und der Rechtsmittelfristen zuzustellen .

      Artikel 15

      ( 1 ) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts - und Verwaltungsvorschriften in Kraft , um dieser Richtlinie binnen achtzehn Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen , und setzen die Kommission hiervon unverzueglich in Kenntnis .

      ( 2 ) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge , daß der Kommission der Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften übermittelt wird , die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen .

      Artikel 16

      Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet .

      Geschehen zu Brüssel am 6 . Februar 1970 .

      Im Namen des Rates

      Der Präsident

      P . HARMEL

      ( 1 ) ABl . Nr . C 160 vom 18 . 12 . 1969 , S . 7 .

      ( 2 ) ABl . Nr . C 48 vom 16 . 4 . 1969 , S . 14 .

      ANHANG I

      MUSTER

      BESCHREIBUNGSBOGEN ( a )

      0 . ALLGEMEINES

      0.1 . Fabrikmarke ( Firmenbezeichnung )

      0.2 . Typ und Handelsbezeichnung ( gegebenenfalls sind unterschiedliche Ausführungsarten zu vermerken )

      0.3 . Art

      0.4 . Klasse des Fahrzeugs ( b )

      0.5 . Name und Anschrift des Herstellers

      0.6 . Name und Anschrift des Beauftragten des Herstellers ( gegebenenfalls )

      0.7 . Lage und Anbringungsart der Schilder und der vorgeschriebenen Angaben

      0.7.1 . - am Fahrgestell

      0.7.2 . - am Aufbau

      0.7.3 . - an der Antriebsmaschine

      0.8 . Die Fahrgestellnumerierung innerhalb der Typenserie beginnt mit der Nummer ...

      1 . ALLGEMEINE BAUMERKMALE DES FAHRZEUGS

      ( es ist je ein Lichtbild 3/4 Vorderansicht und 3/4 Rückansicht beizufügen ) ( Maßskizze des gesamten Fahrzeugs beifügen )

      1.1 . Anzahl der Achsen und Räder ( gegebenenfalls Gleisketten oder Rollbänder )

      1.1.1 . ( gegebenenfalls ) Anzahl der Achsen mit Doppelbereifung

      1.2 . Angetriebene Räder ( Anzahl und Lage , Ausrückvorrichtung des Antriebs einer weiteren Achse )

      1.3 . Fahrgestell ( soweit vorhanden ) ( Skizze )

      1.4 . Werkstoffe der Längsträger ( c )

      1.5 . Lage und Anordnung der Antriebsmaschine

      1.6 . Führerhaus ( nach vorn gezogen , halb nach vorn gezogen oder normal )

      2 . ABMESSUNGEN UND GEWICHTE ( d ) ( mm und kg )

      2.1 . Radstand oder Radstände ( bei Vollbelastung ) ( e )

      2.1.1 . Bei Sattelanhängern : Abstand zwischen der Achse des Sattelzapfens und der ersten Hinterachse

      2.2 . Bei Strassenzugmaschinen :

      2.2.1 . Vormaß der Sattelkupplung ( grösstes und kleinstes ) ( f )

      2.2.2 . Grösste Höhe der ( genormten ) Sattelkupplung ( g )

      2.2.3 . Abstand zwischen der Rückwand des Führerhauses und der hinteren Achse :

      2.2.3.1 Abstand zwischen der Rückwand des Führerhauses und der oder den Hinterachsen ( bei Fahrgestell mit Führerhaus )

      2.2.3.2 . Abstand zwischen dem hinteren Ende des Lenkrades und der oder den Hinterachsen ( bei Fahrgestell ohne Aufbau )

      2.3 . Spurweite der einzelnen Achsen ( h )

      2.4 . Hauptabmessungen des Fahrzeugs ( Abmessungen über alles ) ( i ) :

      * Fahrgestell ohne Aufbau * Fahrgestell mit Aufbau *

      * * ohne Zubehör * mit Zubehör *

      2.4.1 . Länge ( j ) * * * *

      2.4.2 . Breite ( k ) * * * *

      2.4.3 . Höhe bei Leergewicht ( l ) * * * *

      2.4.4 . Überhang , vorn ( m ) * * * *

      2.4.5 . Überhang , hinten ( n ) * * * *

      2.4.6 . Bodenfreiheit ( bei technisch zulässigem Gesamtgewicht ) ( o ) * * * *

      2.4.7 . Achsabstände * * * *

      2.5 . Gewicht des Fahrgestells ohne Aufbau ( ohne Führerhaus , Kühlfluessigkeit , Schmiermittel , Kraftstoff , Ersatzrad , Werkzeug und Führer )

      2.5.1 . Verteilung dieses Gewichts auf die Achsen

      2.6 . Gewicht des Fahrzeugs mit Aufbau in fahrbereitem Zustand oder Gewicht des Fahrgestells mit Führerhaus , wenn der Aufbau nicht vom Hersteller geliefert wird ( mit Kühlfluessigkeit , Schmiermitteln , Kraftstoff , Werkzeug , Ersatzrad und Führer ) ( p )

      2.6.1 . Verteilung dieses Gewichtes auf die Achsen ( bei Sattelanhängern auf Achsen und Sattelkupplung )

      2.7 . Technisch zulässiges Gesamtgewicht nach Angabe des Herstellers

      2.7.1 . Verteilung dieses Gewichtes auf die Achsen ( bei Sattelanhängern auf Achsen und Sattelkupplung )

      2.8 . Technisch zulässige Achslast je Achse nach Angabe des Herstellers ( bei Sattelanhängern auf Achsen und Sattelkupplung )

      2.9 . Technisch zulässiges Gesamtgewicht nach Angabe des Herstellers , wenn das Fahrzeug als Zugfahrzeug verwendet wird ( gegebenenfalls technisch zulässige Anhängelast )

      2.10 . Grösste vertikale Stützlast am Anhängepunkt ( Zughaken oder Spezialeinrichtung für Dreipunkt-Anhängung )

      2.11 . Überstrichene Fahrbahnfläche bei Kreisfahrt

      2.12 . Verhältnis Motorleistung/Hoechstgewicht ( MAL PS/kg ) und Anfahrvermögen an Steigungen

      3 . ANTRIEBSMASCHINE ( q )

      3.1 . Hersteller

      3.2 . Bei Wärmekraftmaschinen :

      3.2.1 . Bezeichnung

      3.2.2 . Bauart ( Motor mit Fremdzuendung , Dieselmotor usw . ) , Arbeitsverfahren

      3.2.3 Anzahl und Anordnung der Zylinder

      3.2.4 . Bohrung , Hub , Zylinderinhalt

      3.2.5 . Hoechstleistung ( Angabe der verwendeten Norm ) bei ... U/min

      3.2.6 . Grösstes Drehmoment bei ... U/min ( gleiche Norm wie unter 3.2.5 )

      3.2.7 . Üblicherweise verwendeter Kraftstoff

      3.2.8 . Kraftstoffbehälter ( Fassungsraum , Lage )

      3.2.9 . Reservebehälter für Kraftstoff ( Fassungsraum , Lage )

      3.2.10 . Kraftstoffversorgung der Antriebsmaschine ( Art )

      3.2.11 . Ladeluftgebläse , soweit vorhanden ( Typ , Antrieb , Ladedruck )

      3.2.12 . Drehzahlregler , soweit vorhanden ( Arbeitsweise )

      3.2.13 . Elektrische Anlage ( Spannung , Anschluß an Masse negativ oder positiv )

      3.2.14 . Lichtmaschine ( Art und Nennleistung )

      3.2.15 . Zuendung ( Bauart , Art der Zuendzeitpunktverstellung )

      3.2.16 . Funkentstörung ( Beschreibung )

      3.2.17 . Kühlung ( Luftkühlung , Wasserkühlung )

      3.2.18 . Geräuschpegel

      3.2.19 . Schalldämpfer ( Skizze )

      3.2.20 . Maßnahmen gegen Verunreinigung der Luft

      3.3 . Bei Elektromotoren :

      3.3.1 . Motorbauart ( Reihenschlußmotor , Verbundmotor )

      3.3.2 . Grösste Stundenleistung und Betriebsspannung

      3.3.3 . Batterie für den Antrieb ( Zahl der Elemente , Gewicht , Kapazität in Amperestunden , Lage )

      3.4 . Bei anderen als Elektromotoren oder Wärmekraftmaschinen ( Angaben über die Elemente der Bauart dieser Motoren bzw . Kraftmaschinen )

      4 . KRAFTÜBERTRAGUNG ( r ) ( Schema der Kraftübertragung mit Abbildung )

      4.1 . Art der Kraftübertragung ( mechanisch , hydraulisch , elektrisch usw . )

      4.2 . Kupplung ( Typ )

      4.2.1 . Kupplungsgewicht

      4.3 . Schaltgetriebe ( Bauart , direkter Gang , Betätigungsart )

      4.3.1 . Gewicht des Schaltgetriebes

      4.4 . Kraftübertragung Antriebsmaschine-Getriebe-Achsgetriebe , gegebenenfalls Zwischenübertragung bzw . Zwischenrad

      4.5 . Übersetzung mit und ohne Zwischengetriebe

      Getriebegänge * Getriebeuebersetzung * Übersetzung des Achsgetriebes * Gesamtübersetzung *

      1 * * * *

      2 * * * *

      3 * * * *

      ... * * * *

      Rückwärtsgang * * * *

      4.6 . Fahrgeschwindigkeit bei einer Motordrehzahl von 1 000 U/min mit Normalbereifung ( 6.1 ) ( Laufflächenumfang bei Belastung ... Meter ) ( s )

      Getriebegänge * Geschwindigkeit in km/h *

      1 * *

      2 * *

      3 * *

      ... * *

      Rückwärtsgang * *

      4.7 . Hoechstgeschwindigkeit des Fahrzeugs im schnellsten Gang ( km/h ) ( s )

      4.8 . Achsschub ( und Übertragung der Bremskräfte )

      4.9 . Geschwindigkeitsmesser

      4.10 . Fahrtschreiber , soweit vorhanden ( Hersteller und Typ )

      4.11 . Differentialsperre , soweit vorhanden

      5 . ACHSEN

      ( Eine Maßskizze jeder Achse mit Angabe der Werkstoffe sowie nach Belieben mit Angaben über Fabrikmarke und Typ )

      6 . AUFHÄNGUNG ( Skizze der Aufhängungsorgane )

      6.1 . Normalbereifung ( Abmessungen und Eigenschaften )

      6.2 . Typ und Konstruktion der Aufhängung jeder Achse oder jedes Rades

      6.3 . Merkmale der federnden Teile der Aufhängung ( Ausführung , Werkstoffeigenschaften und Abmessungen )

      6.4 . Stabilisatoren ( t )

      6.5 . Stoßdämpfer ( t )

      7 . LENKVORRICHTUNG ( Skizze )

      7.1 . Art der Lenkung und der Übertragung auf die Räder , gegebenenfalls Art der Lenkhilfe ( Arbeitsweise und Betriebsschema , gegebenenfalls Marken - und Typenbezeichnung ) und notwendige Betätigungskraft

      7.2 . Grösster Einschlagwinkel der Räder :

      7.2.1 . - rechts ... ( Grad ) - Lenkradumdrehungen

      7.2.2 . - links ... ( Grad ) - Lenkradumdrehungen

      7.3 . Kleinster Wendekreisdurchmesser ( u ) :

      7.3.1 . - rechts

      7.3.2 . - links

      8 . BREMSANLAGEN ( Skizze und Betriebsschema ) ( v )

      8.1 . Betriebsbremsanlage

      8.2 . Hilfsbremsanlage

      8.3 . Feststellbremsanlage

      8.4 . Zusätzliche Bremsanlagen , soweit vorhanden ( insbesondere Dauerbremse )

      8.5 . Bremsanlage , die bei Bruch der Anhängevorrichtung selbsttätig wirkt ( bei Anhängern oder Sattelanhängern )

      8.6 . Berechnung der Bremsanlage : Verhältnis zwischen der Summe der Bremskräfte am Radumfang und der Betätigungskraft

      8.7 . Etwaige Fremdenergiequellen ( Merkmale , Kapazität der Energiespeicher , Hoechst - und Mindestdruck , Druckmesser und Warnvorrichtung , die ein unzulässiges Absinken des Drucks anzeigt , an der Instrumententafel ; Vakuumbehälter und Speiseventil ; Verdichter ; Einhalten der Vorschriften für Einrichtungen , die unter Druck stehen )

      8.8 . Fahrzeuge , die Anhänger mitführen sollen :

      8.8.1 . - Anlage für die Betätigung der Anhängerbremse

      8.8.2 . - Anschlüsse , Kupplungen , Sicherheitsvorrichtungen

      9 . AUFBAU ( Skizze mit Angabe der Aussen - und Innenabmessungen )

      9.1 . Art des Aufbaus

      9.2 . Werkstoffe und Bauart

      9.3 . Türen ( Anzahl , Abmessungen , Öffnungsrichtung , Schlösser , Scharniere )

      9.4 . Sichtfeld

      9.5 . Windschutzscheibe und sonstige Scheiben ( Anzahl und Lage , verwendete Werkstoffe )

      9.5.1 . Neigung der Windschutzscheibe

      9.6 . Scheibenwischer

      9.7 . Scheibenwascher

      9.8 . Entfrostung

      9.9 . Rückspiegel

      9.10 . Innenausstattung :

      9.10.1 . Innerer Schutz der Insassen

      9.10.2 . Anordnung und Kennzeichnung der Bedienteile

      9.10.3 . Sitze ( Anzahl , Lage , Merkmale )

      9.11 . Äussere Ausrüstung

      9.12 . Sicherheitsgurte und andere Haltevorrichtungen ( Anzahl und Lage )

      9.13 . Verankerungen für die Sicherheitsgurte ( Anzahl und Lage )

      9.14 . Anbringungsstellen für die amtlichen Kennzeichen

      9.15 . Unterfahrschutz

      10 . BELEUCHTUNGS - UND LICHTSIGNALEINRICHTUNGEN

      ( Aussenansicht mit Massangaben über die Lage der Lichtaustrittsflächen aller Einrichtungen ; Farbe der Leuchten )

      10.1 . Vorgeschriebene Einrichtungen :

      10.1.1 . Scheinwerfer für Abblendlicht

      10.1.2 . Scheinwerfer für Fernlicht

      10.1.3 . Vordere Begrenzungsleuchten

      10.1.4 . Fahrtrichtungsanzeiger

      10.1.5 . Hintere Begrenzungsleuchten

      10.1.6 . Bremsleuchten

      10.1.7 . Hintere Kennzeichenleuchte

      10.1.8 . Rote Rückstrahler , hinten

      10.1.9 . Rückstrahler für Anhänger , vorn

      10.2 . Zulässige Einrichtungen :

      10.2.1 . Nebelscheinwerfer

      10.2.2 . Parkleuchten

      10.2.3 . Rückfahrscheinwerfer

      10.2.4 . Vordere Begrenzungsleuchten für Anhänger

      10.2.5 . Seitliche gelbe Rückstrahler

      10.3 . Zusätzliche Einrichtungen für Spezialfahrzeuge

      11 . VERBINDUNG ZWISCHEN ZUGFAHRZEUG UND ANHÄNGER ODER SATTELANHÄNGER

      12 . VERSCHIEDENES

      12.1 . Vorrichtungen für Schallzeichen

      12.1.1 . normale

      12.1.2 . besondere

      12.2 . Sonderbestimmungen für Kraftomnibusse

      12.3 . Sonderbestimmungen für Kraftdroschken

      12.4 . Sonderbestimmungen für Fahrzeuge zur Beförderung von Gütern

      12.5 . Einrichtungen gegen die unbefugte Benutzung des Fahrzeugs

      12.6 . Abschlepphaken

      12.7 . Anhängerstützvorrichtung

      12.8 . Warneinrichtung

      BEMERKUNGEN

      Bei jeder Rubrik , bei der Lichtbilder oder Zeichnungen beizufügen sind , sind die Nummern der entsprechenden Anlagen anzugeben .

      ( a ) Bei jedem Fahrzeugteil , für das eine Bauartgenehmigung erteilt wurde , kann die Beschreibung durch einen Hinweis auf diese Bauartgenehmigung ersetzt werden . Ebenso ist eine Beschreibung nicht nötig bei Fahrzeugteilen , deren Bauweise klar aus den beigefügten Schemata oder Skizzen hervorgeht .

      ( b ) Angabe gemäß folgender internationaler Klasseneinteilung :

      1 . Klasse M : Kraftfahrzeuge für Personenbeförderung mit mindestens 4 Rädern sowie Kraftfahrzeuge für Personenbeförderung mit drei Rädern und einem Hoechstgewicht über 1 t .

      - Klasse M1 : Fahrzeuge für Personenbeförderung mit höchstens 8 Sitzplätzen ausser dem Fahrersitz .

      - Klasse M2 : Fahrzeuge für Personenbeförderung mit mehr als 8 Sitzplätzen ausser dem Fahrersitz und einem Hoechstgewicht bis zu 5 t .

      - Klasse M3 : Fahrzeuge für Personenbeförderung mit mehr als 8 Sitzplätzen ausser dem Fahrersitz und einem Hoechstgewicht üb * t .

      2 . Klasse N : Kraftfahrzeuge für Güterbeförderung mit mindestens 4 Rädern sowie Kraftfahrzeuge für Güterbeförderung mit 3 Rädern und einem Hoechstgewicht über 1 t .

      - Klasse N1 : Fahrzeuge für Güterbeförderung mit einem Hoechstgewicht bis zu 3,5 t .

      - Klasse N2 : Fahrzeuge für Güterbeförderung mit einem Hoechstgewicht über 3,5 t bis 12 t .

      - Klasse N3 : Fahrzeuge für Güterbeförderung mit einem Hoechstgewicht über 12 t .

      3 . Klasse O : Anhänger ( einschließlich Sattelanhänger )

      - Klasse O1 : Anhänger mit einem Hoechstgewicht bis zu 0,75 t .

      - Klasse O2 : Anhänger mit einem Hoechstgewicht über 0,75 t bis zu 3,5 t .

      - Klasse O3 : Anhänger mit einem Hoechstgewicht über 3,5 t bis zu 10 t .

      - Klasse O4 : Anhänger mit einem Gesamtgewicht über 10 t .

      ( c ) Wenn möglich EURONORM-Bezeichnung ; gegebenenfalls sind anzugeben :

      - die Beschreibung des Werkstoffs ,

      - die Streckgrenze ,

      - die Bruchfestigkeit ,

      - die Elastizität in % ,

      - die Brinellhärte .

      ( d ) Bei Ausführung mit normalem Führerhaus und mit Führerhaus mit Liegeplatz sind für beide Ausführungen Abmessungen und Gewichte anzugeben .

      ( e ) Empfehlungsentwurf ISO Nr . 586 ( 1 ) Definition Nr . 2 .

      ( f ) Empfehlungsentwurf ISO Nr . 586 Definition Nr . 33 .

      ( g ) Empfehlungsentwurf ISO Nr . 586 Definition Nr . 35 .

      ( h ) Empfehlungsentwurf ISO Nr . 586 Definition Nr . 1 .

      ( i ) Wenn es sich um die Betriebserlaubnis für ein Kraftfahrzeug ohne Aufbau handelt , so werden in die zweite Spalte die vom Hersteller angegebenen Kleinst - und Grösstabmessungen eingetragen ; die dritte Spalte ist nicht auszufuellen .

      ( j ) Empfehlungsentwurf ISO Nr . 586 Definition Nr . 9 .

      ( k ) Empfehlungsentwurf ISO Nr . 586 Definition Nr . 12 .

      ( l ) Empfehlungsentwurf ISO Nr . 586 Definition Nr . 13 .

      ( m ) Empfehlungsentwurf ISO Nr . 586 Definition Nr . 18 .

      ( n ) Empfehlungsentwurf ISO Nr . 586 Definition Nr . 19 .

      ( o ) Empfehlungsentwurf ISO Nr . 586 Definition Nr . 7 .

      ( p ) Das Führergewicht ist pauschal auf 75 kg veranschlagt .

      ( q ) Für andere als Hubkolbenmotoren ist eine allgemeine Beschreibung beizufügen .

      ( r ) Die geforderten Angaben sind für alle etwa vorgesehenen Varianten zu machen .

      ( s ) Eine Toleranz von 5 % ist zulässig .

      ( t ) Nur angeben , ob vorhanden .

      ( u ) Empfehlungsentwurf ISO Nr . 586 Definition Nr . 27 .

      ( v ) Für jede Bremsanlage ist näher auszuführen :

      - Art und Ausführung der Bremsen ( Maßskizze ) ( Trommel - oder Scheibenbremsen ; gebremste Räder , Verbindung zu den gebremsten Rädern ; Bremsbeläge , ihre Beschaffenheit , ihre wirksame Bremsfläche ; Halbmesser der Trommeln , Bremsbacken oder Bremsscheiben ; Trommelgewicht , Einrichtung zum Nachstellen der Bremsen ) .

      - Betätigungs - und Übertragungseinrichtung ( Skizze ) ( Bauart , Einstellung , Hebelübersetzungen , Zugänglichkeit der Betätigungseinrichtung , deren Lage ; Bedienung durch Hebel mit Sperrklinke bei mechanischer Übertragung , Merkmale der wichtigsten Übertragungsteile , Betätigungszylinder und -kolben ; Bremszylinder ) .

      ( 1 ) Dokument ISO/TC 22 ( Sekretariat 133 ) 328 - Januar 1963 .

      ANHANG II

      EWG-BETRIEBSERLAUBNISBOGEN

      A . ALLGEMEINES

      Bei der Aufstellung eines Betriebserlaubnisbogens im Rahmen des EWG-Betriebserlaubnisverfahrens ist folgendermassen vorzugehen :

      1 . Auf Grund der Angaben im Beschreibungsbogen werden , nachdem die Richtigkeit dieser Angaben nachgeprüft worden ist , die im Muster des Betriebserlaubnisbogens gemäß Punkt B dieser Anlage hierfür vorgesehenen Spalten ausgefuellt .

      2 . Neben jeder Spalte des Betriebserlaubnisbogens werden nachstehende Vermerke eingetragen , nachdem die entsprechenden Kontrollen und Versuche durchgeführt worden sind :

      " Ü " : Kontrolle der Übereinstimmung des betreffenden Bauteils oder Fahrzeugmerkmals mit den Angaben des Beschreibungsbogens ;

      " ER " : Kontrolle der Übereinstimmung des betreffenden Bauteils oder Fahrzeugmerkmals mit den harmonisierten Vorschriften gemäß Einzelrichtlinie ;

      " P " : Aufstellung des Prüfprotokolls , das dem Betriebserlaubnisbogen beizufügen ist ;

      " Sk " : Nachprüfen , ob eine Skizze und/oder ein Schema vorhanden ist .

      B . MUSTER EINES BETRIEBSERLAUBNISBOGENS FÜR EIN KRAFTFAHRZEUG

      0 . ALLGEMEINES

      0.1 . Fabrikmarke ( Fir * bezeichnung )

      0.2 . Typ und Handelsbezeichnung ( gegebenenfalls sind unterschiedliche Ausführungsarten zu vermerken )

      0.3 . Art

      0.4 . Klasse des Fahrzeugs

      0.5 . Name und Anschrift des Herstellers

      0.6 . Name und Anschrift des Beauftragten des Herstellers ( gegebenenfalls )

      0.7 . Lage und Anbringungsart der Schilder und der vorgeschriebenen Angaben : * ER *

      0.7.1 . am Fahrgestell

      0.7.2 . am Aufbau

      0.7.3 . an der Antriebsmaschine

      0.8 . Die Fahrgestellnumerierung innerhalb der Typenserie beginnt mit der Nr . ...

      1 . ALLGEMEINE BAUMERKMALE DES FAHRZEIUGS

      1.1 . Fahrgestell ( wenn vorhanden ) * Ü *

      2 . ABMESSUNGEN UND GEWICHTE ( mm und kg )

      2.1 . Bei Zugmaschinen :

      2.1.1 . Vormaß der Sattelkupplung ( grösstes und kleinstes ) * Ü *

      2.2 . Hauptabmessungen des Fahrzeugs ( Abmessungen über alles ) * Sk *

      * Fahrgestell ohne Aufbau * Fahrgestell mit Aufbau * *

      * * ohne Zubehör * mit Zubehör * *

      2.2.1 . Länge * * * * ER *

      2.2.2 . Breite * * * * ER *

      2.2.3 . Höhe bei Leergewicht * * * * ER *

      2.2.4 . Überhang , vorn * * * * ER *

      2.2.5 . Überhang , hinter * * * * ER *

      2.2.6 . Bodenfreiheit ( bei technisch zulässigem Gesamtgewicht ) * * * * ER *

      2.2.7 . Achsabstände * * * * ER *

      2.3 . Technisch zulässiges Gesamtgewicht des Fahrzeugs * Ü *

      2.3.1 . Verteilung dieses Gewichts auf die Achsen ( bei Sattelanhängern auf Achsen und Sattelkupplung ) * Ü *

      2.4 . Amtlich zulässiges Gesamtgewicht * ER *

      2.4.1 . Verteilung dieses Gewichts auf die Achsen ( bei Sattelanhängern auf Achsen und Sattelkupplung ) * ER *

      2.5 . Technisch zulässige Achslast je Achse ( bei Sattelanhängern auf Achsen und Sattelkupplung ) * Ü *

      2.6 . Amtlich zulässige Achslast je Achse ( bei Sattelanhängern auch die zulässige Aufliegelast ) * ER *

      2.7 . Technisch zulässiges Gesamtgewicht , wenn das Fahrzeug als Zugfahrzeug verwendet wird ( gegebenenfalls technisch zulässige Anhängelast ) * Ü *

      2.8 . Amtlich zulässiges Gesamtgewicht , wenn das Fahrzeug als Zugfahrzeug verwendet wird ( gegebenenfalls zulässige Anhängelast ) * ER *

      2.9 . Überstrichene Fahrbahnfläche bei Kreisfahrt * ER *

      2.10 . Verhältnis Motorleistung/Hoechstgewicht ( MAL PS/kg ) und Anfahrvermögen an Steigungen * ER *

      3 . ANTRIEBSMASCHINE

      3.1 . Hersteller

      3.2 . Bei Wärmekraftmaschinen :

      3.2.1 . Hoechstleistung bei ... U/min ( Angabe der verwendeten Norm ) * Ü *

      3.2.2 . Kraftstoffbehälter * ER *

      3.2.3 . Reservebehälter für Kraftstoff * ER *

      3.2.4 . Elektrische Anlage * Ü *

      3.2.5 . Funkentstörung * ER - P *

      3.2.6 . Geräuschpegel * ER - P *

      3.2.7 . Schalldämpfer * ER - P - Sk *

      3.2.8 . Verunreinigung der Luft :

      3.2.8.1 . Fahrzeuge mit Ottomotor * ER - P *

      3.2.8.2 . Fahrzeuge mit Dieselmotor * ER - P *

      4 . KRAFTÜBERTRAGUNG

      4.1 . Hoechstgeschwindigkeit des Fahrzeugs im schnellsten Gang ( km/h ) * Ü *

      4.2 . Geschwindigkeitsmesser * ER *

      4.3 . Rückwärtsgang * ER *

      5 . ACHSEN

      6 . AUFHÄNGUNG

      6.1 . Normalbereifung * ER *

      6.2 . Merkmale der federnden Teile der Aufhängung * ER *

      7 . LENKVORRICHTUNG

      7.1 . Art der Lenkung und der Übertragung * ER *

      7.2 . Art der Lenkhilfe und notwendige Betätigungskraft * ER *

      7.3 . Kleinster Wendekreisdurchmesser * Ü *

      7.3.1 . - rechts

      7.3.2 . - links

      8 . BREMSANLAGEN

      8.1 . Betriebsbremsanlage * ER *

      8.2 . Hilfsbremsanlage * ER *

      8.3 . Feststellbremsanlage * ER *

      8.4 . Zusätzliche Bremsanlagen , sowiet vorhanden ( insbesondere Dauerbremse ) * ER *

      8.5 . Bremsanlage , die bei Bruch der Anhängevorrichtung selbständig wirkt ( bei Anhängern oder Sattelanhängern ) * ER *

      8.6 . Fahrzeuge , die Anhänger mitführen sollen :

      8.6.1 . Anlage für die Betätigung der Anhängerbremse * ER *

      8.7 . Etwaige Fremdenergiequellen * ER *

      8.8 . Versuchsbedingungen * P *

      8.9 . Versuchsergebnisse * P *

      9 . AUFBAU

      9.1 . Türen ( Anzahl , Abmessungen , Öffnungseinrichtung , Schlösser , Scharniere ) * ER *

      9.2 . Sichtfeld * ER *

      9.3 . Windschutzscheibe und sonstige Scheiben * ER *

      9.3.1 . Neigung der Windschutzscheibe

      9.4 . Scheibenwischer * ER *

      9.5 . Scheibenwascher * ER *

      9.6 . Entfrostung * ER *

      9.7 . Rückspiegel * ER *

      9.8 . Innenausstattung : * ER *

      9.8.1 . Innerer Schutz für die Insassen

      9.8.2 . Anordnung und Kennzeichnung der Bedienteile

      9.8.3 . Sitze ( Anzahl , Lage , Merkmale )

      9.9 . Äussere Ausrüstung * ER *

      9.10 . Sicherheitsgurte und andere Haltevorrichtungen * ER *

      9.11 . Verankerungen für Sicherheitsgurte * ER *

      9.12 . Anbringungsstellen für die amtlichen Kennzeichen * ER *

      9.13 . Unterfahrschutz * ER *

      10 . BELEUCHTUNGS - UND LICHTSIGNALEINRICHTUNGEN

      10.1 . Vorgeschriebene Einrichtungen :

      10.1.1 . Scheinwerfer für Abblendlicht * ER *

      10.1.2 . Scheinwerfer für Fernlicht * ER *

      10.1.3 . Vordere Begrenzungsleuchten * ER *

      10.1.4 . Fahrtrichtungsanzeiger * ER *

      10.1.5 . Hintere Begrenzungsleuchten * ER *

      10.1.6 . Bremsleuchten * ER *

      10.1.7 . Hintere Kennzeichenleuchte * ER *

      10.1.8 . Rote Rückstrahler , hinten * ER *

      10.1.9 . Rückstrahler für Anhänger , vorn * ER *

      10.2 . Zulässige Einrichtungen :

      10.2.1 . Nebelscheinwerfer * ER *

      10.2.2 . Parkleuchten * ER *

      10.2.3 . Rückfahrscheinwerfer * ER *

      10.2.4 . Vordere Begrenzungsleuchten für Anhänger * ER *

      10.2.5 . Seitliche gelbe Rückstrahler * ER *

      11 . VERBINDUNG ZWISCHEN ZUGFAHRZEUG UND ANHÄNGER ODER SATTELANHÄNGER * ER *

      12 . VERSCHIEDENES

      12.1 . Vorrichtungen für Schallzeichen * ER *

      12.2 . Sonderbestimmungen für Kraftomnibusse * ER *

      12.3 . Sonderbestimmungen für Kraftdroschken * ER *

      12.4 . Sonderbestimmungen für Fahrzeuge zur Beförderung von Gütern * ER *

      12.5 . Einrichtungen gegen die unbefugte Benutzung von Kraftfahrzeugen * ER *

      12.6 . Abschlepphaken * ER *

      12.7 . Anhängerstützvorrichtung * ER *

      12.8 . Warneinrichtung * ER *

      12.9 . Fahrtschreiber , soweit vorhanden * ER *

      Hiermit wird bestätigt , daß die im Beschreibungsbogen Nr . ... enthaltenen Angaben des Herstellers mit dem vom Hersteller als Prototyp des Modells ... vorgeführten Fahrzeug , Fahrgestell-Nr . ... , Motor-Nr . ( 1 ) ... übereinstimmen .

      Die auf Antrag des Herstellers vorgenommenen Feststellungen ergeben , daß das vorstehend beschriebene und als Baumuster einer Serie vorgeführte Fahrzeug allen in dem vorliegenden Bogen aufgefuhrten Vermerken entspricht .

      Geschehen zu ... , am ...

      ... ( Unterschrift )

      ( 1 ) Oder wenn diese nicht angegeben worden ist , eine andere Angabe .

      ANHANG III

      MUSTER

      ÜBEREINSTIMMUNGSBESCHEINIGUNG

      Hiermit wird ... ( Name und Vornamen ) ... bescheinigt , daß das Fahrzeug

      1 . Art : ...

      2 . Fabrikmarke : ...

      3 . Typ : ...

      4 . Nummer innerhalb der Typenserie : ... mit dem am ... in ... durch ... genehmigten , im Betriebserlaubnisbogen Nr . ... und im Beschreibungsbogen Nr . ... beschriebenen Typ vollkommen übereinstimmt .

      Geschehen zu ... ( Ort ) ... , am ...

      ... ( Unterschrift )

      ... ( Stellung )
      RICHTLINIE 98/91/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 14. Dezember 1998 über Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, die zur Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße bestimmt sind, und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger


      DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

      gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a,

      auf Vorschlag der Kommission (1),

      nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

      gemäß dem Verfahren des Artikels 189b des Vertrags (3),

      unter Berücksichtigung der Richtlinie 94/55/EG des Rates vom 21. November 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße (4), mit der die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR-Übereinkommen) in Gemeinschaftsrecht umgesetzt werden,

      in Erwägung nachstehender Gründe:

      Der Binnenmarkt umfaßt einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleistet sein muß.

      Zur vollständigen Erreichung dieses Ziels ist es erforderlich, die technischen Vorschriften für Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße in vollem Umfang zu harmonisieren.

      Die technischen Handelshemmnisse im Zusammenhang mit den Vorschriften für die EG-Typgenehmigung von Fahrzeugen zur Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße sollten beseitigt werden, damit die betreffende Marktordnung reibungslos funktionieren kann.

      Daher ist es im Rahmen des Binnenmarkts notwendig, die Vorschriften für Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße zu harmonisieren.

      Dazu müssen die Genehmigungsverfahren in den Mitgliedstaaten harmonisiert werden.

      Diese Richtlinie ist eine der Einzelrichtlinien, die eingehalten werden müssen, um dem durch die Richtlinie 70/156/EWG (5) eingeführten EG-Typgenehmigungsverfahren nachzukommen und um die Übereinstimmung der Fahrzeuge mit den Anforderungen des durch jene Richtlinie eingeführten EG-Typgenehmigungsverfahrens sicherzustellen. Die in der Richtlinie 70/156/EWG festgelegten Vorschriften für Fahrzeuge gelten daher für die vorliegende Richtlinie.

      Insbesondere muß jede Einzelrichtlinie laut Artikel 3 Absatz 4 und Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 70/156/EWG einen Beschreibungsbogen enthalten, in dem alle relevanten Angaben des Anhangs I jener Richtlinie aufgeführt sind, sowie einen Typgenehmigungsbogen, der sich auf Anhang VI jener Richtlinie stützt, damit das Typgenehmigungsverfahren rechnergestützt durchgeführt werden kann -

      HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:



      Artikel 1

      Diese Richtlinie gilt für Fahrzeuge der Klassen "N" und "O" gemäß den Definitionen in Artikel 2 und Anhang II der Richtlinie 70/156/EWG, die zur Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße in oder zwischen den Mitgliedstaaten bestimmt sind.

      Geltungsbereich, Begriffsbestimmung, Einstufung und Vorschriften betreffend solche Fahrzeuge und die Verwaltungsvorschriften für die EG-Typgenehmigung von solchen Fahrzeugen sind in Anhang I bzw. Anhang II dieser Richtlinie dargelegt.


      Artikel 2

      Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

      - "gefährliche Güter" die in Artikel 2 der Richtlinie 94/55/EG bezeichneten Stoffe und Gegenstände;

      - "Beförderung" jede Beförderung auf der Straße im Sinne von Artikel 2 der Richtlinie 94/55/EG.


      Artikel 3

      Die Richtlinie 70/156/EWG wird wie folgt geändert:

      a) in Anhang I wird folgender Text hinzugefügt:

      >ANFANG EINES SCHAUBILD>

      "14. BESONDERE ANFORDERUNGEN AN FAHRZEUGE ZUR BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER

      14.1. Elektrische Ausrüstung gemäß der Richtlinie 94/55/EG:

      14.1.1. Schutzvorkehrungen gegen eine Überhitzung von elektrischen Leitern:

      14.1.2. Art des Trennschalters:

      14.1.3. Art und Funktionsweise des Batterie-Hauptschalters:

      14.1.4. Beschreibung und Lage der Sicherungsbarriere für den Fahrtschreiber:

      14.1.5. Beschreibung der Dauerstromkreise und Angabe der angewandten EN-Norm:

      14.1.6. Bauweise und Schutz der hinter dem Fahrerhaus gelegenen elektrischen Anlagen:

      14.2. Verhütung von Feuergefahren

      14.2.1. Arten von schwer brennbaren Werkstoffen im Fahrerhaus:

      14.2.2. Art des Wärmeschilds an der Rückseite des Fahrerhauses (falls vorhanden):

      14.2.3. Lage und Wärmeschutz der Antriebsmaschine:

      14.2.4. Lage und Wärmeschutz der Auspuffanlage:

      14.2.5. Art und Konstruktion des Wärmeschutzes für die Dauerbremsanlage:

      14.2.6. Art, Konstruktion und Lage von Zusatzheizungen:

      14.3. Gegebenenfalls besondere Anforderungen für den Aufbau gemäß der Richtlinie 94/55/EG

      14.3.1. Beschreibung der Maßnahmen zur Einhaltung der Anforderungen für Fahrzeuge der Typen EX/II und EX/III:

      14.3.2.

      Im Fall von Fahrzeugen des Typs EX/III: Widerstandsfähigkeit gegen Hitze von außen:

      ";>ENDE EINES SCHAUBILD>

      b) in Teil I des Anhangs IV wird folgende Tabelle hinzugefügt:

      >PLATZ FÜR EINE TABELLE>


      Artikel 4

      (1) Die Mitgliedstaaten dürfen aus Gründen, die die Beförderung gefährlicher Güter betreffen,

      - weder für einen Fahrzeugtyp die Erteilung der EG-Typgenehmigung oder die Erteilung der Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung verweigern

      - noch die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme von Basisfahrzeugen oder vollständigen Fahrzeugen gemäß der Definition in Artikel 2 der Richtlinie 70/156/EWG verbieten,

      wenn die Vorschriften der Anhänge der vorliegenden Richtlinie erfuellt sind.

      (2) Die Mitgliedstaaten dürfen die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs, das ausgehend von einem Basisfahrzeug gemäß der Definition in Artikel 2 der Richtlinie 70/156/EWG vervollständigt wurde, nicht aus Gründen, die das Basisfahrzeug und die Beförderung gefährlicher Güter betreffen, verbieten,

      - wenn die Vorschriften der Anhänge der vorliegenden Richtlinie in bezug auf das Basisfahrzeug eingehalten werden und diese Übereinstimmung durch die Vervollständigung des Basisfahrzeugs nicht hinfällig wurde oder

      - wenn die Vorschriften der Anhänge der vorliegenden Richtlinie in bezug auf das vervollständigte Fahrzeug eingehalten werden.


      Artikel 5

      Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens am 16. Januar 2000 nachzukommen; sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

      Wenn die Mitgliedstaaten derartige Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

      Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.


      Artikel 6

      Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.


      Artikel 7

      Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.


      Geschehen zu Brüssel am 14. Dezember 1998.

      Im Namen des Europäischen Parlaments

      Der Präsident

      J. M. GIL-ROBLES

      Im Namen des Rates

      Der Präsident

      W. MOLTERER


      (1) ABl. C 29 vom 30. 1. 1997, S. 17, und

      ABl. C 207 vom 3. 7. 1998, S. 18.

      (2) ABl. C 296 vom 29. 9. 1997, S. 1.

      (3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 19. Februar 1998 (ABl. C 80 vom 16. 3. 1998, S. 209), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 29. Juni 1998 (ABl. C 262 vom 19. 8. 1998, S. 1) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 20. Oktober 1998 (ABl. C 341 vom 9. 11. 1998). Beschluß des Rates vom 7. Dezember 1998.

      (4) ABl. L 319 vom 12. 12. 1994, S. 7. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 96/86/EG (ABl. L 335 vom 24. 12. 1996, S. 43).

      (5) Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. L 42 vom 23. 2. 1970, S. 1). Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/14/EG (ABl. L 91 vom 25. 3. 1998, S. 1).




      ANHANG I


      GELTUNGSBEREICH, BEGRIFFSBESTIMMUNG, EINSTUFUNG, VORSCHRIFTEN


      1. GELTUNGSBEREICH

      1.1. Diese Richtlinie gilt für alle Fahrzeuge, die zur Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße bestimmt sind, unabhängig davon, ob es sich um vollständige Fahrzeuge (z. B. in einem einstufigen Verfahren gebaute Lieferwagen, Lastkraftwagen, Zugmaschinen oder Anhänger), unvollständige Fahrzeuge (Fahrgestelle mit Fahrerhaus oder Anhänger-Fahrgestelle) oder vervollständigte Fahrzeuge (z. B. mit einem Aufbau versehene Fahrgestelle oder Fahrgestelle mit Fahrerhaus) handelt.


      2. BEGRIFFSBESTIMMUNG

      2.1. Der Ausdruck "Fahrzeugtyp" bezieht sich auf Fahrzeuge, die wenigstens hinsichtlich der folgenden wesentlichen Merkmale untereinander keine Unterschiede aufweisen:

      - Hersteller,

      - Typenbezeichnung des Herstellers,

      - Fahrzeugklasse,

      - wesentliche Bau- und Konstruktionsmerkmale in bezug auf die "Technischen Bestimmungen" des Anhangs B Anlage B2 der Richtlinie 94/55/EG.


      3. EINSTUFUNG DER FAHRZEUGE ZUR BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER AUF DER STRASSE

      3.1. Die Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße werden nach der Randnummer 220 301 des Anhangs B der Richtlinie 94/55/EG wie folgt eingestuft:

      3.1.1. EX/II für Fahrzeuge zur Beförderung von Explosivstoffen, die eine Beförderungseinheit Typ II erfordern;

      3.1.2. EX/III für Fahrzeuge zur Beförderung von Explosivstoffen, die eine Beförderungseinheit Typ III erfordern;

      3.1.3. FL für Fahrzeuge zur Beförderung fluessiger Stoffe mit einem Flammpunkt von höchstens 61 °C oder brennbarer Gase in Tankcontainern mit einem Fassungsraum von mehr als 3 000 Litern, in festverbundenen Tanks oder Aufsetztanks sowie für Batteriefahrzeuge mit einem Fassungsraum von mehr als 1 000 Litern zur Beförderung brennbarer Gase;

      3.1.4. OX für Fahrzeuge zur Beförderung von Stoffen der Klasse 5.1 Randnummer 2501 Ziffer 1a in Tankcontainern mit einem Fassungsraum von mehr als 3 000 Litern, in festverbundenen Tanks oder Aufsetztanks;

      3.1.5. AT für nicht den Typen FL oder OX angehörende Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter in Tankcontainern mit einem Fassungsraum von mehr als 3 000 Litern, in festverbundenen Tanks oder Aufsetztanks sowie für Batteriefahrzeuge mit einem Fassungsraum von mehr als 1 000 Litern, die nicht dem Typ FL angehören.


      4. VORSCHRIFTEN

      Die unter den Randnummern 220 500 bis 220 540 des Anhangs B der Richtlinie 94/55/EG angegebenen Bauvorschriften für Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße sind einzuhalten; hierzu zählen gegebenenfalls auch die Vorschriften für deren Typgenehmigung.




      ANHANG II


      VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN FÜR DIE EG-TYPGENEHMIGUNG


      1. ANTRAG AUF ERTEILUNG DER EG-TYPGENEHMIGUNG

      1.1. Der Antrag auf Erteilung der EG-Typgenehmigung für einen Fahrzeugtyp, der zur Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße bestimmt ist, ist gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 70/156/EWG vom Hersteller zu stellen.

      1.2. Ein Muster des Beschreibungsbogens ist in Anlage 1 enthalten.

      1.3. Dem für die Durchführung der Typgenehmigungsprüfungen zuständigen technischen Dienst ist ein Fahrzeug bzw. sind mehrere Fahrzeuge vorzuführen, dessen bzw. deren Merkmale den Angaben in Anlage 1 entsprechen und das bzw. die nach Auffassung des genannten technischen Dienstes für den zu genehmigenden Fahrzeugtyp repräsentativ ist bzw. sind.


      2. ERTEILUNG DER EG-TYPGENEHMIGUNG

      2.1. Sind die einschlägigen Anforderungen erfuellt, wird die EG-Typgenehmigung gemäß Artikel 4 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 70/156/EWG erteilt.

      2.2. Ein Muster des EG-Typgenehmigungsbogens ist in der Anlage 2 enthalten.

      2.3. Jedem genehmigten Fahrzeugtyp wird eine Typgenehmigungsnummer gemäß Anhang VII der Richtlinie 70/156/EWG zugeteilt. Ein und derselbe Mitgliedstaat darf die gleiche Nummer keinem anderen Fahrzeugtyp zuteilen.


      3. VERÄNDERUNG DES TYPS UND ÄNDERUNGEN DER TYPGENEHMIGUNGEN

      3.1. Bei Veränderungen eines nach dieser Richtlinie genehmigten Fahrzeugtyps gilt Artikel 5 der Richtlinie 70/156/EWG.

      3.2. Nach den Vorgaben des technischen Dienstes kann eine Teilprüfung durchgeführt werden, die sich auf die vorgenommenen Veränderungen bezieht.


      4. ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION

      Maßnahmen zur Gewährleistung der Übereinstimmung der Produktion sind gemäß Artikel 10 der Richtlinie 70/156/EWG zu treffen.


      Anlage 1


      BESCHREIBUNGSBOGEN Nr.. . . gemäß Anhang I der Richtlinie 70/156/EWG betreffend die EG-Typgenehmigung für ein Fahrzeug zur Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße

      >ANFANG EINES SCHAUBILD>

      Die nachstehenden Angaben, soweit sie in Frage kommen, sind zusammen mit einem Verzeichnis der beiliegenden Unterlagen in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Liegen Zeichnungen bei, so müssen diese das Format A4 (210 × 297 mm) haben oder auf das Format A4 gefaltet sein und hinreichende Einzelheiten in geeignetem Maßstab enthalten. Liegen Fotografien bei, so müssen diese hinreichende Einzelheiten enthalten.

      Weisen die Systeme, Bauteile oder selbständigen technischen Einheiten elektronisch gesteuerte Funktionen auf, so sind Angaben zu ihren Leistungsmerkmalen zu machen.

      0.

      ALLGEMEINES

      0.1.

      Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers):

      0.2.

      Typ:

      0.2.1.

      Handelsname(n) (soweit vorhanden):

      0.3.

      Merkmale zur Typidentifizierung, sofern am Fahrzeug vorhanden (b) (1):

      0.3.1.

      Anbringungsstelle dieser Merkmale:

      0.4.

      Fahrzeugklasse (c):

      0.4.1.

      Gefahrgutklasse(n), für deren Beförderung das Fahrzeug bestimmt ist:

      0.5.

      Name und Anschrift des Herstellers:

      0.8.

      Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n):

      1.

      ALLGEMEINE BAUMERKMALE DES FAHRZEUGS

      1.1.

      Fotos und/oder Zeichnungen eines repräsentativen Fahrzeugs:

      1.6.

      Lage und Anordnung der Antriebsmaschine:

      2.

      MASSEN UND ABMESSUNGEN (e) (in kg und mm)

      2.8.

      Technisch zulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand nach Angabe des Herstellers (y) )Größt- und Kleinstwert für jede Variante):

      2.9.

      Technisch zulässige maximale Achslast/Masse je Achse:

      2.10.

      Technisch zulässige maximale Achslast/Masse je Achsgruppe:

      3.

      ANTRIEBSMASCHINE (q)

      3.2.

      Verbrennungsmotor

      3.2.2.

      Kraftstoff: Dieselkraftstoff/Benzin/LPG/sonstige Kraftstoffarten (2)

      3.2.3.1.

      Betriebskraftstoffbehälter

      3.2.3.1.2.

      Zeichnung und technische Beschreibung des (der) Behälter(s) mit allen Verbindungen und Leitungen des Be- und Entlüftungssystems, Verschlüssen, Ventilen und Halterungen:

      (1) Die Numerierungen und Fußnoten in diesem Beschreibungsbogen entsprechen denen des Anhangs I der Richtlinie 70/156/EWG. Für die Zwecke dieser Richtlinie nicht relevante Nummern wurden weggelassen.

      (2) Nichtzutreffendes streichen.

      3.2.3.1.3.

      Zeichnung, aus der die Lage des (der) Behälter(s) im Fahrzeug klar hervorgeht:

      3.2.3.2.

      Reservekraftstoffbehälter

      3.2.3.2.2.

      Zeichnung und technische Beschreibung des (der) Behälter(s) mit allen Verbindungen und Leitungen des Be- und Entlüftungssystems, Verschlüsseen, Ventilen und Halterungen:

      3.2.3.2.3.

      Zeichnung, aus der die Lage des (der) Behälter(s) im Fahrzeug klar hervorgeht:

      8.

      BREMSANLAGEN

      8.5.

      Antiblockiersystem: ja/nein/fakultativ (1)

      8.5.1.

      Bei Fahrzeugen mit Blockierverhinderern: Funktionsbeschreibung des Systems (einschließlich der elektronischen Teile), elektrisches Blockschaltbild, Darstellung der hydraulischen oder pneumatischen Kreise:

      8.9.

      Kurzbeschreibung der Bremsanlage (gemäß Nummer 1.6 des Addendums zu Anlage 1 des Anhangs IX der Richtlinie 71/320/EWG):

      8.11.

      Einzelheiten zum (zu den) Typ(en) der Dauerbremsanlage(n):

      9.

      AUFBAU

      9.1.

      Art des Aufbaus:

      9.2.

      Werkstoffe und Bauart:

      12.

      VERSCHIEDENES

      12.6.

      Geschwindigkeitsbegrenzer

      12.6.1.

      Hersteller:

      12.6.2.

      Typ (Typen):

      12.6.3.

      Typgenehmigungsnummer(n), sofern vorhanden:

      14.

      BESONDERE ANFORDERUNGEN AN FAHRZEUGE ZUR BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER

      14.1.

      Elektrische Ausrüstung gemäß der Richtlinie 94/55/EG:

      14.1.1.

      Schutzvorkehrung gegen eine Überhitzung von elektrischen Leitern:

      14.1.2.

      Art des Trennschalters:

      14.1.3.

      Art und Funktionsweise des Batterie-Hauptschalters:

      14.1.4.

      Beschreibung und Lage der Sicherungsbarriere für den Fahrtschreiber:

      14.1.5.

      Beschreibung der Dauerstromkreise und Angaben der angewandten EN-Norm:

      14.1.6.

      Bauweise und Schutz der hinter dem Fahrerhaus gelegenen elektrischen Anlagen:

      14.2.

      Verhütung von Feuergefahren

      14.2.1.

      Arten von schwer brennbaren Werkstoffen im Fahrerhaus:

      (1) Nichtzutreffendes streichen.

      14.2.2.

      Art des Wärmeschilds an der Rückseite des Fahrerhauses (falls vorhanden):

      14.2.3.

      Lage und Wärmeschutz der Antriebsmaschine:

      14.2.4.

      Lage und Wärmeschutz der Auspuffanlage:

      14.2.5.

      Art und Konstruktion des Wärmeschutzes für die Dauerbremsanlage:

      14.2.6.

      Art, Konstruktion und Lage von Zusatzheizungen:

      14.3.

      Gegebenenfalls besondere Anforderungen für den Aufbau gemäß der Richtlinie 94/55/EG:

      14.3.1.

      Beschreibung der Maßnahmen zur Einhaltung der Anforderungen für Fahrzeuge der Typen EX/II und EX/III:

      14.3.2.

      Im Fall von Fahrzeugen des Typs EX/III: Widerstandsfähigkeit gegen Hitze von außen:

      >ENDE EINES SCHAUBILD>


      Anlage 2

      MUSTER

      (Größtformat A4 (210 × 297 mm))


      EG-TYPGENEHMIGUNGSBOGEN

      >ANFANG EINES SCHAUBILD>

      Stempel der Behörde

      Benachrichtigung über

      - Typgeehmigung (1),

      - Erweiterung der Typgenehmigung (1),

      - Verweigerung der Typgenehmigung (1),

      - Entzug der Typgenehmigung (1)

      für einen Typ eines Fahrzeugs/Bauteils/einer selbständigen technischen Einheit (1) betreffend die Richtlinie 98/91/EG über Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, die zur Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße bestimmt sind, und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger

      EG-Typgenehmigungsnr.:

      Grund für die Erweiterung:

      ABSCHNITT I

      0.1.

      Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers):

      0.2.

      Typ:

      0.2.1.

      Handelsbezeichnung(en) (soweit vorhanden):

      0.3.

      Merkmale zur Typidentifizierung, sofern am Fahrzeug/Bauteil/an der selbständigen technischen Einheit (2) vorhanden:

      0.3.1.

      Anbringungsstelle dieser Merkmale:

      0.4.

      Fahrzeugklasse (3):

      0.5.

      Name und Anschrift des Herstellers:

      Name und Anschrift des Herstellers der letzten Baustufe des Fahrzeugs:

      0.8.

      Name(n) und Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n):

      (1) Nichtzutreffendes streichen.

      (2) Enthalten die Merkmale zur Typidentifizierung Zeichen, die für die Beschreibung des Typs des Fahrzeugs, Bauteils oder der selbständigen technischen Einheit, die Gegenstand dieses Typgenehmigungsbogens sind, nicht relevant sind, werden diese Zeichen in den Unterlagen durch das Symbol ,?' dargestellt (z. B: ABC??123??).

      (3) Nach der Definition in Anhang II Abschnitt A der Richtlinie 70/156/EWG.

      ABSCHNITT II

      1.

      Zusätzliche Angaben (soweit zutreffend), siehe Addendum.

      2.

      Für die Durchführung der Prüfungen verantwortlicher technischer Dienst:

      3.

      Datum des Prüfberichts:

      4.

      Nummer des Prüfberichts:

      5.

      Bemerkunden, siehe Addendum

      6.

      Ort:

      7.

      Datum:

      8.

      Unterschrift:

      9.

      Die Liste zu der den zuständigen Behörden vorgelegten Genehmigungsmappe ist beigefügt; diese ist auf Antrag erhältlich.

      Addendum

      zum EG-Typgenehmigungsbogen Nr. . . . betreffend die Typgenehmigung für ein Fahrzeug zur Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße in bezug auf die Richtlinie 98/91/EG

      1.

      Zusätzliche Angaben (1)

      1.1.

      Einstufung gemäß Anhang I Nummer 3:

      1.2.

      Kurze Beschreibung des Fahrzeugtyps in bezug auf Aufbau, Abmessungen und Werkstoffe:

      1.3.

      Lage der Antriebsmaschine (bei Fahrzeugen des Typs EX/II oder EX/III auch Lage vor der vorderen Begrenzung des Laderaums oder unter dem Laderaum):

      5.

      Bemerkungen: ".

      (1) Erforderlichenfalls kann auf den Beschreibungsbogen verwiesen werden.

      >ENDE EINES SCHAUBILD>