RICHTLINIE 1999/101/EG DER KOMMISSION vom 15. Dezember 1999 zur Anpassung der Richtlinie 70/157/EWG des Rates über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffvorrichtung von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt [Text von Bedeutung für den EWR]
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger[1], zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[2], insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2, gestützt auf die Richtlinie 70/157/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffvorrichtung von Kraftfahrzeugen[3], zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/20/EG der Kommission[4], insbesondere auf Artikel 3, in Erwägung nachstehender Gründe: [1] Im Rahmen der Rahmenrichtlinie über die EG-Typgenehmigung von Auspuffanlagen als selbständigen technischen Einheiten [Austausch-Auspuffanlagen] erweist es sich als äusserst schwierig, ein Fahrzeug auszuwählen, das die derzeitigen Vorschriften einhält. Daher ist es notwendig, die Definition eines repräsentativen Fahrzeugs anzupassen, um sicherzustellen, daß die Vorschriften für die Konformität der Produktion in bezug auf den zulässigen Geräuschpegel von dem vorgeführten Fahrzeug eingehalten werden. [2] Einige durch die Richtlinie 92/97/EWG des Rates[5] zur Änderung der Richtlinie 70/157/EWG eingeführte Bezugswerte müssen auf den neuesten Stand gebracht werden. [3] Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des durch die Richtlinie 70/156/EWG eingesetzten Ausschusses für die Anpassung an den technischen Fortschritt -
... HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge II und III der Richtlinie 70/157/EWG werden entsprechend dem Anhang dieser Richtlinie geändert.
Artikel 2
[1] Ab dem 1. April 2000 dürfen die Mitgliedstaaten aus Gründen, die sich auf den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffanlage beziehen, - weder für einen Kraftfahrzeugtyp oder den Typ einer Auspuffanlage die EG-Typgenehmigung oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung verweigern, noch - die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme des Fahrzeugs oder den Verkauf oder die Inbetriebnahme der Auspuffanlage verbieten, wenn die Fahrzeuge oder Auspuffanlagen die Vorschriften der Richtlinie 70/157/EWG, in der Fassung dieser Richtlinie, einhalten. [2] Ab dem 1. Oktober 2000 dürfen die Mitgliedstaaten für einen Fahrzeugtyp oder für den Typ einer Auspuffanlage, - die EG-Typgenehmigung nicht mehr erteilen, - und müssen die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung verweigern, wenn die Vorschriften der Richtlinie 70/157/EWG, in der Fassung dieser Richtlinie, nicht eingehalten werden. [3] Ungeachtet der Bestimmungen von Absatz 2 müssen die Mitgliedstaaten für als Ersatzteile bestimmte Anlagen weiterhin die EG-Typgenehmigung erteilen und den Verkauf und die Inbetriebnahme von Auspuffanlagen nach früheren Fassungen der Richtlinie 70/157/EWG zulassen, wenn diese Auspuffanlagen - für bereits in Betrieb befindliche Fahrzeuge bestimmt sind und - den bei der Erstzulassung dieser Fahrzeuge geltenden Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen.
Artikel 3
[1] Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 31. März 2000 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis. Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. April 2000 an. Beim Erlaß dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme. [2] Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 4
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Artikel 5
Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 15. Dezember 1999
Für die Kommission
Erkki LIIKANEN
Mitglied der Kommission
[1] ABl. L 42 vom 23.2.1970, S. 1.
[2] ABl. L 11 vom 16.1.1999, S. 25.
[3] ABl. L 42 vom 23.2.1970, S. 16.
[4] ABl. L 92 vom 13.4.1996, S. 23.
[5] ABl. L 371 vom 19.12.1992, S. 1.
Anhang
1. Anhang II der Richtlinie 70/157/EWG wird wie folgt geändert:
a] Nummer 2.3.3 erhält folgende Fassung: "2.3.3. Ein für den auszurüstenden Fahrzeugtyp repräsentatives Fahrzeug, das den Anforderungen der Nummer 4.1 von Anhang III Teil I entspricht."
b] Die Nummer 5.1.3 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "5.1.3. Die Auspuffanlagen sind sorgfältig in das Fahrzeug einzubauen. Insbesondere ist zu überprüfen, ob die gesamte Auspuffanlage nach dem Einbau noch dicht ist."
2. Anhang III der Richtlinie 70/157/EWG wird wie folgt geändert:
a] Teil I Nummer 1: "gemäß Nummern 7.3.5 und 7.4.3 des Anhangs I" erhält folgende Fassung: "gemäß Nummer 7 des Anhangs I".
b] Teil II Nummer 1: "gemäß Nummern 6.3.5 und 6.4.3 des Anhangs II" erhält folgende Fassung: "gemäß Nummer 7 des Anhangs II".
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger[1], zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[2], insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2, gestützt auf die Richtlinie 70/157/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffvorrichtung von Kraftfahrzeugen[3], zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/20/EG der Kommission[4], insbesondere auf Artikel 3, in Erwägung nachstehender Gründe: [1] Im Rahmen der Rahmenrichtlinie über die EG-Typgenehmigung von Auspuffanlagen als selbständigen technischen Einheiten [Austausch-Auspuffanlagen] erweist es sich als äusserst schwierig, ein Fahrzeug auszuwählen, das die derzeitigen Vorschriften einhält. Daher ist es notwendig, die Definition eines repräsentativen Fahrzeugs anzupassen, um sicherzustellen, daß die Vorschriften für die Konformität der Produktion in bezug auf den zulässigen Geräuschpegel von dem vorgeführten Fahrzeug eingehalten werden. [2] Einige durch die Richtlinie 92/97/EWG des Rates[5] zur Änderung der Richtlinie 70/157/EWG eingeführte Bezugswerte müssen auf den neuesten Stand gebracht werden. [3] Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des durch die Richtlinie 70/156/EWG eingesetzten Ausschusses für die Anpassung an den technischen Fortschritt -
... HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge II und III der Richtlinie 70/157/EWG werden entsprechend dem Anhang dieser Richtlinie geändert.
Artikel 2
[1] Ab dem 1. April 2000 dürfen die Mitgliedstaaten aus Gründen, die sich auf den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffanlage beziehen, - weder für einen Kraftfahrzeugtyp oder den Typ einer Auspuffanlage die EG-Typgenehmigung oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung verweigern, noch - die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme des Fahrzeugs oder den Verkauf oder die Inbetriebnahme der Auspuffanlage verbieten, wenn die Fahrzeuge oder Auspuffanlagen die Vorschriften der Richtlinie 70/157/EWG, in der Fassung dieser Richtlinie, einhalten. [2] Ab dem 1. Oktober 2000 dürfen die Mitgliedstaaten für einen Fahrzeugtyp oder für den Typ einer Auspuffanlage, - die EG-Typgenehmigung nicht mehr erteilen, - und müssen die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung verweigern, wenn die Vorschriften der Richtlinie 70/157/EWG, in der Fassung dieser Richtlinie, nicht eingehalten werden. [3] Ungeachtet der Bestimmungen von Absatz 2 müssen die Mitgliedstaaten für als Ersatzteile bestimmte Anlagen weiterhin die EG-Typgenehmigung erteilen und den Verkauf und die Inbetriebnahme von Auspuffanlagen nach früheren Fassungen der Richtlinie 70/157/EWG zulassen, wenn diese Auspuffanlagen - für bereits in Betrieb befindliche Fahrzeuge bestimmt sind und - den bei der Erstzulassung dieser Fahrzeuge geltenden Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen.
Artikel 3
[1] Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 31. März 2000 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis. Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. April 2000 an. Beim Erlaß dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme. [2] Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 4
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Artikel 5
Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 15. Dezember 1999
Für die Kommission
Erkki LIIKANEN
Mitglied der Kommission
[1] ABl. L 42 vom 23.2.1970, S. 1.
[2] ABl. L 11 vom 16.1.1999, S. 25.
[3] ABl. L 42 vom 23.2.1970, S. 16.
[4] ABl. L 92 vom 13.4.1996, S. 23.
[5] ABl. L 371 vom 19.12.1992, S. 1.
Anhang
1. Anhang II der Richtlinie 70/157/EWG wird wie folgt geändert:
a] Nummer 2.3.3 erhält folgende Fassung: "2.3.3. Ein für den auszurüstenden Fahrzeugtyp repräsentatives Fahrzeug, das den Anforderungen der Nummer 4.1 von Anhang III Teil I entspricht."
b] Die Nummer 5.1.3 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "5.1.3. Die Auspuffanlagen sind sorgfältig in das Fahrzeug einzubauen. Insbesondere ist zu überprüfen, ob die gesamte Auspuffanlage nach dem Einbau noch dicht ist."
2. Anhang III der Richtlinie 70/157/EWG wird wie folgt geändert:
a] Teil I Nummer 1: "gemäß Nummern 7.3.5 und 7.4.3 des Anhangs I" erhält folgende Fassung: "gemäß Nummer 7 des Anhangs I".
b] Teil II Nummer 1: "gemäß Nummern 6.3.5 und 6.4.3 des Anhangs II" erhält folgende Fassung: "gemäß Nummer 7 des Anhangs II".