Angepinnt Allgemeine TÜV-Infos für Österreich

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      Allgemeine TÜV-Infos für Österreich

      Quelle: Special Car Center


      Wichtige Hinweise für Eintragung von Sonderzubehör bei KFZ.

      Abnahmekriterien sind die Grundlagen des VdTÜV-Merkblattes 751. Obwohl dieses VdTÜV-Merkblatt aus dem Jahre 12.06.1978 stammt hält die österreichische Bundesregierung auf diese Art der Fahrzeugüberprüfung an und prüft bei jeglichen Änderungen am Fahrzeug nach diesen veralteten Prüfkriterien. Veraltet deswegen, da im Jahre 1978 keine Rad - Reifenkombination den jetzigen Ausführungen gleicht.

      Schwerpunkte die zu beachten sind wären:

      Rad-Reifenkombination

      Sonderräder müssen mit Anbaugutachten für Ihr Fahrzeug versehen sein, oder zumindest mit Radfestigkeitsgutachten. Falls Rad-Reifenkombinationen ohne Anbaugutachten angeboten werden, sollten Sie unbedingt beachten dass sich dies im Bereich der geprüften ET-Grenze befindet. ET-Erweiterung bis 2% durch Sonderabnahme von uns Eintragungsfähig. ET-Erweiterung AB 2% und ohne Vergleichsgutachtenmöglichkeit sind nicht eintragungsfähig. Hierfür müssten Sie die Fahrwerksfestigkeit nachweisen. Reifenfreigabe vom jeweiligen Reifenhersteller sind vorzulegen. Rollumfang beachten! Tachoangleichung eventuell erforderlich bei einer Abweichung bis 2.5% kleiner, oder bis 1.5% größer als Serie.

      Radabdeckung

      Erschwert wird diese Abnahme durch die vollständige Radabdeckung im Bereich 30° nach vorne AB Radmitte, sowie 50° nach hinten. Radabdeckungsmaterialen muss eigens geprüft werden, und mit Material sowie Anbaugutachten ausgewiesen sein.

      Radfreigängigkeit

      Die Radabfreigängigkeit muss gesondert geprüft werden, da dies die fahrtechnische Sicherheit für den Fahrzeughalter oder mitfahrende Personen darstellt. Mindestabstand im vollständig eingefederten Zustand der beiden Achsen wird wie folgt abgeprüft. Zu Karosserieteilen ca. 10mm. Zu sämtlichen Fahrwerks u. Bremsbauteilen mind. 5mm. Gesondert zu beachten sind Fahrzeuge mit schwimmenden Bremssätteln. Diese müssen mit neuen Bremsklötzen abgeprüft werden.

      Bodenfreiheit

      Derzeit werden noch lt. Vd-TÜV Merkblatt die 11 cm Mindestbodenfreiheit abgeprüft. Diese wird an sämtlichen Bauteilen abgeprüft, obwohl lt. Merkblatt Karosserieteile aus elastischen Werkstoff dabei unberücksichtigt bleiben. Problemzonen bei Fahrzeugen sind in erster Linie die Fahrwerkselemente sowie Auspuffanlagen im Bereich Katalysatoren. Gewindefahrwerke in Verbindung mit unterdimensionierten Radreifenkombinationen stellen ein weiteres Problem bei Abnahmen dar. Durch den Auflagepunkt der jeweiligen Gutachten von Fahrwerksänderung erschwert der Punkt Maximales und Minimales Restgewinde die Abnahme, da diese Abstandmaße mit Rad-Reifenkombinationen des Serienrollumfangs geprüft wurden.

      Motortuning

      Nockenwellen, Sportluftfilter, Rennzündkerzen oder Chiptuning usw. sind in den meisten Fällen chancenlos bei Eintragungsversuchen. Motoränderungen z.B. 16V im Golf I oder VR6 im Golf II sind nur mit div. Bestätigungsschreiben eintragungsfähig. Unbedenklichkeitsbescheinigung von Fahrzeughersteller. Abgasgutachten betreff US-Norm 83 oder US-Norm 94 Einbaubestätigung von einer autorisierten Fachwerkstätte. Technisches Abnahmegutachten. Eventuell Tachoangleichung. Eventuell Sonderausnahmegenehmigung vom Bundesministerium. Grundlegend ist zu beachten, dass sich keinerlei Werte im Bereich db oder Abgaswerte verschlechtern. Mehrleistung bis zu Maximal 30%von Serienleistung kann vom Abnahmeprüfer im eigenen Ermessen genehmigt werden. Mehrleistung über 30% gehen nur über Sonderausnahmegenehmigung vom Bundesministerium.

      Auspuffanlagen

      Nur Auspuffanlagen mit Übereinstimmungserklärung oder mit EG-Genehmigung gemessen nach 70/157EWG einschließlich der Fassung 89/491/EWG sowie 92/97EWG Richtlinie. Somit keine Anlagen der Gruppe N oder A [Auch nicht mit ABE-Genehmigungen!] Keine Schalldämpferersatzrohre oder Attrappen. Dringend raten wir von KAT-Ersatzrohren oder Attrappen ab.

      Endrohre

      Anschweiss- oder Anschraubendrohre sind nur mit TÜV-Gutachten zu empfehlen.

      Lenkräder

      Lenkräder werden grundsätzlich nicht durch ihre Größenunterschiede zum Eintragungsproblem sondern ausschließlich durch die jeweiligen Fahrzeugunterschiede und der fahrzeugspezifischen Auflagepunkte. Besonders zu beachten sind Änderungen im Bereich Kombination, Räder, Reifen in Kombination Lenkrad.

      Besondere Berücksichtigungspunkte:

      - Servolenkung [Speziell in Verbindung mit Breitreifen]
      - Airbagsystem Pro-Contain [Audi]
      - winkelverstellbare Lenksäule
      - höhenverstellbarer Fahrersitz
      - Excenterring zwischen Lenkrad und Nabe eventuell zu verwenden.

      Eintragungsfähige Grössen sind bis 28 cm möglich. [je Fahrzeugtyp]

      Aerodynamikbauteile

      Diese müssen mit Anbaugutachten sowie mit Verwendungsfähigkeit für Ihren Fahrzeugtyp ausgerüstet sein. Mindesterforderlich ist ein Materialgutachten über das Bauteil. Bodenfreiheitsreduzierung beachten!

      Beleuchtungseinrichtungenngseinrichtungen

      Abgedunkelte oder farbige Leuchtenelemente egal ob vorne, seitlich oder rückwärtig müssen unbedingt mit Gutachten oder Bescheinigungen ausgeführt sein. Genehmigungen sind ausnahmslos mit den Fahrzeugpapieren mitzuführen und sind somit eintragungsfreie Bauteile. Leuchtenbauteile müssen unbedingt mit dem E-Prüfzeichen gekennzeichnet sein, oder mit der jeweiligen Prüfnummer lt.Gutachten. SELF-MADE lackierte oder beschichtete Leuchten sind ausnahmslos verboten. Unbedingt beachten das eventuell Rückstrahler am Fahrzeug anzubringen sind!

      Scheibentönungsfolien

      Nur Republik-Österreich geprüfte Tönungsfolien verwenden! Diese sind eintragungsfrei. Kennzeichnung muss unbedingt erhalten bleiben und muss mit den dazugehörigen Genehmigungspapieren übereinstimmen. PS: Genehmigungsbescheid ist nur mit Stempel und Unterschrift der Einbaufirma gültig.

      Spurverbreiterungen

      Sehr schwierig in Verbindung mit geänderter Rad-Reifenkombination einzutragen wegen der ET-Grenze! Grundlegend nur Spurverbreiterungssysteme mit TÜV Gutachten verwenden! Billiganbieter bitte im Vorfeld abprüfen oder am besten gleich meiden!!

      Frontblenden

      Scheinwerferblenden oder Motorhaubenverlängerungen nur mit Anbaugutachten verwenden. Bei Motorhaubenverlängerungen aus Metall ist zu 90% eine Sonderabnahme vom Ziviltechniker erforderlich.

      Spiegeländerungen

      Beim Austausch von Außenspiegeln ist von DTM oder ITC Spiegeln die nicht Erstausrüsterqualität haben dringend abzuraten. Außenspiegel müssen ECE-Genehmigt sein und klappbar sein. Zu Empfehlen sind Schnitzer, Hagus, Projekt ZWO oder ähnliche Sportspiegelerzeuger - Abzuraten ist von Billiganbietern.

      Sitze

      Nur Sitze mit TÜV Gutachten oder mit FIA Prüfgutachten mit angebrachter Kennzeichnung eintragungsfähig. Verstellfunktionen müssen erhalten bleiben.

      Gurte

      Sicherheitsgurte nur mit E-Prüfzeichen verwenden. Bei Demontage vom Seriengurt ist dieser Eintragungspflichtig, ansonsten wäre dieser eintragungsfrei. Bei Verwendung von H-Gurten an Fahrer oder Beifahrerseite und Demontage vom Seriengurt wird auf 1. Sitzplatz im Fond reduziert mit Beckengurt.

      Überrolbügel oder Käfige

      Nur Überrollbügel oder Käfige mit Material oder Anbaugutachten verwenden. Empfohlen können Wiechers oder Heigo Bauteile werden. 1A Qualität und Passform.

      Streben

      Dom-, Quer- und Fahrwerksstreben hinten sind eintragungsfreie Bauteile.
      Naja ich würde MAL sagen, du brauchst sie nicht eintragen. Wenn sie ein E-Prüfzeichen haben. Auf was du unbedingt schauen musst, ob die Reflektoren in den Klarglasleuchten integriert sind. Wenn keine drinnen sind, dann kauf die beim ATU oder Forstinger diese Rückstrahler zum aufkleben (müssen auch ein E-Prüfzeichen haben).. Wichtig dabei ist an und für sich nur mehr, dass die Unterkante des Strahlers mind. 25cm über dem Straßenboden montiert werden muss.
      Wenn du das alles erfüllt hast, dann brauchst du die Leuchten meiner Meinung nach nicht eintragen, bzw es wird keiner was sagen. Wenn du aber dennoch sicher gehen willst, dann ruf bei deiner nächsten Prüfstelle an und frage sie bzw. fahr hin und lass eine ABE ausstellen bzw. ein Unbedenklichkeitsgutachten. Eintragen in dem Sinn brauchst du die Leuchten sowieso nicht
      Sind zum Teil aber Bananenparagraphen. Sonst hätte ich keine Typisierung
      von 75PS auf 122 PS bei meinem Lupo. Weiters hab ich auch ne Gruppe A
      Anlage typisieren lassen mit 63.5 mm Rohrdurchmesser und offenen K/N Luffi. O:)

      mfg
      Gertschi

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von „lupoturbo“ ()

      RE: Allgemeine TÜV-Infos für Österreich

      Hallo!

      Hätte eine Frage betreffend Spurverbreiterung für den Golf V.
      Angeboten (auch mit Gutachten) werden einem ja alle möglichen Scheiben von 10-60mm.

      Nun stellt sich für mich die Frage, welche größtmögliche Verbreiterung nun wirklich erlaubt ist und ob man dies eintragen muß, oder das Gutachten genügt.


      Fahrzeug: Golf V, 1.9 TDI, Sportline, BJ. 05-2006
      Räder: Alutec Strom, 7Jx17 5/112 ET 45 S - Bereifung B=225


      Vielen Dank im Voraus für eure Hilfe.
      OAKLEY