Angepinnt Allgemeine TÜV-Infos für Österreich

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      Stadles schrieb:

      RSS-VR6 schrieb:


      NöNö, so ist das nicht. Das Kennzeichen muss eine Mindetsbodenfreiheit von vorne 20cm und hinten 30cm (Gemessen an der Kennzeichen unterkante) haben.
      Ebenfalls hat mir der Prüfer gesagt , das eine Versetzung des Kennzeichens (Egal ob Fahrer oder Beifahrer-seitig) auch verboten ist.

      Ganz so ist es dann auch wieder nicht ;)

      Einfach MAL in diesem Thread nachlesen, da ist auch das BGB abgebildet. Muss das Taferl vorne in der Stoßstange sein
      hier auch nochmal: bmvit.gv.at/verkehr/strasse/re…downloads/kennzeichen.pdf
      Für hinten gilt 30cm Abstand zur Fahrbahn, für vorne gilt lediglich 11cm, da ein fester Teil. Montage sowohl vorne als auch hinten entweder mittig oder fahrerseitig.

      @RSS-VR6
      nicht alles glauben sondern auch AB und zu hinterfragen ;)



      hmmm aber in deinen Link (bmvit.gv.at/verkehr/strasse/re…downloads/kennzeichen.pdf) steht :
      "Der Abstand zwischen der Unterkante des Kennzeichens und der Fahrbahn muss mindestens 0,2m betragen"
      Also hatte ich doch recht mit den 20cm Abstand :)
      BAD CAR SCENE
      hmmm aber in deinen Link (bmvit.gv.at/verkehr/strasse/re…downloads/kennzeichen.pdf) steht :
      "Der Abstand zwischen der Unterkante des Kennzeichens und der Fahrbahn muss mindestens 0,2m betragen"
      Also hatte ich doch recht mit den 20cm Abstand :)


      Ja, man sollte aber auch alles lesen... :auslach:
      Das gilt nur für zweirädrige und dreirädrige Kraftfahrzeuge HINTEN!



      3
      1.3.2.) § 26c ABS. 2:
      „Die Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an der Rückseite von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen
      (RL 92/61/EG) dem Anhang der RL 93/94/EWG idF. 1999/26/EG, ABl. Nr. L 118 vom 6.5.1999, Seite 32,
      entsprechen.“

      Auszug aus der Richtlinie 93/94/EWG idF. 1999/26/EG, Anhang:

      - Das Kennzeichen muss so angebracht sein, dass die maximale Fahrzeugbreite weder rechts noch links
      überragt wird.
      - Das Kennzeichen muss senkrecht zur Längsmittelebene stehen.
      - Neigung zur Senkrechten: Das Kennzeichen darf maximal 30° zur Senkrechten geneigt sein wenn die Zulassungsnummer
      nach oben zeigt, bzw. maximal 15°, wenn die Zulassungsnummer nach unten zeigt.
      - Der Abstand zwischen der Oberkante des Kennzeichens und Fahrbahn darf maximal 1,50m betragen. Der
      Abstand zwischen der Unterkante des Kennzeichens und der Fahrbahn muss mindestens 0,2m betragen
      .
      Beträgt der Radradius weniger als 0,20m, so darf die Unterkante des Kennzeichens nicht unterhalb des
      Radmittelpunktes liegen.


      DOC!

      Eintragungsfrei mit E-Prüfzeichen? Interessantes UVS Urteil!

      Ich glaub mein Schwein pfeift...Was so ein "Gutachter" vom TÜV nicht alles anrichten kann wenn er "Blödsinn" verzapft...
      2.
      Sie haben als Zulassungsbesitzer des angeführten KFZ nicht dafür Sorge
      getragen, dass das genannte KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes
      entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten
      Ort von R. K. gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass Sie es unterlassen
      haben, nachstehende Änderungen an dem einzelnen zum Verkehr
      zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type, die die Verkehrs- und
      Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinflussen können, unverzüglich dem
      Landeshauptmann anzuzeigen. Folgende Änderungen wurden vorgenommen:
      Zubehörheckcellonen in weiß/rot der Marke XY.
      3.
      Sie haben als Zulassungsbesitzer des angeführten KFZ nicht dafür Sorge
      getragen, dass das genannte KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes
      entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten
      Ort von R. K. gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass Sie es unterlassen
      haben, nachstehende Änderungen an dem einzelnen zum Verkehr
      zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type, die die Verkehrs- und
      Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinflussen können, unverzüglich dem
      Landeshauptmann anzuzeigen. Folgende Änderungen wurden vorgenommen:
      Klarglasscheinwerfer mit integrierten Blinkern
      Der Berufungswerber hat an seinem Fahrzeug
      Heckleuchten der Firma in.pro. Kennz. 01 441 1916 L/R und
      Austauscheinwerfer der Firma Hella, Typ 1DJ 008 187 (Golf 4 Look)
      angebracht und nicht unverzüglich dem Landeshauptmann angezeigt.
      Auf Nachfrage beim TÜV Bayern in Innsbruck gab Herr Ing. R. bekannt,
      dass der Berufungswerber mit EU 4 Norm das E4 Prüfzeichen meinen muss.
      Die im Änderungsbescheid eingetragenen Teile wie die Scheinwerfer und
      Heckleuchten seien anzeigepflichtig, da die Befestigung der
      Fahrzeugteile überprüft werden muss. Die eingebauten Federn müssen
      überprüft und genehmigt werden, allerdings kann dies er erfolgen, wenn
      die Federn sich gesetzt haben und daher muss man davor mit dem Fahrzeug
      fahren.
      Zur Beleuchtung ist weiters auszuführen, dass bei anderen Scheinwerfern als die dieser Type entsprechenden auch die Befestigung überprüft werden muss, sowie die Blendwirkung der neuen Scheinwerfer und die Überprüfung, ob diese Scheinwerfer weiterhin genauso funktionsfähig sind, wie die Originalscheinwerfer. Das gleiche gilt für die Heckleuchten.
      Erkenntnis des UVS Tirol vom 24.11.2004
      Geschäftszahl 2004/15/180-2

      Quelle: BKA RIS

      Das würde bedeuten: Selbst wenn die Scheinwerfer eigentlich als Austauschteil gelten und an sich eintragungsfrei sind (was der UVS auch bestätigt) müsste trotzdem eine Anzeige an den zuständigen Landeshauptmann gemacht werden damit der korrekte Einbau überprüft wird.
      Auf Wien gemünzt würde das heißen: Einbaubestätigung, bzw. Bestätigung der korrekten Scheinwerfereinstellung und mit dem Wisch zur Prüfanstalt. Die spinnen doch, die Tiroler...

      Wo Kann Ich Den Motor Typensieren Lassen????

      Hallo Leute

      Ich habe einen 4er Golf V6 Highline und habe ihm UMGEBAUT auf R32

      Motor,sitze,armaturenbrett, etc. es gibt kein Vergleich zu den V6!!

      MEIN PROBLEM IST WO KANN ICH DEN MOTOR TYPENSIEREN LASSEN????

      KENNT IHR JEMAND WO ICH DAS MACHEN KANN AUSER DER TÜV....???

      MFG


      [list][*]
      [/list]
      Der V6 4Motion hat Serie 204PS.
      30% Mehrleistung sind 265,2PS.

      Das bedeutet der Motor ist genehmigbar im V6.
      Die Typisierung geht im Normalfall über einen Zivilgutachter, erledigen sollte das jeder.
      Ausgenommen Wien, dort am besten bei der zuständigen MA nachfragen - Wien ist anders ;)


      PS: Schreib bitte klein und in einer vernünftigen Schriftgröße.

      golf.cabrio schrieb:

      Hätte da ein paar Fragen!

      Ich möchte an meinem 3er Golf Cabrio eine Gewindefahrwerk einbauen lassen.

      Mich persönlich würde brennend interessieren wieviel mich das typisieren kosten würde und was ich alles dazu brauch?

      DANKE!

      Erforderliche Unterlagen
      • Typenschein, Datenauszug, Übereinstimmungserklärung oder Einzelgenehmigung
      • 2 Teile vom Zulassungsschein (Teil II am Typenschein, Datenauszug, Teil I ist immer mitzuführen)
      • eventuell Bestätigung über den sach- und fachgerechten Umbau
      • eventuell Unbedenklichkeitsbestätigung des Fahrzeugherstellers
      • Teilegutachten von den verbauten Teilen

      Ich habe knapp 50€ bezahlt.
      LG David
      9 von 10 Stimmen in meinem Kopf sagen, ich sei nicht verrückt! Die 10te singt die Titelmelodie von Halloween! 8|