Angepinnt Das Vormerksystem - seit 1. Juli 2005

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      Original von BP-Hatzer3
      Wenn bei der Prüfung an Ort und Stelle bzw bei der § 58 Überprüfung festgestellt wird, dass schwere Mängel für den Lenker erkennbar waren, dann gibts da auch nen Punkt.


      mich würde MAL interessieren was schwere mängel in der praxis sind?

      wenn ich nen cm zu tief bin... punkt?
      eine nicht typisierte abgasanlage?
      ein sonnenblendstreifen usw?

      oder eher so sachen wie: abgefahrene reifen.
      oder wenn man wirklich so tief ist, dass es einem das profil schon aufwetzt usw.
      Gruß,
      Max


      Was nach der zweiten Vormerkung passiert

      WAS KFZ-LENKER NACH DER ZWEITEN VORMERKUNG ERWARTET



      Nachschulung, Perfektionsfahrt, Fahrsicherheitstraining und Ladungssicherungsseminar wurden den einzelnen Delikten zugeteilt


      Für alle Maßnahmen gilt, dass sie erst absolviert werden müssen, wenn die Vormerkung rechtskräftig ist - also wenn das Strafverfahren der Behörde abgeschlossen ist. Werden verschiedene Delikte gesetzt, sieht die Verordnung eine Reihung vor. Nachschulungen haben dabei Priorität gegenüber den anderen Maßnahmen. Innerhalb welcher Frist die Absolvierung der entsprechenden Maßnahme vom Lenker nachgewiesen werden muss, wird von der jeweiligen Behörde festgelegt. Ein ganz wichtiger Punkt ist, dass der Führerschein entzogen wird, wenn man den Auflagen nicht fristgerecht nachkommt.


      Was kosten die Maßnahmen?

      Preise wurden nur für die Nachschulung festgesetzt, alle anderen Maßnahmen unterliegen der freien Preisbildung. Eine Nachschulung besteht aus sechs Kurseinheiten, pro Kurseinheit dürfen zwischen 33 und 37 Euro berechnet werden. Im günstigsten Fall kostet die in zwei Sitzungen zu absolvierende Nachschulung also 198 Euro. Wird man innerhalb von fünf Jahren wegen vormerksystemrelevanter Delikte wieder zur Nachschulung zitiert, muss zusätzlich ein Einzelgespräch zu einem Preis zwischen 103 und 115 Euro geführt werden.


      Die Delikte - Die Maßnahmen


      Nachschulung


      • Übertretung der 0,1 Promille-Obergrenze bei D-Lenkern (Bus)
      • Übertretung der 0,5 Promille-Obergrenze (alle Lenker)
      • Halten eines unzureichenden Sicherheitsabstandes von 0,2 - 0,4 Sekunden
      • Befahren des Pannenstreifens und dadurch Behinderung von Einsatzfahrzeugen



      Perfektionsfahrt

      • Nichtbeachtung des Rotlichts bei Bahnübergängen und umfahrender bereits geschlossenen Schranken



      Fahrsicherheitstraining

      • Nichtbeachtung der Vorschriften über die Kindersicherung


      Ladungssicherungsseminar

      • Missachtung des Fahrverbots für Kfz mit gefährlichen Gütern in Tunnelanlagen
      • Übertretung der Verordnung bzgl. Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern beim Befahren von Autobahntunneln
      • Lenken eines Kfz bei nicht entsprechend gesicherter Beladung, sofern dies hätte auffallen müssen
      • Perfektionsfahrt oder Fahrsicherheitstraining
      • Nichtbeachtung des Zeichens „Halt" bei Behinderung anderer Fahrzeuglenker
      • Nichtbeachtung des Rotlichts bei Behinderung anderer Fahrzeuglenker
        Lenken eines Kfz bei Vorliegen technischer Mängel, sofern dies hätte auffallen müssen
      • Gefährdung von Fußgängern am Schutzweg


      Quelle: Presseaussendung vom 02 0705, Kuratorium für Verkehrssicherheit, Marketing & Kommunikation, Wien


      Delikte, die zu einer Vormerkung im Führerscheinregister führen:



      1. Übertretungen des § 14 ABS. 8 FSG:„Ein Kraftfahrzeug darf nur in Betrieb genommen oder gelenkt werden, wenn beim Lenker der Alkoholgehalt des Blutes weniger als 0,5 g/1 (0,5 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/1 beträgt."
        2. Übertretungen des § 20 ABS. 5 FSG:
        „Fahrzeuge der Klasse C, deren höchste zulässige Gesamtmasse mehr als 7,5 t beträgt,dürfen nur von einem Lenker in Betrieb genommen und gelenkt werden, bei dem der Alkohol gehalt des Blutes weniger als 01,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,05 mg/1 beträgt."

      2. Übertretungen des § 21 ABS. 3 FSG:„Fahrzeuge der Klasse D dürfen nur von einem Lenker in Betrieb genommen und gelenkt werden, bei dem der Alkoholgehalt des Blutes weniger als 0,1 gilt (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,05 mg/1 beträgt."

      3. Übertretungen des § 9 ABS. 2 oder § 38 ABS. 4 dritter Satz StVO, wenn Fußgänger, die Schutzwege vorschriftsmäßig benützen, gefährdet werden:

        § 9 ABS. 2:
        „Der Lenker eines Fahrzeuges, das kein Schienenfahrzeug ist, hat einem Fußgänger oder Rollstuhlfahrer, der sich auf einem Schutzweg befindet oder diesen erkennbar benützen will, das unbehinderte und ungefährdete überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Zu diesem Zweck darf sich der Lenker eines solchen Fahrzeuges einem Schutzweg nur mit einer solchen Geschwindigkeit nähern, daß er das Fahrzeug vor dem Schutzweg anhalten kann, und er hat, falls erforderlich, vor dem Schutzweg anzuhalten. In gleicher Weise hat sich der Lenker eines Fahrzeuges, das kein Schienenfahrzeug ist, vor einer Radfahrüberfahrt zu verhalten, um einem Radfahrer oder Rollstuhlfahrer, der sich auf einer solchen Radfahrüberfahrt befindet oder diese erkennbar benützen will, das ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen."

        38 ABS. 4 dritter Satz:
        „Beim Einbiegen dürfen die Benützer der freigegebenen Fahrstreifen sowie Fußgänger und Radfahrer, welche die Fahrbahn im Sinne der für sie geltenden Regelungen überqueren, weder gefährdet noch behindert werden."

      4. Übertretungen des § 18 ABS. 1 StVO, sofern die Übertretung mit technischen Messgeräten festgestellt wurde und der zeitliche Sicherheitsabstand 0,2 Sekunden oder mehr aber weniger als 0,4 Sekunden betragen hat.
        „Der Lenker eines Fahrzeuges hat stets einen solchen Abstand vom nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug einzuhalten, dass ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich ist, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird.

      5. Übertretungen des § 19 ABS. 7 in Verbindung mit ABS. 4 StVO, wenn der Vorrangverletzung die Nichtbeachtung eines Vorschriftszeichen gem. § 52 lit. c Z 24 StVO zu Grunde liegt und dadurch die Lenker anderer Fahrzeuge zu unvermitteltem Bremsen oder zum Ablenken ihrer Fahrzeuge genötigt werden.
        § 19 ABS. 7:
        „Wer keinen Vorrang hat (der Wartepflichtige), darf durch Kreuzen, Einbiegen oder Einordnen die Lenker von Fahrzeugen mit Vorrange (die Vorrangberechtigten) weder zu unvermitteltem Bremsen noch zum Ablenken ihrer Fahrzeuge nötigen." § 19 ABS. 4:
        Ist vor der Kreuzung das Vorschriftszeichen „Vorrang geben" oder „Halt" angebracht, so haben sowohl die von rechts als auch die von links kommenden Fahrzeuge den Vorrang. Ist jedoch auf einer Zusatztafel ein besonderer Verlauf einer Straße mit Vorrang dargestellt, so haben die Fahrzeuge, die auf dem dargestellten Straßenzug kommen, den Vorrang, unabhängig davon, ob sie dem Straßenzug folgen oder ihn verlassen; ansonsten gilt ABS. 1. Beim Vorschriftszeichen „Halt" ist überdies anzuhalten."
        § 52 lit. c Z 24: Vorrangzeichen „Halt"
      6. Übertretungen des § 38 ABS. 5 StVO, wenn dadurch Lenker von Fahrzeugen, für die gem. § 38 ABS. 4 StVO auf Grund grünen Lichts „freie Fahrt" gilt, zu unvermitteltem Bremsen oder zum Ablenken ihrer Fahrzeuge genötigt werden.
        § 38 ABS. 5 StVO:
        „Rotes Licht gilt als Zeichen für „Halt". Bei diesem Zeichen haben die Lenker von Fahrzeugen unbeschadet der Bestimmungen des ABS. 7 und des § 53 Z. l0a an den in ABS. 1 bezeichneten Stellen anzuhalten_"
      7. Übertretungen des § 46 ABS. 4 lit. d StVO unter Verwendung mehrspuriger Fahrzeuge, wenn damit eine Behinderung von Einsatzfahrzeugen, Fahrzeugen des Straßendienstes, der Straßenaufsicht oder des Pannendienstes verbunden ist.
        „Auf Autobahnen ist verboten:
        Den Pannenstreifen zu befahren, ausgenommen mit Fahrzeugen des Straßendienstes, der Straßenaufsicht oder des Pannendienstes und sofern sich nicht aus Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen etwas anderes ergibt."

      8. Übertretungen des § S21it. a Z 7e StVO in Tunnelanlagen
        § 52 lit. a Z %:
        Verbotszeichen „Fahrverbot für Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern"

      9. Übertretungen der Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über Beschränkungen von Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern beim Befahren von Autobahntunneln, BGBI. II Nr. 395i2001

      10. Übertretungen des § 16 ABS. 2 lit. e und f und § 19 ABS. 1 erster Satz der Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961, BGBI. Nr. 2/1961 idF BGBI. Nr. 123/1988.
        § 16 ABS. 2:
        „Verboten ist:
        e) ein Übersetzen der Eisenbahnkreuzung zu versuchen, wenn nach der Lage des Straßenverkehrs (zum Beispiel Verkehrsstockung) ein Anhalten auf der Eisenbahnkreuzung erforderlich werden könnte;
        f) Schranken unbefugt zu betätigen, geschlossene Schranken zu übersteigen, zu umfahren oder zu umgehen oder sich sonst unbefugt in den abgesperrten Raum zu begeben."
        §19 ABS. 1 erster Satz:
        „Wenn an einer Eisenbahnkreuzung, die durch eine Lichtzeichenanlage gesichert ist, gelbes oder rotes Licht aufleuchtet oder akustische Zeichen einer etwaigen Zusatzeinrichtung wahrgenommen werden, müssen die Straßenbenützer vor der Eisenbahrnkreuzung anhalten."

      11. Übertretungen des § 102 ABS. 1 KFG 1967, wenn ein Fahrzeug gelenkt wird, dessen technischer Zustand oder dessen nicht entsprechend gesicherte Beladung eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt, sofern die technischen Mängel oder die nicht entsprechend gesicherte Beladung dem Lenker vor Fahrtantritt auffallen hätte müssen.
        § 102. Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers
        „(1) Der Kraftfahrzeuglenker darf ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen; die Überprüfung der Wirksamkeit der Vorrichtungen zum Abgeben von akustischen Warnzeichen darf jedoch nur erfolgen, sofern nicht ein Verbot gemäß § 43 ABS. 2 lit. a StVO 1960 besteht. Berufskraftfahrer haben bei Lastkraftwagen, Omnibussen oder Anhängern unverzüglich den Zulassungsbesitzer nachweisbar zu verständigen, wenn das Fahrzeug diesen Vorschriften nicht entspricht. Lenker von Lastkraftwagen und Sattelzugfahrzeugen mit einem Eigengewicht von mehr als 3 500 kg oder von Omnibussen haben dafür zu sorgen, dass der Wegstreckenmesser und der Fahrtschreiber auf Fahrten in Betrieb sind und dass im Fahrtschreiber ein geeignetes, ordnungsgemäß ausgefülltes Schaublatt eingelegt ist; es darf pro Person und pro Einsatzzeit im Sinne des § 16 Arbeitszeitgesetz, BGBI. Nr. 46111969, nur ein Schaublatt im Fahrtschreiber eingelegt sein, in das der Name des Lenkers einzutragen ist; die Schaublätter der laufenden Woche sowie in jedem Fall das Schaublatt für den letzten Tag der vorangegangenen Woche, an dem er gefahren ist, sind mitzuführen; die Lenker haben auf Verlangen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht diesen das Schaublatt des Fahrtschreibers oder des Kontrollgerätes gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3821185 sowie die mitgeführten Schaublätter auszuhändigen. Hierüber ist dem Lenker eine Bestätigung auszustellen. Ist das Fahrzeug mit einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet, so gelten die Bestimmungen des § 102a."

      12. Übertretungen des § 106 ABS. la und ib KFG 1967
        „(1 a) Kinder unter zwölf Jahren, die kleiner als 150 cm sind, dürfen mit Kraftwagen und Motordreirädern nicht auf unmittelbar hinter der Windschutzscheibe gelegenen Sitzplätzen befördert werden.
        Dies gilt jedoch nicht
        1. für Omnibusse, sofern die anderen Sitzplätze im__ Fahrzeug vn_n_ Kindern besetzt sind,
        2. für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, Motorkarren und selbstfahrende Arbeitsmaschinen,
        3. bei der Verwendung von geeigneten, der Größe und dem Gewicht der Kinder entsprechenden Rückhalteeinrichtungen für Kinder, welche die Gefahren von Körperverletzungen bei einem Unfall verringern können.
        (1 b) Der Lenker hat dafür zu sorgen, daß Kinder unter zwölf Jahren, die kleiner als 150 cm sind, unbeschadet des ABS. 1 c, in Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen, Lastkraftwagen sowie Spezialkraftwagen jeweils mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg auf Sitzen, die mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sind, nur befördert werden, wenn dabei geeignete, der Größe und dem Gewicht der Kinder entsprechende Rückhalteeinrichtungen verwendet werden, welche die Gefahr von Körperverletzungen bei einem Unfall verringern können."


      Die Vormerkung im Führerscheinregister erfolgt unabhängig (zusätzlich zu einer Verwaltungsstrafe, einer etwaigen Entziehung der Lenkerberechtigung oder sonstiger angeordneter Maßnahmen.

      Im Rahmen des Vormerksystems werden besondere Maßnahmen angeordnet wenn:

      • Zwei oder mehrere der oben angeführten Delikte in Tateinheit begangen werden oder
      • Anlässlich einer zweiten zu berücksichtigenden Vormerkung


      Als besondere Maßnahme kommen in Frage:

      Nachschulungen Perfektionsfahrten Fahrsicherheitstraining Vorträge und Seminare über geeignete Ladungssicherungsmaßnahmen Unterweisung in lebensrettende Sofortmaßnahmen

      Wird die angeordnete Maßnahme innerhalb der vorgegebenen Frist nicht befolgt oder wird bei der Befolgung. der Maßnahme die Mitarbeit unterlassen, wird die Lenkberechtigung bis zur ordnungsgemäßen Befolgung der Maßnahme entzogen.

      (Quelle: Ref Kf-Betrieb/KdoEU)

      Grüsse,
      DOC! :-w