Blaue Taferl

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      Meine Angaben beruhen auf einer Zivilrechtsklage gegen Porsche Oesterreich, da ein Haendler die Blauen rausgegeben hatte und das Fahrzeug aber bereits dem Lenker gehoerte, dieser Unfall baute und dann auf Versicherungsleistung hoffte.

      Also LReg und RL muss nicht immer mit der Versicherung uebereinstimmen, vorher bitte bei der Vers. nachfragen, ob da auch wirklich Versicherungsschutz besteht.
      MfG
      BP-Hatzer3
      ______________
      A6 3.0 TDI s-line

      VAG COM HEX CAN/VCDS AKTUELL!
      Hallo leute

      Sehr interessantes Thema welches ihr hier habt !!!

      Hätt auch MAL ne Frage bezüglich den blauen Kennzeichentaferln. Mein Vater ist Eigentümer eine Reparaturwerkstätte , und deshalb nehme ich MAL an dass ich ohne Probleme damit auch fahren darf, denn ich möchte mein Auto nicht anmelden.

      Und nun hätte ich noch ne andere Frage: Was ist eigentlich wenn ich an mein Auto, was ich auch vorhabe, schicke 8,5 x 17 zoll Felgen dranmache ?? Muss ich dass dann eintragen lassen?? Wo ?? Oder könnte ich -was ich aber garnicht vorhabe- meine Karre bis aufs ärgste Tieferlegen und den Katalysator rausreißen :-h ??

      Gruß
      @Saffy

      Wie schon vorhin glaubich ausreicheind erläutert, darf der Fahrzeugeigentümer nicht mit blauen Kenzeichen eines anderen rumfahren, da es keinen Versicherungsschutz für solche Fahrten gibt, ausserdem bräuchtest du - unabhängig davon - für jede Fahrt eine Bestätigung über Ziel und Zweck der Fahrt mit (wo dein Vater den Kopf hinhält) und das könnte ins Auge gehen.

      Typisiert braucht da nichts sein, da das Kfz nur bedingt dem KFG unterliegt.
      Bei Veränderungen am Fahrzeug, wo die Verkehrs- und Betriebssicherheit beeinträchtigt wird, und Gefahr im Verzug vorliegt, können auch die blauen Tafeln abgenommen werden.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von „BP-Hatzer3“ ()

      @BP-Hatzer3
      Darf man jetz mit "Blaue Taferl" mit 6cm Bodenfreiheit rumfahren oder nicht?
      Ich hör da immer die wildesten Gerüchte drüber.
      Die einen sagen das man mit Blauen nur Fahren darf wenn kleinigkeiten nicht passen(Birne kaputt usw) Und das Auto ein Pickerl haben muß.

      Kann doch nicht sein.Was is wenn das Pickerl abgelaufen ist und Ich das Pickerl jetz machen will.Soll Ich dann das Auto auf dem Hänger hinbringen??

      I Blick da net mehr durch :confused:

      Mfg
      chris
      Wer anderen eine Bratwurst brät, der braucht ein Bratwurstbratgerät!
      VCDS 908.1 HEX+CAN :hihi:
      VW Audi Club BAD & MAD
      Also mein Auto hat auch keni Pickerl weil ich die Windschutzscheibe getauscht habe und keine neue mehr draufgepickt habe, denn mein Auto hat eh das blaue taferl.

      Außerdem ist das blaue Taferl ja dazu da um eine Probefahrt zu machen um zu sehen ob man dem Auto ein Pickerl geben darf oder nicht?

      @BP-Hatzer3 : Soll ich deiner Meinung nach mir ein Pickerl machen lassen ? Wenn ja, auf welches Kennzeichen :-? Was ist wenn mich deine Kollegen aufhalten?Achja und bezüglich der beeinträchtigung der Verkehrs- und Betriebssicherheit : Kann ich mir jetzt breitere Reifen dran machen oder nicht?? Es ist ja auch nicht EXTREM. Statt 6J 16Zoll sollen 8,5 J 17 Zöller dran. geht das?

      greetz :D

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von „Saffy“ ()

      RE: Blaue Taferl

      @ ronaldo

      Du hast ein Mail bezüglich Gesetzliche Bestimmung Blaue Kennzeichen von mir bekommen

      mfg.

      Wolfgang

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von „Wolfgang Lebernegg“ ()

      RE: Blaue Taferl

      Mit Kundmachung der 21. KFG Novelle, BGBl I Nr. 80/2002 vom 24. Mai 2002, gilt nun auch das Überlassen eines Kfz mit einem höchstzulässigem Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t an einen Kaufinteressenten für die Dauer von bis zu max. 72 Stunden (incl. Fahrtunterbrechungen) als Probefahrt!!

      Probefahrten sind gem. § 45 KFG Fahrten

      zur Feststellung der Gebrauchsfähigkeit oder der Leistungsfähigkeit von Fahrzeugen oder ihrer Teile oder Ausrüstungsgegenstände oder
      um Fahrzeuge vorzuführen oder
      zur Überführung eines Fahrzeuges an einen anderen Ort im Rahmen des Geschäftsbetriebes oder
      zur Überführung des Fahrzeuges durch den Käufer bei der Abholung des Fahrzeuges vom Verkäufer oder
      zum Ort der Begutachtung oder Überprüfung des Fahrzeuges.
      Geht der zeitliche und örtliche Zusammenhang mit der Probefahrt verloren, ist die Verwendung eines Probefahrtkennzeichen unzulässig.




      KFG § 45. Probefahrten

      (1) Probefahrten mit nicht zum Verkehr zugelassenen
      Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder Fahrgestellen solcher Fahrzeuge
      dürfen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur mit Bewilligung der
      Behörde durchgeführt werden, in deren örtlichem Wirkungsbereich der
      Ort liegt, von dem aus der Antragsteller hauptsächlich über die
      Verwendung der Probefahrtkennzeichen verfügt. Probefahrten sind
      Fahrten zur Feststellung der Gebrauchsfähigkeit oder der
      Leistungsfähigkeit von Fahrzeugen oder ihrer Teile oder
      Ausrüstungsgegenstände oder Fahrten, um Fahrzeuge vorzuführen. Als
      Probefahrten gelten auch
      1. Fahrten zur Überführung eines Fahrzeuges an einen anderen Ort
      im Rahmen des Geschäftsbetriebes,
      2. Fahrten zur Überführung des Fahrzeuges durch den Käufer bei der
      Abholung des Fahrzeuges vom Verkäufer,
      3. Fahrten zum Ort der Begutachtung oder Überprüfung des
      Fahrzeuges nach dem III. und V. Abschnitt und
      4. das Überlassen des Fahrzeuges mit einem höchsten zulässigen
      Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg an einen
      Kaufinteressenten für die Dauer von bis zu maximal 72 Stunden,
      wobei auch Fahrtunterbrechungen zulässig sind.
      (1a) Wird ein Fahrzeug mit Probekennzeichen im Zuge einer
      Probefahrtunterbrechung (Abs. 1 Z 4) auf Straßen mit öffentlichem
      Verkehr abgestellt, so muss der Lenker oder der Besitzer der
      Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten die Bescheinigung
      gemäß § 102 ABS. 5 lit. c so im Fahrzeug hinterlegen, dass diese bei
      mehrspurigen Kraftfahrzeugen hinter der Windschutzscheibe und durch
      diese gut erkennbar ist. Bei anderen Fahrzeugen ist diese
      Bescheinigung an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar
      anzubringen.
      (2) Der Besitzer einer im ABS. 1 angeführten Bewilligung darf
      Probefahrten mit zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen nur
      durchführen, wenn sie ein Probefahrtkennzeichen führen oder wenn der
      Zulassungsbesitzer oder dessen Bevollmächtigter an der Fahrt
      teilnimmt oder einen schriftlichen Auftrag zu dieser Fahrt erteilt
      hat.
      (3) Die im ABS. 1 angeführte Bewilligung ist auf Antrag zu
      erteilen, wenn
      1. der Antragsteller
      1.1. sich im Rahmen seines gewerblichen Betriebes, gewerbsmäßig
      oder zur Versorgung einer größeren Anzahl von Fahrzeugen
      des eigenen Betriebes, mit der Erzeugung oder
      Instandsetzung von Kraftfahrzeugen und Anhängern befasst,
      1.2. mit solchen Handel treibt,
      1.3. solche gewerbsmäßig befördert,
      1.4. eine Anstalt oder einen Betrieb besitzt, der sich im
      öffentlichen Interesse mit der Instandsetzung oder Prüfung
      von Fahrzeugen befasst oder
      1.5. ein Servicestationsunternehmen oder Reinigungsunternehmen
      betreibt, welches Fahrzeuge von Kunden zur Durchführung
      der Reinigung oder Pflege abholt und wieder zurückstellt,
      2. die Notwendigkeit der Durchführung solcher Fahrten glaubhaft
      gemacht wird,
      3. für jedes beantragte Probefahrtkennzeichen eine
      Versicherungsbestätigung gemäß § 61 ABS. 1 beigebracht wurde,
      und
      4. der Antragsteller die für die ordnungsgemäße Verwendung der
      Probefahrtkennzeichen erforderliche Verlässlichkeit besitzt;
      diese kann angenommen werden, wenn dem Antragsteller nicht
      innerhalb der letzten sechs Monate eine Probefahrtbewilligung
      wegen Missbrauchs oder Verstoß gegen ABS. 6 aufgehoben worden
      ist.
      (4) Bei der Erteilung der im ABS. 1 angeführten Bewilligung ist
      auch auszusprechen, welche Kennzeichen bei den Probefahrten zu
      führen sind. Diese Kennzeichen sind Probefahrtkennzeichen (§ 48
      ABS. 3) und dürfen nur bei Probefahrten geführt werden. Über die
      Erteilung der im ABS. 1 angeführten Bewilligung ist dem
      Antragsteller eine Bescheinigung, der Probefahrtschein,
      auszustellen.
      (5) Probefahrten mit nicht zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen,
      deren Abmessungen oder Gesamtgewichte oder Achslasten die im § 4
      ABS. 6 bis 9 festgesetzten Höchstgrenzen überschreiten, sind nur
      mit Bewilligung des Landeshauptmannes zulässig, in dessen örtlichem
      Wirkungsbereich die Probefahrten durchgeführt werden sollen. Die
      Bewilligung darf nur für bestimmte Straßenzüge erteilt werden. Vor
      der Erteilung der Bewilligung sind die Straßenverwaltungen zu hören,
      denen die Erhaltung der in Betracht kommenden Straßenzüge obliegt.
      Die Bestimmungen des § 40 ABS. 4 sind sinngemäß anzuwenden.
      (6) Der Besitzer einer Bewilligung zur Durchführung von
      Probefahrten hat über die Verwendung der mit dieser Bewilligung
      zugewiesenen Probefahrtkennzeichen einen Nachweis zu führen und
      darin vor jeder Fahrt den Namen des Lenkers und das Datum des Tages
      sowie die Marke, die Type und die Fahrgestellnummer des Fahrzeuges,
      sofern dieses zugelassen ist, jedoch nur sein Kennzeichen
      einzutragen. Der Nachweis ist drei Jahre gerechnet vom Tag der
      letzten Eintragung aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur
      Einsichtnahme vorzulegen. Für Probefahrten auf Freilandstraßen (§ 2
      ABS. 1 Z 16 der StVO 1960) und für Probefahrten an Sonn- und
      Feiertagen hat der Besitzer der Bewilligung für den Lenker eine
      Bescheinigung über das Ziel und den Zweck der Probefahrt
      auszustellen (§ 102 ABS. 5 lit. c); diese Bescheinigung unterliegt
      keiner Stempelgebühr. Bei Betrieben, die außerhalb des Ortsgebietes
      (§ 2 ABS. 1 Z 15 der StVO 1960) liegen, muss diese Bescheinigung nur
      für Probefahrten an Sonn- und Feiertagen ausgestellt werden. In den
      Fällen des ABS. 1 Z 4 hat der Besitzer der Bewilligung für den
      Lenker eine Bescheinigung über die Probefahrt auszustellen, aus der
      jedenfalls der Zeitpunkt des Beginnes und des Endes der Probefahrt
      ersichtlich sind.
      (6a) Die Behörde kann die Bewilligung bei wiederholtem Missbrauch
      oder wenn die Vorschriften des ABS. 6 wiederholt nicht eingehalten
      wurden, aufheben. In diesem Fall darf eine neuerliche Bewilligung
      zur Durchführung von Probefahrten nicht vor Ablauf von sechs Monaten
      erteilt werden. Die Bewilligung ist auch aufzuheben, wenn die
      Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind. Die
      Bestimmungen der §§ 43 und 44 gelten sinngemäß. Im Falle einer
      Aufhebung sind die Kennzeichentafeln mit den Probefahrtkennzeichen
      und der Probefahrtschein (Abs. 4) unverzüglich der Behörde
      abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf
      Entschädigung.
      (7) Erlischt die Berechtigung zur Durchführung von Probefahrten
      (Abs. 1), so sind die Kennzeichentafeln mit den
      Probefahrtkennzeichen und der Probefahrtschein (Abs. 4) abzuliefern.
      Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.
      (8) Der Bundesminister für Landesverteidigung kann die
      Durchführung von Probefahrten mit Heeresfahrzeugen bewilligen, wenn
      solche Fahrten zur Erfüllung der dem Bundesheer oder der
      Heeresverwaltung obliegenden Aufgaben erforderlich sind. Hiebei sind
      die Bestimmungen der ABS. 1 bis 6 sinngemäß anzuwenden.



      KFG § 102. Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers

      (1) Der Kraftfahrzeuglenker darf ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb
      nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat,
      dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu
      ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht
      kommenden Vorschriften entsprechen
      ; die Überprüfung der Wirksamkeit
      der Vorrichtungen zum Abgeben von akustischen Warnzeichen darf
      jedoch nur erfolgen, sofern nicht ein Verbot gemäß § 43 ABS. 2 lit.
      a StVO 1960 besteht. Berufskraftfahrer haben bei Lastkraftwagen,
      Omnibussen oder Anhängern unverzüglich den Zulassungsbesitzer
      nachweisbar zu verständigen, wenn das Fahrzeug diesen Vorschriften
      nicht entspricht. Lenker von Lastkraftwagen und Sattelzugfahrzeugen
      mit einem Eigengewicht von mehr als 3 500 kg oder von Omnibussen
      haben dafür zu sorgen, dass der Wegstreckenmesser und der
      Fahrtschreiber auf Fahrten in Betrieb sind und dass im
      Fahrtschreiber ein geeignetes, ordnungsgemäß ausgefülltes Schaublatt
      eingelegt ist; es darf pro Person und pro Einsatzzeit im Sinne des §
      16 Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1969, nur ein Schaublatt im
      Fahrtschreiber eingelegt sein, in das der Name des Lenkers
      einzutragen ist; die Schaublätter der laufenden Woche sowie in jedem
      Fall das Schaublatt für den letzten Tag der vorangegangenen Woche,
      an dem er gefahren ist, sind mitzuführen; die Lenker haben auf
      Verlangen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der
      Straßenaufsicht diesen das Schaublatt des Fahrtschreibers oder des
      Kontrollgerätes gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 sowie die
      mitgeführten Schaublätter auszuhändigen. Hierüber ist dem Lenker
      eine Bestätigung auszustellen. Ist das Fahrzeug mit einem digitalen
      Kontrollgerät ausgerüstet, so gelten die Bestimmungen des § 102a.
      (2) Der Lenker hat den Lenkerplatz in bestimmungsgemäßer Weise
      einzunehmen. Er hat dafür zu sorgen, daß die Sicht vom Lenkerplatz
      aus für das sichere Lenken des Fahrzeuges ausreicht und daß die
      Kennzeichen des von ihm gelenkten Kraftfahrzeuges und eines mit
      diesem gezogenen Anhängers vollständig sichtbar sind und nicht durch
      Verschmutzung, Schneebelag, Beschädigung oder Verformung der
      Kennzeichentafel unlesbar sind. Er hat dafür zu sorgen, daß während
      der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn es die Witterung sonst
      erfordert, die hintere oder die gemäß § 49 ABS. 6 seitlich
      angebrachten Kennzeichentafeln beleuchtet sind; dies gilt jedoch
      nicht bei stillstehendem Fahrzeug, wenn die Straßenbeleuchtung zum
      Ablesen des Kennzeichens ausreicht, und bei Einsatzübungsfahrten mit
      Heeresfahrzeugen (§ 99 ABS. 1). Der Lenker darf Alarmblinkanlagen
      (§ 19 ABS. 1a) nur einschalten
      1. bei stillstehenden Fahrzeugen zur Warnung bei Pannen, zum Schutz
      ein- oder aussteigender Schüler bei Schülertransporten oder zum
      Schutz auf- und absitzender Mannschaften bei
      Mannschaftstransporten,
      2. zum Abgeben von optischen Notsignalen zum Schutz der
      persönlichen Sicherheit des Lenkers eines Platzkraftwagens
      (Taxi-Fahrzeuges),
      3. ansonsten, wenn der Lenker andere durch sein Fahrzeug gefährdet
      oder andere vor Gefahren warnen will.
      (3) Der Lenker muß die Handhabung und Wirksamkeit der
      Betätigungsvorrichtung des von ihm gelenkten Kraftfahrzeuges kennen.
      Ist er mit ihrer Handhabung und Wirksamkeit noch nicht vertraut, so
      darf er das Fahrzeug nur mit besonderer Vorsicht lenken. Er muß die
      Lenkvorrichtung während des Fahrens mit mindestens einer Hand
      festhalten und muß beim Lenken Auflagen, unter denen ihm die
      Lenkerberechtigung erteilt wurde, erfüllen. Er hat sich im Verkehr
      der Eigenart des Kraftfahrzeuges entsprechend zu verhalten. Während
      des Fahrens ist dem Lenker das Telefonieren ohne Benützung einer
      Freisprecheinrichtung verboten. Der Bundesminister für Verkehr,
      Innovation und Technologie hat unter Bedachtnahme auf die
      Verkehrssicherheit und den Stand der Technik durch Verordnung die
      näheren Vorschriften bezüglich der Anforderungen für
      Freisprecheinrichtungen festzulegen. Freisprecheinrichtungen müssen
      den Anforderungen der Produktsicherheitsbestimmungen für
      Freisprecheinrichtungen entsprechen.
      (4) Der Lenker darf mit dem von ihm gelenkten Kraftfahrzeug und
      einem mit diesem gezogenen Anhänger nicht ungebührlichen Lärm,
      ferner nicht mehr Rauch, üblen Geruch oder schädliche
      Luftverunreinigungen verursachen, als bei ordnungsgemäßem Zustand
      und sachgemäßem Betrieb des Fahrzeuges unvermeidbar ist. Beim
      Anhalten in einem Tunnel ist der Fahrzeugmotor, sofern mit diesem
      nicht auch andere Maschinen betrieben werden, unverzüglich
      abzustellen. "Warmlaufenlassen" des Motors stellt jedenfalls eine
      vermeidbare Luftverunreinigung dar.
      (5) Der Lenker hat auf Fahrten mitzuführen und den Organen des
      öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf
      Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen
      a) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/1997
      b) den Zulassungsschein oder Heereszulassungsschein für das von
      ihm gelenkte Kraftfahrzeug und einen mit diesem gezogenen
      Anhänger,
      c) bei Probefahrten den Probefahrtschein (§ 45 ABS. 4) und auf
      Freilandstraßen (§ 2 ABS. 1 Z 16 der StVO 1960) und an Sonn-
      und Feiertagen die Bescheinigung über das Ziel und den Zweck
      der Probefahrt (§ 45 ABS. 6), bei Betrieben, die außerhalb des
      Ortsgebietes (§ 2 ABS. 1 Z 15 der StVO 1960) liegen, muss diese
      Bescheinigung nur an Sonn- und Feiertagen mitgeführt werden,
      bei Probefahrten gemäß § 45 ABS. 1 Z 4 die Bescheinigung über
      die Probefahrt, aus der der Zeitpunkt des Beginnes und des
      Endes der Probefahrt ersichtlich sind;
      d) bei Überstellungsfahrten den Überstellungsfahrtschein gemäß
      § 46 ABS. 4,
      e) Bescheide über kraftfahrrechtliche Bewilligungen, die zur
      Verwendung des Fahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr
      erforderlich sind (§ 101 ABS. 5, § 104 ABS. 5 lit. d, ABS. 7
      und 9),
      f) das gemäß § 17 Arbeitszeitgesetz vorgeschriebene persönliche
      Fahrtenbuch,
      g) auf Grund gewerberechtlicher Vorschriften für die Durchführung
      von Beförderungen oder von Leerfahrten erforderliche Dokumente;
      h) bei Transporten im Vor- und Nachlaufverkehr Beförderungs- und
      Begleitpapiere, aus denen sich die zu wählende Route
      ergibt.
      Im Falle der Anzeige des Verlustes eines oder mehrerer der in den
      lit. b bis g angeführten Dokumente hat die Behörde oder die nächste
      Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes, bei der der
      Besitzer des in Verlust geratenen Dokumentes dies beantragt, diesem
      eine Bestätigung über die Verlustanzeige auszustellen. Die
      Bestätigung über die Verlustanzeige ersetzt die in den lit. b bis e
      angeführten Dokumente bis zur Ausstellung des neuen Dokumentes,
      jedoch nicht länger als eine Woche, gerechnet vom Tage des Verlustes.
      Lenker von Zugmaschinen, Motorkarren oder selbstfahrenden
      Arbeitsmaschinen müssen die in den lit. b bis g angeführten Dokumente
      auf Fahrten im Umkreis von nicht mehr als 10 km vom dauernden
      Standort des Fahrzeuges nicht mitführen.
      (6) Entfernt sich der Lenker so weit oder so lange von seinem
      Kraftfahrzeug, daß er es nicht mehr überwachen kann, so hat er den
      Fahrzeugmotor, sofern mit diesem nicht auch andere Maschinen
      betrieben werden, abzustellen und dafür zu sorgen, daß das Fahrzeug
      von Unbefugten nur durch Überwindung eines beträchtlichen
      Hindernisses in Betrieb genommen werden kann.
      (7) Ein Lenker, der nicht selbst der Zulassungsbesitzer des von
      ihm gelenkten Kraftfahrzeuges oder eines mit diesem gezogenen
      Anhängers ist, hat Unfälle, die mit der Benützung dieser Fahrzeuge
      in ursächlichem Zusammenhang stehen, unverzüglich ihrem
      Zulassungsbesitzer bekanntzugeben.
      (8) Der Lenker darf das Lenken eines ihm übergebenen
      Kraftfahrzeuges ohne Zustimmung des Zulassungsbesitzers nicht
      dritten Personen überlassen.
      (9) Der Lenker darf Schneeketten und dergleichen (§ 7 ABS. 2) nur
      dann verwenden, wenn dies erforderlich ist, und nur, wenn sie so
      befestigt sind, daß sie die Oberfläche der Fahrbahn nicht
      beschädigen können.
      (10) Der Lenker hat auf Fahrten Verbandzeug, das zur
      Wundversorgung geeignet und in einem widerstandsfähigen Behälter
      staubdicht verpackt und gegen Verschmutzung geschützt ist, sowie bei
      mehrspurigen Kraftfahrzeugen eine geeignete Warneinrichtung und eine
      geeignete, der ÖNORM EN 471 entsprechende Warnkleidung mit weiß
      retroreflektierenden Streifen mitzuführen. Der Lenker hat diese
      Warnkleidung im Falle des § 89 ABS. 2 StVO 1960 beim Aufstellen der
      Warneinrichtung oder im Falle des § 46 ABS. 3 StVO 1960, wenn er
      sich auf einer Autobahn oder Autostraße außerhalb des Fahrzeuges
      aufhält, in bestimmungsgemäßer Weise zu tragen. Der Lenker hat bei
      Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr
      als 3 500 kg ausgenommen Fahrzeuge der Klasse M1 und bei anderen als
      leichten Anhängern pro Fahrzeug jeweils mindestens einen
      Unterlegkeil mitzuführen.
      (10a) AB 1. Jänner 1996 hat der Lenker eines
      1. Lastkraftwagens,
      2. Sattelzugfahrzeuges,
      3. Spezialkraftwagens, ausgenommen Wohnmobile,
      4. Sonderkraftfahrzeuges, oder
      5. einer selbstfahrenden Arbeitsmaschine mit einer
      Bauartgeschwindigkeit von mehr als 60 km/h, jeweils mit einem
      höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg dafür zu
      sorgen, daß an der Rückseite des Fahrzeuges eine von hinten sichtbare
      gelbe reflektierende Warntafel mit rotem, fluoreszierenden Rand
      annähernd lotrecht und senkrecht zur Längsmittelebene angebracht ist.
      Werden mit den genannten Fahrzeugen Anhänger gezogen, so hat der
      Lenker diese Warntafel an der Rückseite des Anhängers anzubringen.
      Durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und
      Technologie sind die näheren Bestimmungen hinsichtlich der genannten
      reflektierenden Warntafel oder gleichwertiger Warneinrichtungen im
      Sinne des ABS. 10c, wie insbesondere die Abmessungen, Ausgestaltung,
      Rückstrahlwirkung festzulegen.
      (10b) Die Bestimmungen des ABS. 10a gelten nicht für:
      1. Fahrzeuge, die zur Verwendung im Bereich des öffentlichen
      Sicherheitsdienstes bestimmt sind,
      2. Heeresfahrzeuge,
      3. Feuerwehrfahrzeuge,
      4. Abschleppfahrzeuge,
      5. Fahrzeuge, die zur Müllabfuhr verwendet werden,
      6. Fahrzeuge, die Bootsanhänger ziehen.
      (10c) Die Anbringung der reflektierenden Warntafel gemäß ABS. 10a
      ist nicht erforderlich, wenn an der Rückseite des Fahrzeuges
      1. eine gelb-rote Warneinrichtung, die der ECE-Regelung Nr. 70
      entspricht,
      2. gelb-rote Folien, die hinsichtlich des Signalbildes und der
      Rückstrahlwirkung den Vorgaben der ECE-Regelung Nr. 70
      gleichwertig sind, oder
      3. eine retroreflektierende Markierung oder Konturmarkierung, die
      der ECE-Regelung Nr. 104 entspricht,
      angebracht sind.
      (11) Der Lenker hat auf Verlangen der Organe des öffentlichen
      Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht diesen, sofern dies zum
      Zweck der Überwachung der Einhaltung der kraftfahrrechtlichen
      Vorschriften auf Straßen mit öffentlichem Verkehr erforderlich ist,
      die Teile, Ausrüstungs- und Ausstattungsgegenstände des von ihm
      gelenkten Fahrzeuges und des mit diesem gezogenen Anhängers auf dem
      einfachsten Weg und ohne diese oder dritte Personen zu gefährden,
      zugänglich zu machen, insoweit ihm dies ohne Verwendung von
      Werkzeugen und ohne besondere Fertigkeiten und Kenntnisse möglich
      und zumutbar ist.
      (11a) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der
      Straßenaufsicht haben die Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung
      (EWG) Nr. 3820/85 hinsichtlich des Mindestalters und der Lenk- und
      Ruhezeiten (Artikel 5 ff) sowie des Europäischen Übereinkommens über
      die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten
      Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975, in der Fassung BGBl.
      Nr. 203/1993, zu kontrollieren. Zur Feststellung einer
      Überschreitung der höchstzulässigen Lenkzeit oder Unterschreitung
      der vorgeschriebenen Ruhezeit können auch Aufzeichnungen der
      Schaublätter vom Fahrtschreiber oder vom Kontrollgerät sowie
      Aufzeichnungen oder Ausdrucke von der Fahrerkarte oder des digitalen
      Kontrollgerätes herangezogen werden. Die Organe der
      Arbeitsinspektion haben die Organe des öffentlichen
      Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht im Falle gemeinsamer
      Kontrollen nach Möglichkeit zu unterstützen.
      (11b) Die Kontrollen sind regelmäßig und in der Weise
      durchzuführen, daß jedenfalls der Richtlinie des Rates Nr. 88/599/EWG
      vom 23. November 1988 über einheitliche Verfahren zur Anwendung der
      Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter
      Sozialvorschriften im Straßenverkehr und der Verordnung (EWG) Nr.
      3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr entsprochen wird.
      (11c) Wird von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes
      oder der Straßenaufsicht eine Übertretung der Bestimmungen über das
      Mindestalter, die Lenk- und Ruhezeiten, die Schaublattführung oder
      über die Fahrerkarte durch einen Lenker festgestellt, der in einem
      Dienstverhältnis steht (unselbständiger Lenker), so haben sie hievon
      das örtlich zuständige Arbeitsinspektorat zu verständigen. In der
      Verständigung sind der Name des Lenkers, das Kennzeichen des
      Fahrzeuges, Zeit und Ort der Tatbegehung sowie der Name des
      Arbeitgebers anzugeben.
      (11d) Auf Fahrten, für die das Europäische Übereinkommen über die
      Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten
      Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975, in der Fassung BGBl.
      Nr. 203/1993, gilt, bestimmen sich das Mindestalter sowie die Lenk-
      und Ruhezeiten nach Maßgabe der Verordnung (EWG) 3820/85.
      (12) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der
      Straßenaufsicht sind berechtigt, Personen am Lenken oder an der
      Inbetriebnahme eines Fahrzeuges zu hindern, wenn diese hiedurch
      begehen oder begehen würden eine Übertretung
      a) des § 36 lit. a oder des § 82 ABS. 1 bis 3,
      b) des § 36 lit. b oder des § 82 ABS. 4, unbeschadet des § 51
      ABS. 3,
      c) des § 36 lit. c, wenn durch die Übertretung die
      Verkehrssicherheit gefährdet wird,
      d) des § 85,
      e) des § 102 ABS. 3, wenn durch die Nichterfüllung von Auflagen die
      Verkehrssicherheit gefährdet wird,
      f) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/1997)
      g) des § 4 ABS. 7a, des § 101, des § 104 oder des § 106, wenn
      durch die Übertretung die Verkehrssicherheit gefährdet wird,
      wobei die Verkehrssicherheit bei einer Überschreitung des
      jeweiligen höchsten zulässigen Gesamtgewichtes oder der
      Höchstgrenzen des § 4 ABS. 7a im Ausmaß von mehr als 2% oder
      der zulässigen Achslasten um mehr als 6% jedenfalls gefährdet
      wird,
      h) des § 58 ABS. 1 StVO 1960, wenn im Hinblick auf die höchste
      zulässige Dauer des Lenkens und das Mindestausmaß der
      Ruhezeiten, gegebenenfalls auch nach ausländischen Maßstäben,
      eine offenbare Übermüdung des Lenkers zu besorgen ist,
      i) des § 102 ABS. 1 dritter Satz, wenn die erforderlichen
      Schaublätter nicht mitgeführt, nicht ordnungsgemäß ausgefüllt
      oder ausgehändigt werden oder des § 102a ABS. 3 bis 8,
      j) der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 hinsichtlich der Vorschriften
      über die Benutzung des Schaublattes oder der Fahrerkarte
      (Art. 13 ff),
      k) der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 hinsichtlich der Vorschriften
      über das Mindestalter, die zulässige Lenkzeit, einzulegende
      Unterbrechung und Einhaltung der erforderlichen Ruhezeit
      (Art. 5 bis 9).
      Zu diesem Zweck sind, falls erforderlich, je nach Lage des Falles und
      Art des Fahrzeuges oder der Beladung Zwangsmaßnamen, wie etwa Abnahme
      der Fahrzeugschlüssel, Absperren oder Einstellen des Fahrzeuges,
      Anbringen von technischen Sperren und dergleichen, anzuwenden. Solche
      Zwangsmaßnahmen sind unverzüglich aufzuheben, wenn der Grund für ihre
      Anwendung weggefallen ist, im Falle der lit. d, h, i, j oder k auch,
      wenn eine andere Person, bei der keine Hinderungsgründe gegeben sind,
      beabsichtigt, das Fahrzeug in Betrieb zu nehmen und zu lenken. Im
      Falle der lit. g sind bei Gewichtsüberschreitungen oder
      Achslastüberschreitungen die Zwangsmaßnahmen aufzuheben, wenn die
      Überlast ab- oder auf ein anderes Fahrzeug umgeladen wird. Ist das
      Ab- oder Umladen an Ort und Stelle nicht möglich, so kann der
      Transport unter Begleitung durch die Organe des öffentlichen
      Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht mit geringer
      Geschwindigkeit bis zu einer nahe gelegenen geeigneten Stelle, wo
      ein sicheres Ab- oder Umladen möglich ist, weitergeführt werden. Die
      durch eine Begleitung anfallenden Kosten sind vom Zulassungsbesitzer
      zu ersetzen; der Lenker des Kraftfahrzeuges gilt als Vertreter des
      Zulassungsbesitzers, falls dieser nicht selbst oder ein von ihm
      bestellter Vertreter anwesend ist.


      § 103. Pflichten des Zulassungsbesitzers eines
      Kraftfahrzeuges oder Anhängers

      (1) Der Zulassungsbesitzer
      1. hat dafür zu sorgen, daß das Fahrzeug (der Kraftwagen mit
      Anhänger) und seine Beladung - unbeschadet allfälliger
      Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen - den Vorschriften
      dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes
      erlassenen Verordnungen entspricht;
      2. hat bei Kraftfahrzeugen dafür zu sorgen, dass für Fahrten
      a) das im § 102 ABS. 10 angeführte Verbandzeug,
      b) bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen eine Warneinrichtung
      ,
      c) bei den in § 102 ABS. 10a genannten Fahrzeugen außer in den
      Fällen des § 102 ABS. 10b und ABS. 10c die erforderliche
      reflektierende Warntafel im Sinne des § 102 ABS. 10a sowie
      d) bei Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen
      Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg ausgenommen Fahrzeuge
      der Klasse M1 und bei anderen als leichten Anhängern pro
      Fahrzeug jeweils mindestens ein Unterlegkeil
      bereitgestellt ist;....


      Ein bisserl viel, aber eindeutig.

      Grüsse,
      DOC!