Blinker hinter den Racinggittern

      mit den seitenblinker siehts folgendermassen aus --> falls die seitlichen weggibst solltest eventuell spiegel mit blinker haben --> zitat gutachter!!

      hab ich nicht - gutachter war echt a kooperativer mensch und sagte: "beim Golf 2 weiss ich dass es diverse typenscheine gibt in denen fahrtrichtungsanzeiger vorne WAHLWEISE seitlich steht." (bsp: die rabbit oder edition one golfs, die im kotflügel anstelle des blinkers den rabbit hasen bzw das wolfsburg edition emblem haben). ich tauschte mit gutachter tel.nr aus und kurze zeit später rief er mich an, er habe so einen typenschein auch fürn corrado gefunden mit "wahlweise". den könne man als basis bzw beiblatt zum rest der typisierungen beilegen, da meiner ein d-import ist und ich nur eine einzelgenehmigung habe und keinen richtigen typenschein, wo gar nix drinnsteht was des betrifft!


      mfg stefan
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      Anbringungsvorschriften Fahrtrichtungsanzeiger (FAZ)

      Abstand des äussersten Punktes der Leuchtfläche von der Außenkante des Fahrzeuges kleiner gleich 400mm

      Abstand des innersten Punktes der Leuchtfläche von der Fahrzeugmitte grösser gleich 300mm (200mm bei Fahrzeugbreite kleiner gleich 1300mm)

      Abstand des untersten Punktes der Leuchtfläche von der Fahrbahn grösser gleich 350mm (500mm bei seitlichen Rückstrahlern)

      Abstand des obersten Punktes der Leuchtfläche von der Fahrbahn kleiner gleich 1500mm (2300mm bei seitlichen Rückstrahlern, 2100mm in Ausnahmefällen)

      Abstand des vordersten Punktes der Leuchtfläche von der Vorderkante des Fahrzeuges kleiner gleich 1800mm (2500mm in Ausnahmefällen)
      MfG
      BP-Hatzer3
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      Hi,

      eine Antwort zu dem Ziviltechniker der dem Golf die Blinker hinterm Gittern genehmigt hat. :-w

      Der Mann ist Chef der Zivilingeneure von OÖ und Salzburg, sitzt im Parlament und gibt für die Prüfer der Landesregierungen und unseren Uniformierten laufend Schulungen über denn momentanen Stand der Dinge. :-p

      Und überhaupt das Gesetz der Typisierung ist über 40 Jahre alt wäre MAL eine neuauflage fällig. :haue:
      Er kann sein was er will.

      Auch er kann nicht die PBStV umgehen, oder will er einen Gutachter der LReg anzweifeln.
      Ein Zivilingenieur ist Privatperson und hat somit keine Weisungsbefugnis an die öffentl. Gutachter.

      Auch wenn das Gesetz schon älter ist, gilt es nachwievor im vollem Ausmaß.
      MfG
      BP-Hatzer3
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