Spiegel

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      Flammeninnenspiegel..legal


      SIEHE:
      Bei uns gelten § 23 KFG Rückblickspiegel sowie § 18a KDV

      Kraftfahrgesetz

      § 23. Rückblickspiegel

      Kraftfahrzeuge müssen mit geeigneten, entsprechend großen
      Rückblickspiegeln ausgerüstet sein, die so angebracht sind, daß der
      Lenker von seinem Platz aus die Straße neben und hinter dem Fahrzeug
      ausreichend überblicken kann, auch wenn dieses voll besetzt oder
      beladen ist.


      Kraftfahrgesetzdurchführungsverordnung:

      Rückblickspiegel

      § 18a. (1) Einspurige Kraftfahrzeuge mit einer
      Bauartgeschwindigkeit von
      1. nicht mehr als 45 km/h müssen mit mindestens einem geeigneten,
      entsprechend großen Rückblickspiegel
      2. mehr als 45 km/h müssen mit je einem Rückblickspiegel auf der
      rechten und linken Fahrzeugseite
      ausgerüstet sein. Diese müssen dem Kapitel 4 der
      Richtlinie 97/24/EG, ABl. Nr. L 226 vom 18. August 1997,
      entsprechen.
      (2) Mehrspurige Kraftfahrzeuge müssen mit mindestens zwei
      geeigneten, entsprechend großen Rückblickspiegeln ausgerüstet sein.
      Diese müssen bei Fahrzeugen der Klasse M und N dem Anhang III der
      Richtlinie 71/127/EWG, ABl. Nr. L 068 vom 22. März 1971,
      idF 88/321/EWG, ABl. Nr. L 147 vom 14. Juni 1988, entsprechen. Bei
      dreirädrigen Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und
      dreirädrigen Kraftfahrzeugen müssen die Rückblickspiegel dem
      Kapitel 4 der Richtlinie 97/24/EG, ABL. Nr. L 226 vom 18. August
      1997, entsprechen. Fahrzeuge der Klassen N2 mit einem höchsten
      zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7.500 kg, N3 und M3, jeweils
      ausgenommen Heeresfahrzeuge, müssen jedenfalls auch mit einem
      großwinkligen Außenspiegel und einem Anfahrspiegel im Sinne der
      Richtlinie 71/127/EWG ausgerüstet sein.
      (3) Rückblickspiegel für landwirtschaftliche Zugmaschinen müssen
      den Bestimmungen des Anhanges der Richtlinie 74/346/EWG in der
      Fassung 98/40/EG entsprechen.