§ 134 Abs 1 KFG 1967

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      § 103 ABS. 2 Kraftfahrgesetz lautet:
      "Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen (Verfassungsbestimmung). Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte der Auskunftsverweigerung zurück."

      Für die Missachtung dieser Auskunftspflicht sieht § 134 ABS. 1 Kraftfahrgesetz einen Strafrahmen bis 5.000,00 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen vor.



      Vielleicht hilft dir das weiter - sieht so aus, als wären die 100 Euro für die Missachtung der Auskunftspflicht :gruebel: ,.......... wenn ich das hier so lese,.........

      Viele grüsse, Thomas

      *pop-off queen* schrieb:

      danke BP-Hatzer3, aber es ist kein EG-VO... angeführt!

      ich wurde weder aufgehalten, noch sonst irgendwas.
      dann bekam ich ne lenkerauskunft zum ausfüllen. das hab ich gemacht.
      und jetzt eben diese strafverfügung. da drin steht nur datum, ort, und eben diese 2 dinge:

      Übertretungsnorm:
      § 103 Abs.2, § 134 ABs.1 KFG 1967

      Strafnorm und verhängte Geldstrafe:
      § 134 Abs.1 KFG 1967

      habe 2 wochen zeit dies zu bezahlen, aber ich weiss noch immer nicht, worum es geht?! :gruebel:
      Strafakt ist in Wien oder nem Bundesland zugegen?

      @gti tom

      aber sie kam ja der aufforderung nach ner lenkerauskunft nach -also weshalb die 100 euro oder so für diese missachtung?
      so... hab jetzt nochmals dort angerufen... und mich wirklich sehr geärgert >

      ursprünglich gings darum, einen fahrsteifen gewechselt zu haben, und das nicht "ordnungsgemäss".
      dann die lenkerauskunft, die ich aber anscheinend nicht vollständig ausgefüllt habe :gruebel:

      name, fs-nummer, geb.datum, etc. alles da.
      da fehlte nur hausnummer oder türnummer oder so...
      und da ich keine "vollständige" adresse angegeben hab, bin ich nun deswegen mit € 100,- belangt worden :sauer:

      MAL abgesehen dass das ein "irrtum" war...
      also ich hab nicht gewusst, dass ich eine komplett "zustellfähige" adresse angeben muss, und die polizei das schreiben ohne nachschaun im computer an die von mir ausgefüllten daten sendet?! hab gedacht die schaun sowieso im polizei-computer nach, sehen die adresse und schicken dann das schreiben...

      ich mein, wenn ich absichtlich "nichts" ausfülle, versteh ich wenn ich deswegen mit einer geldstrafe belangt werde, aber wegen einer "kleinigkeit" die fehlt...

      naja, muss ich anscheinend so hinnehmen & zahlen... :grml:

      Custom Scene Vienna - edel und ganz anders
      www.geilekarre.de_Audi A3
      ja versteh ich schon, aber ist ja nicht so, dass ich etwas nicht ausgefüllt habe...

      das ursprüngliche vergehen wurde eh fallengelassen, eben da ich die lenkerauskunft "nicht korrekt" & "zustellfähig" ausgefüllt habe, und somit keiner belangt werden kann - eben nur ich als zulassungsbesitzerin...

      danke nochmals!

      Custom Scene Vienna - edel und ganz anders
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      lt. dem § 103 ABS. 2 Satz 1 KFG

      Dürftest du eine Lenkerauskunft nicht gegeben haben. Drum hast du diese 100,- Strafe bekommen.

      So kann ich mir das nur vorstellen. Ich würde jedoch um Akteneinsicht bitten und gegebenenfalls Einspruch erheben.

      Wennst willst kann ich jemanden um Unterstützung fragen, solltest du das Bedürfnis eines Einspruches haben. Kannst ja MAL mit dem Dieter J. vorbeikommen. :frech: :hihi:


      EDIT: Hast grad zur selben Zeit geschrieben. Das ist nun die Strafe, die du für das unzureichende Ausfüllen der Lenkerauskunft bekommen hast.
      tel.0699/12 555 300 HOTLINE

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von „16VAlex“ ()

      Um Akteneinsicht brauchst nicht bitten, da hast gem § 32 VStG iVm § 17 AVG nen Rechtsanspruch drauf.

      Für den nicht ordnungsgem durchgeführten Fahrstreifenwechsel werden - je nach Behörde -
      gem § 11 ABS 1 StVO zwischen € 20 und € 60
      gem § 11 ABS 2 lit a StVO zwischen € 25 und € 75
      gem § 11 ABS 3 StVO zwischen € 25 und € 75
      gem § 15 ABS 3 StVO zwischen € 25 und € 75
      gem § 15 ABS 4 StVO zwischen € 20 und € 60 verrechnet.

      Jenachdem, was du gemacht hast (kannst mir das evtl auch per PN schildern), hast du für das Nichtentsprechen der Lenkererhebung zwischen € 25 und € 80 bezahlt, was durchaus im untersten Bereich des Strafrahmens liegt. Ein Einspruch dagegen wird den Strafbetrag mit Sicherheit angrenzender Wahrscheinlichkeit lediglich um 10% (= +€ 10,-) erhöhen.
      MfG
      BP-Hatzer3
      ______________
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