Bei Fahrten nach Deutschland und Ungarn ist ein Zusatzblatt zum Probefahrtschein mit den Mindestdaten nach Artikel 35 ABS. 1 lit. a des Wiener Übereinkommen vom 8. November 1968 mitzuführen. Dies entspricht in etwa einer Kopie des Typenscheins. In Deutschland dürfen Probefahrtkennzeichen aber nicht für die Überführung eines Fahrzeuges aus dem Gebiet von Deutschland in das Ausland verwendet werden.
In Lichtenstein werden österreichische Probefahrtkennzeichen nur in Abstimmung mit der Versicherungsverordnung des Fürstentum Lichtensteins anerkannt.
Eine Ablehnung auf Anfrage des BMVIT liegt in folgenden Fällen vor:
Hinsichtlich der Staaten, die noch keine Stellungnahme bezüglich der Anfrage des BMVIT abgegeben haben, ist bis zu einer gegenteiligen Mitteilung davon auszugehen, dass keine Anerkennung erfolgt.