der Paragraph würde mich interessieren wo die Anbringung der vorderen Kennzeichentafel geregelt ist.
das ganze wird aber eher im KFG als in der StVo stehen.
des weiteren ist mir neben dem § 49 nichts bekannt ausser der §26c und hier hier in ABS. 2 unter Punkt 2.2
2.2.) Anbringung der Kennzeichentafel vorne: Die Bestimmung „senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeuges und annähernd lotrecht“ des § 49 ABS. 6 KFG 1967 ist dahingehend zu interpretieren, dass eine Toleranz von jeweils 5o bzw. eine leichte Anpassung an die Karosseriekrümmung zulässig ist. Ein Verändern der Kennzeichentafel wie z.B. durch Umbiegen oder Beschneiden ist jedenfalls nicht zulässig.
also mir wäre NICHTS bekannt was gegen eine "wahllose" Monatge der vorderen Kennzeichentafel spricht (abgesehen von senkrecht, lotrecht und einsehbar)
das ganze wird aber eher im KFG als in der StVo stehen.
des weiteren ist mir neben dem § 49 nichts bekannt ausser der §26c und hier hier in ABS. 2 unter Punkt 2.2
2.2.) Anbringung der Kennzeichentafel vorne: Die Bestimmung „senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeuges und annähernd lotrecht“ des § 49 ABS. 6 KFG 1967 ist dahingehend zu interpretieren, dass eine Toleranz von jeweils 5o bzw. eine leichte Anpassung an die Karosseriekrümmung zulässig ist. Ein Verändern der Kennzeichentafel wie z.B. durch Umbiegen oder Beschneiden ist jedenfalls nicht zulässig.
also mir wäre NICHTS bekannt was gegen eine "wahllose" Monatge der vorderen Kennzeichentafel spricht (abgesehen von senkrecht, lotrecht und einsehbar)
"Gefahr in Verzug" is keine Frage des Zustands, sondern eine Frage der Kennzeichen!!
DANKE EU!!!!
Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von „woidl“ ()