was sagen folgende § aus?

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      was sagen folgende § aus?

      habe heute ein schreiben von der bh fb bekommen das mein verwaltungsstrafverfahren eingestellt wurde!
      nun würde ich aber gerne wissen was da jetzt genau steht! weil er mir ja damals 2 § angehängt hat!
      schreibe den brief MAL AB

      das gegen sie mit anzeige des lpk für steiermark, verkehrsabteilung vom 14.10.2008 eingeleitete verwaltungsstrafverfahren betreffent der verwaltungsübertretung vom 10.10.2008 nach 1.) § 102 ABS 1 kvg ivm § 4 ABS 2 kfg wurde gemäß § 45 ABS 1 ziffer 3 des verwaltungsgesetzes 1991 am 7.12.2010 eingestellt

      was heißt das jetzt?
      verstehe nur das mich die verkehrsabteilung des landespolizeikommandos stmk am 10.10 angehalten und am 14.10 angezeigt hat!
      aber bei den § blicke ich nicht durch vorallem weil da 1.) steht aber nirgends 2.) usw...

      vorfahren war ich schon also da kommt MAL nichts mehr!

      danke für jede antwort!
      mfg und guten rutsch
      if you don`t live for something, you will die for nothing
      das verstehe ich auch nur!
      habe zuerst eine anzeige bekommen und darauf einspruch eingelegt weil er den falschen § verwendet hat!
      darauf hin hatte er die anzeige auf einen anderen § umgeschrieben!

      jetzt ist halt die frage ob das jetzt entgüldig fertig ist oder nur für einen §?
      if you don`t live for something, you will die for nothing
      § 102. Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers
      (1) Der Kraftfahrzeuglenker darf ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen; die Überprüfung der Wirksamkeit der Vorrichtungen zum Abgeben von akustischen Warnzeichen darf jedoch nur erfolgen, sofern nicht ein Verbot gemäß § 43 ABS. 2 lit. a StVO 1960 besteht. Berufskraftfahrer haben bei Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeugen, Omnibussen oder Anhängern unverzüglich den Zulassungsbesitzer nachweisbar zu verständigen, wenn das Fahrzeug diesen Vorschriften nicht entspricht.

      § 4. Allgemeines
      (2) Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen so gebaut und ausgerüstet sein, daß durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Sie müssen so gebaut und ausgerüstet sein, daß der Lenker, beförderte Personen und andere Straßenbenützer bei Verkehrsunfällen möglichst geschützt sind. Sie dürfen innen und außen keine vemeidbaren vorspringenden Teile, Kanten oder zusätzlichen Vorrichtungen aufweisen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen. Unvermeidbare vorspringende Teile, Kanten oder zusätzliche Vorrichtungen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen, müssen durch geeignete Schutzvorrichtungen entsprechend abgedeckt oder, wenn dies nicht ohne schwere Beeinträchtigung der Verwendbarkeit des Fahrzeuges im Rahmen seiner Zweckbestimmung durchführbar ist, entsprechend gekennzeichnet sein.


      Zu § 45 ABS 1 ziffer 3 des verwaltungsgesetzes 1991 kann ich nichts sagen, denn DIESES Gesetz gibt es nicht, bitte nochmal nachlesen und richtigstellen.
      ok danke für deine antwort pbhatzer

      habe jetzt nochmal geschaut! steht so drauf!

      also zum ersten §! gegen diesen habe ich schon 2008 einspruch gemacht und der ist auch durchgegangen!

      finde es auch krass das der bescheid am 7.12 beschlossen wurde und der bearbeiter erst in der lage war den brief am 28.12 zu verschicken

      danach schrieb der bearbeiter den § aber auf 103 um!
      heißt jetzt also der 102 ist abgeschlossen was ich e schon seit 2 jahren weiß aber der 103 ist noch offen
      if you don`t live for something, you will die for nothing

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von „hary“ ()

      Also im Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes ist das Verwaltungsgesetz 1991 nicht bekannt, dort gibt es nur das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, abgekürzt AVG 1991. Dort gibt es zwar einen § 45 ABS 1, aber die Ziffer schon nicht mehr.
      Allgemeine Grundsätze über den Beweis
      § 45. (1) Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen keines Beweises.

      Ich an deiner Stelle würde MAL telefonisch beim Sachbearbeiter nachfragen, ob er bzw die Behörde, die er hier vertritt, ein neues Gesetz erfunden hat, denn somit ist auch die Begründung seiner Entscheidung mMn nicht rechtswirksam, da dieser gem § 58 ABS 2 AVG 1991 falsch begründet wurde bzw auf einer falschen Gesetzesstelle beruht. Der Sachbearbeiter kann den fehlerhaften Bescheid dann aber fernmündlich korrigieren und in seinen Akten richtigstellen, siehe § 62 ABS 1+2 AVG 1991. Normalerweise müsste dieser Fehler bei Bekanntwerden von Amts wegen iSd § 62 ABS 4 AVG 1991 korrigiert werden.

      Im § 103 KFG befinden sich die Pflichten des Zulassungsbesitzers.

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von „BP-Hatzer3“ ()