8cm Regelung jetzt FIX oder doch nicht ??

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      8cm Regelung jetzt FIX oder doch nicht ??

      Hab heute von einem Kollegen erfahren das seit vorigen Mittwoch die 8cm Regelung gelten soll und das die ganzen Clubfahrzeuge von ihnen schon beim Zivilingenieur zum umtragen sind.

      Hab aber auch gehört es soll Blödsinn sein und das alles wieder nur gerede ist.

      Was stimmt denn nun ??

      Weis jemand was genaueres ??
      Hallo Josef!
      Es scheint Neuerungen zu geben oder bald geben zu müssen! Schau Dir das mal an und sag mir Deine Meinung.
      Am 01.03.2013 hat der UVS in der Vorarlberg zumindest eine sehr interessante Entscheidung gefällt, den Entscheid der LaRe aufgehoben und die Eintragung von einer Tieferlegung mit 85cm angeordnet!
      PDF im Anhang.
      Greez,
      DOC!
      Dateien
      • 8cm_kl.pdf

        (2,01 MB, 554 mal heruntergeladen, zuletzt: )
      1. handelt es sich dabei um eine Einzelentscheidung (Rechtsansicht des UVS) und nicht um geltende Rechtssprechung, dafür wäre eine Entscheidung des VwGH erforderlich
      2. besteht für die Behörde 1. Instanz noch immer die Möglichkeit der Beschwerde gegen die Entscheidung 2. Instanz und damit der Gang zum VwGH
      3. ist nicht ersichtlich, ob der Entscheidung binnen Frist Rechtskraft erwachsen ist.

      Grundlegend sollte darüber nachgedacht werden, dass derartig tiefergelegte Fahrzeug auch ohne weiteres auf öffentlichen Straßen bewegt werden dürfen, was die Straßenerhalter, dh im Endeffekt wieder uns Steuerzahler, nicht unerhebliche Kosten für den Umbau von Fahrbahnschwellen (sog. Geschwindigkeitsschwellen) verursacht.
      Falls sich ein Fahrzeuglenker sein tiefergelegtes genehmigtes Fahrzeug an einer solchen Schwelle beschädigt, ist der Straßenerhalter schadenersatzpflichtig.
      Würde mich nicht wundern, wenn aufgrund solcher Entscheidungen die Steuerbelastung für alle Autofahrer erhöht würde.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von „BP-Hatzer3“ ()

      Das heißt man geht davon aus, das wir Österreicher zu blöd zum Autofahren sind.

      Die Argumentation erschließt sich mir dennoch nicht ganz.

      Wenn ich heute mein Auto von beispielsweise 6x14 Et42 auf 8x16 Et30 umrüste und mir dann am nächstbesten Randstein beim Einparken die Felgen ruiniere kann ich ja auch schlecht die Stassenerhalter auf Schadenersatz klagen.

      Und wenn ich mein Auto tieferlege ist es im Prinzip nix anderes. Ich selbst bin ja dafür verantwortlich zu wissen was mein tiefergelegtes Auto an Hindernissen überwinden kann, und was nicht, bzw das manche Hindernisse halt schräg überfahren werden müssen.

      Diese Argumentation das dann der Strassenerhalter verantwortlich ist, ist eine fadenscheinige Ausrede die auf einem Einzelurteil aus dem Jahre Schnee begründet wo einmal ein Autofahrer (in Wien?) vor Gericht recht bekommen hat und aus dem dieser ganze 11cm Erlass erst entstanden ist.

      Vor diesem Urteil war es kein Problem und in 100 anderen Ländern ist es auch kein Problem....
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      TurboladerService- Reparaturen/Austausch/Neuteile/Upgrades
      Genau das habe ich heute wieder live miterlebt.

      Wenn man sich - weil man zu dämlich zum Einparken ist - am Randstein seine Felgen beschädigt, kann der Straßenerhalten rein nichts dafür, denn wer sagt, daß man so weit zum Randstein zufahren muss.

      Anders verhält es sich mit Geschwindigkeistschwellen. Es besteht in der StVO nirgends eine Verpflichtung für Fahrzeuge unter 11cm Bodenfreiheit, diese Schwellen schräg zu überfahren. Wie sollte das auch funktionieren, wenn eine solche Schwelle in einer beidseitig verparkten Einbahn liegt, wo ein schräges Überfahren garnicht möglich und ein Zurückschieben verboten ist.
      Der Straßenerhalter hat hier eine Verkehrssicherungspflicht und es würde mich nicht wundern, wenn angesichts der enormen Umbaukosten der öffentl. Strassen der 11cm-Erlaß beibehalten und ggst Erkenntnis beim VwGH erfolgreich bekämpft wird.

      BP-Hatzer3 schrieb:


      Anders verhält es sich mit Geschwindigkeistschwellen. Es besteht in der StVO nirgends eine Verpflichtung für Fahrzeuge unter 11cm Bodenfreiheit, diese Schwellen schräg zu überfahren. Wie sollte das auch funktionieren, wenn eine solche Schwelle in einer beidseitig verparkten Einbahn liegt, wo ein schräges Überfahren garnicht möglich und ein Zurückschieben verboten ist.
      Der Straßenerhalter hat hier eine Verkehrssicherungspflicht und es würde mich nicht wundern, wenn angesichts der enormen Umbaukosten der öffentl. Strassen der 11cm-Erlaß beibehalten und ggst Erkenntnis beim VwGH erfolgreich bekämpft wird.


      Ich schätze deine Teilnahme hier ja sehr, aber die Pro-11cm Haltung von jemandem mit technischem Verständnis ist für mich absolut unverständlich.
      Deine Argumentation ist ja schön und gut, aber du scheinst dabei zu vergessen, dass aktuell mit zweierlei Maß gemessen wird und das kanns einfach nicht sein.
      - es viele Fahrzeuge gibt, die AB WERK deutlich unter 110mm Bodenfreiheit haben, die legal bewegt werden dürfen, ohne Hinweis auf besondere Fahrweise für etwaige dumme Autofahrer.
      - es dürfen auländische Kfz mit Tieferlegungen, die die 110mm deutlich unterschreiten (sofern legal eingetragen) sich legal auf österr. Boden bewegen.
      - es dürfen österreichische Kfz mit Tieferlegungen, die die 110mm unterschreiten und vor dem dummen Erlass genehmigt wurden sich legal bewegen.

      Diese Regelung kann doch keiner für voll nehmen.

      Stell dir vor, 3 Kollegen sind mit ihren tiefergelegten Boliden unterwegs und machen eine Spritztour. 3 komplett idente Fahrzeuge mit 8cm Bodenfreiheit.
      Ein Deutscher, ein Österreicher mit einer alten Typisierung und ein Österreicher mit neuer Typisierung, leider nur auf 11cm eingetragen und somit nicht legal.
      Was sagt du dann bei einer Kontrolle??

      Herr Deutscher - angenehme Weiterfahrt!
      Herr Österreicher vor 2000 getüvt - angenehme Weiterfahrt!
      Herr Österreicher nach 2000 - tut mir leid, sie stellen eine Gefahr für die Allgemeinheit dar, ich muss ihnen die Kennzeichen abnehmen.

      Kannst du dabei ernst bleiben und das tatsächlich als korrekte, angebrachte Vorgehensweise empfinden??

      Kann ich nicht glauben.


      Wenn man 11cm einführt, weil alles drunter eine Gefahr darstellt, dann hat das gefälligst für alle zu gelten. So macht sich der Gesetzgeber nur lächerlich und es ist kein Wunder, dass so eine Regelung keiner Ernst nehmen kann und es nur als Abzocke empfunden wird.
      "It's the only 90's coupe that isn't completely embarrassing." :D
      Richard Hammond, Top Gear

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von „yourmom“ ()

      BP-Hatzer3 schrieb:

      Anders verhält es sich mit Geschwindigkeistschwellen. Es besteht in der StVO nirgends eine Verpflichtung für Fahrzeuge unter 11cm Bodenfreiheit, diese Schwellen schräg zu überfahren. Wie sollte das auch funktionieren, wenn eine solche Schwelle in einer beidseitig verparkten Einbahn liegt, wo ein schräges Überfahren garnicht möglich und ein Zurückschieben verboten ist.


      Auch das ist ein nicht praxistaugliches Argument, weil die Mindestbodenfreiheit in Wirklichkeit NULL Aussagekraft hat, ob irgendein Normhindernis überfahren werden kann, oder nicht. Es maßgeblich entscheidend, WO der tiefste Punkt ist.

      Beim Corrado setzt man mit dem originalen Frontspoiler (die große 9cm Version) mit 11cm schon gerne mal auf, wenn man nicht vorsichtig fährt.
      Mit dem kleinen Frontspoiler (5cm Version) ist der tiefste Punkt genau an der Vorderachse. Da kann man mit 7cm die gleichen Hindernisse überfahren, die beim großen Spoiler schon mit 11cm ein Problem darstellen.

      Darum gibt es auch sinnvolle, praxisrelevante Definitionen, wie zB. den Böschungswinkel.
      Aber nein, 11cm!!
      Da sieht man wieder, wieviel Hirnschmalz in solche Regelungen gesteckt wird.
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