Bei der Kfz-Zulassung unentbehrlich: Die elektronische Versicherungsbestätigung eVB
Wer einen Pkw, ein Motorrad oder auch einen Anhänger zulassen möchte, muss der Verwaltungsbehörde hierfür einige unverzichtbare Dokumente mitbringen: Neben dem Personalausweis oder Reisepass, der Zulassungsbescheinigung Teil II (früher "Fahrzeugbrief") und insbesondere bei Gebrauchtfahrzeugen zusätzlich benötigten Unterlagen ist in jedem Falle die Vorlage einer sogenannten eVB-Nummer notwendig. Ohne sie ist eine Zulassung nicht möglich.
Die wichtigste Nummer
Für jedes in der Bundesrepublik Deutschland an- oder umzumeldende beziehungsweise nach einer Stilllegung wiederzuzulassende Kraftfahrzeug wird zum Nachweis des Bestehens einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung eine eVB-Nummer benötigt. Das Kürzel eVB steht hierbei für elektronische Versicherungsbestätigung und meint eine siebenstellige Ziffern- und Buchstabenkombination, welche von den Versicherungsunternehmen ausgegeben wird und Angaben zum Fahrzeug sowie dem Versicherungsnehmer enthält.
Die eVB löste im Jahr 2008 die ehemalige Versicherungs-Doppelkarte ab, die bis zu diesem Zeitpunkt den Zulassungsstellen vorzulegen war und als Bestätigung der bestehenden Haftpflichtversicherung diente. Heute haben die Zulassungsstellen durch Eingabe der eVB-Nummer Zugriff auf die jeweiligen Vertragsdaten und können auf diese Weise die Erfüllung der rechtlichen Vorgaben zum Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) überprüfen.
Die eVB ist bei der Kraftfahrzeugzulassung demnach unverzichtbar und die wichtigste Nummer - noch vor dem künftigen oder bereits bestehenden Kennzeichen.
Nur sechs Monate gültig
An eine eVB zu kommen, ist nicht schwer. Wer ein Kraftfahrzeug zur Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr zulassen möchte, wendet sich an das jeweilige Versicherungsunternehmen, welches das Fahrzeug versichern soll. Von diesem Unternehmen erhält er - zumeist unmittelbar und vielfach online - eine eVB-Nummer zugeteilt. Hierbei ist unwichtig, ob es sich um einen Neuwagen handelt oder das Fahrzeug bereits zugelassen war. Der Verwaltungsbehörde ist bei jedem Halterwechsel eine neue eVB vorzulegen. Auch bei einer Ummeldung in einen anderen Zulassungsbezirk, beispielsweise infolge eines Wohnsitzwechsels, wird eine eVB-Nummer benötigt.
Zu beachten ist, dass die elektronische Versicherungsbestätigung nur begrenzt gültig ist: Die Zulassung des Fahrzeugs, für welches die eVB ausgegeben wurde, muss innerhalb von sechs Monaten erfolgt sein. Nach Ablauf dieser Frist wird die eVB-Nummer ungültig und muss gegebenenfalls neu beim Versicherungsunternehmen beantragt werden.
Nach der Verwendung einer eVB hat diese im weiteren Leben des zugehörigen Fahrzeugs keine Bedeutung mehr; sie braucht also vom Fahrzeughalter weder aufbewahrt noch in sonstiger Weise gespeichert zu werden. Soll später ein anderes oder weiteres Kraftfahrzeug zugelassen werden, muss hierfür eine neue elektronische Versicherungsbestätigung angefordert werden.
Ein Versicherungswechsel ist ganz einfach
Im Laufe der Zeit kann es durchaus passieren, dass das Versicherungsunternehmen gewechselt werden soll. Egal, ob es mit der alten Assekuranz Probleme gegeben hat oder ein Anbieter gefunden worden ist, der eine gleichwertige Absicherung zu günstigeren Preisen anbietet - der Wechsel des Versicherers ist zumeist einfach und problemlos erledigt. Die Zulassungsstelle braucht vom Fahrzeughalter hierüber nicht informiert zu werden. Auch eine neue eVB-Nummer ist nicht erforderlich. Die Umschreibung erfolgt automatisch durch das neue Versicherungsunternehmen, welches die dann gültige Versicherungsnummer an die Zulassungsstelle übermittelt.
Ganz wichtig ist der Hinweis, dass eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nicht gekündigt werden darf, ohne zugleich einen Neuvertrag abzuschließen. Eine Kündigung ohne Folgeversicherung führt dazu, dass die Zulassungsstelle das betreffende Fahrzeug von Amts wegen stilllegt und, sofern es sich auf öffentlichem Straßenland befindet, ein Verfahren wegen Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz einleitet - ein Vorgang mit ernsten Konsequenzen. Insofern sollte beim versehentlichen Verlust des Versicherungsschutzes umgehend ein neuer Vertrag abgeschlossen und die neue eVB sofort der Zulassungsstelle vorgelegt werden.
(Quelle: Allianz Deutschland AG, Kfz-Versicherung)