Abstand Kennzeichen zum Boden -wieviel

      RE: Abstand Kennzeichen zum Boden -wieviel

      Original von Dark Legend
      Ich weiß, hatten wir schon zig MAL ,nur gibts den thread ja nimmer also eine Bitte an die Tüv Spezialisten: Wieviel muss ich vorn und hinten haben und darf man das Kennzeichen vorne seitlich versetzen.Danke im Vorraus


      mind. 30cm vom boden weg.

      ob das kennzeichen seitlich versetzt wird, glaub ich dürfte nicht so schlimm sein, es würd ja auch nix machen, wenn das KZ schief montiert ist :-h
      Hier die minimalsten Kennzeichenabstände, die erlaubt sind:

      Vorne: 20 cm
      Hinten: 30 cm

      Obwohl die von den Behörden nicht mm genau gemessen werden. Ist ja auch Auslegungssache von wo man misst. Ich habe immer gesagt, dass Kennzeichen beginnt erst mit der Rot/Weiß/Roten Umrandung aufwärts und AB dort wird auch gemessen, basta... :-h

      Gruß
      Sascha
      cult1.da.ru
      "We ride together, we die together. Bad Boys for life! - In the line of duty - Fidelis Ad Mortem"
      KFG § 49 ABS. 6 KFG 1967 legt allgemeine Bestimmungen hinsichtlich der Anbringung von Kennzeichen an Kraftfahrzeugen und Anhängern fest:.

      (6) An Kraftwagen und Motordreirädern muss vorne und hinten, an Motorfahrrädern, Motorrädern, Motorrädern mit Beiwagen, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen, Zug- maschinen, Motorkarren und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einer Bauartge- schwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und an Anhängern hinten, die vorgesehene Kennzeichentafel mit dem für das Fahrzeug zugewiesenen Kennzeichen angebracht sein; bei anderen selbstfahrenden Arbeitsmaschinen kann die vordere Kennzeichentafel abgenommen werden, wenn vorne am Fahrzeug Geräte oder Aufbauten angebracht sind; Zugmaschinen, Motorkarren und selbstfahrende Arbeitsmaschinen, an denen nur eine Kennzeichentafel angebracht ist, sind an der Vorderseite durch weißes rückstrahlendes Material im Sinne des § 49 ABS. 4 von der Mindestgröße einer Kennzeichentafel kenntlich zu machen.

      Das Anbringen weiterer Kennzeichentafeln ist unzulässig; bei Probefahrten dürfen jedoch auch Kennzeichentafeln mit Probefahrtkennzeichen angebracht sein.

      Die Kennzeichentafeln müssen senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeuges annähernd lotrecht und so am Fahrzeug angebracht sein, dass das Kennzeichen vollständig sichtbar und gut lesbar ist und durch die Kennzeichenleuchten ausreichend beleuchtet werden kann.

      Mit der 21. Novelle zum KFG 1967 wurde dieser Paragraf entsprechend ergänzt:

      Es muss in jedem Fall auch die Umrandung der Kennzeichentafel vollständig sichtbar sein; bei Befestigung der Kennzeichentafel mit einem serienmäßig hergestellten Kennzeichen-Halter darf der Rand der Kennzeichentafel jedoch geringfügig (bis zu einer Fläche von zirka (10 cm2) verdeckt werden.




      KFG § 26c ABS. 1:

      Die Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an der Rückseite von Fahrzeugen der Klassen M, N und O muss dem Anhang der RL 70/222/EWG, ABl. Nr. L 076 vom 6.4.1970, entsprechen.

      Auszug aus der Richtlinie 70/222/EWG, Anhang:

      - Die Mitte des Kennzeichens darf nicht rechts von der Längssymmetrieebene des Fahrzeuges liegen.

      - Der linke Rand des Kennzeichens darf über die maximale Fahrzeugbreite nicht hinausragen.

      - Das Kennzeichen muss senkrecht oder annähernd senkrecht zur Längssymetrieebene stehen.

      - Neigung zur Senkrechten: Das Kennzeichen hat grundsätzlich senkrecht zu stehen wobei Abweichungen bis zu 5° zulässig sind. Nur wenn dies aufgrund der Fahrzeugform erforderlich ist, so kann das Kennzeichen auch mehr geneigt sein. Bis zu 30° zur Senkrechten, wenn die Seite mit der Zulassungsnummer nach oben gerichtet ist und der Abstand des oberen Kennzeichenrand zur Fahrbahn maximal 1,20m beträgt, bzw. bis zu 15° zur Senkrechten, wenn die Seite mit der Zulassungsnummer nach unten gerichtet ist und der Abstand des oberen Kennzeichenrand zur Fahrbahn mehr als 1,20m beträgt.

      - Der Abstand zwischen dem unteren Rand des Kennzeichens und der Fahrbahn muss mindestens 0,3m betragen. Der Abstand zwischen dem oberen Rand des Kennzeichens und der Fahrbahn darf nicht mehr als 1,20m betragen. Kann dieser Wert in der Praxis nicht eingehalten werden, so kann dieser Wert überschritten werden, er muss aber so nah an diesem Wert liegen wie es mit der Bauart des Fahrzeuges vereinbar ist und darf einen Wert von 2,00m keinesfalls überschreiten.

      - Zusätzlich müssen folgende Winkel zur Lesbarkeit des Kennzeichens eingehalten werden:

      Seitlich : jeweils 30° rechts und links

      Nach oben : 15°

      Nach unten : 0° ( bzw. 15° wenn der obere Rand des Kennzeichens mehr als 1,2m über der Fahrbahn liegt)


      Für vorne wird, wie der Sascha schon gesagt hat in der Regel 20 cm genommen, das Kennzeichen muss vorne nicht mehr mittig montiert sein, darf also (wie z.b. bei Alfa Modellen) seitlich versetzt sein.
      (sehr wohl aber nicht schief!@ Windfux :-h...weiss eh was Du meinst *g*)


      orginal Zitat --=]coolio[=--:also bei mir ist die nr sehr weit unten und bei mir haben sich die wegen der tafel noch nie aufgeregt, geschweige denn nachgemessen.


      Wenn man aufgrund eines Mangels am KFZ nicht aufgehalten oder bestraft wird, heisst das noch nicht, das es deswegen auf einmal legal ist. ;)
      Blöd ist es nur dann wenn man an den "richtigen" gerät, dann zahlt man nämlich...

      Grüsse,
      DOC!
      bei mein 1er (40/40 tiefer) is vorne des taferl a sicher net 20cm vom boden weg (eh wissen diese halterungen an der 1er stosstange *g*) und schief ist es auch montiert, wegen den blöden kabelbindern, de halten net :-h
      najo fahre eh nur mehr selten mitn 1er, da pickerl dieses monat abgelaufen is und eh wissen wegen dem vormerksystem ist nix mehr gut zum rumfahren, wegen techn. mängel, pickerl überzogen etc. :verlegen: :-h