Unterschriften Aktion zur änderung der Gesetzeslage ist angelaufen

      @MaximumVelocity

      Ok...ich nehm alles zurück....^^


      Ich wäre neben den Sachen die atera_serpentis schon erwähnt hat dafür, dass Turboumbauten oder ähnliches ohne Probleme eingetragen werden wie in D. ......natürlich darf dann ned jeder Pfusch eingetragen werden, aber wenn es korrekt gemacht wird, und von einem Techniker als "verkehrstauglich" eingestuft wird, sehe ich keinen Grund es nicht typisiert zu bekommen

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von „VR6_Patrick“ ()

      @16v-Driv3r: warum??? turboumbauten werden eh eingetragen :D :-h

      Ich glaube hauptproblem sind die 11cm - einen serienmäßigen 4er golf v6 kann man schon kaum mehr tiefer legen - um nicht unter 11cm zu rutschen!

      das ist mein größtes anliegen!!

      mfg


      Alles was mit Druck Zu tun hat - markenübergreifend - und was Spaß macht!!

      Autos, Felgen, Teile bzw. gebrauchte Turbo und Kompressorteile auf Anfrage!
      berichtigt mit falls ich falsch liege, aber ist es nicht so das z.b. die radabdeckungssache eine eu-richtlinie ist und die einzelnen länder das nur ratifizieren mussten ... deutschland hat d s z.b. nicht gemacht, österreich aber schon drum haben wir jetzt die radabdeckungsgeschicht ...

      es sind auch viele serienwagen unter 11cm ... blöd für den porschefahrer ist halt wenn er neue felgen typisieren lassen will, die bekommt er sicher nicht eingetragen weil seine kiste unter 11cm liegt ... :)

      Unterschriftenaktion

      Ähm frage an die initiatoren:
      warum schickt ihr nicht ein mail an jeden vw, audi, honda, mazda,... sprich an alle auto, motorsport und tuningclubs aus österreich von denen ihr eine internetadresse findet mit der bitte einen gut sichtbaren link zu eurer unterschriftenseite zu machen???
      und warum wollt ihr für euren eigengebrauch die gesamte wohnadresse gespeichert haben???

      könnt mir vorstellen das sich dann etwas mehr mehr auf der unterschiftenliste tun würde (allein schon vom gedanken "wie viele nicht-vwaudi-fahrer werden wohl auf die vw-page gehn und und im forum diesen link finden???").

      mfg,
      martin

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von „jetta“ ()

      habs schon in einen corsa forum rein gesetzt diesen link, aber da zieht niemand mit.. wollen wohl nicht mitmachen ;)

      special car center in Jenbach Tirol hab ich den link auch geschrieben, mit bitte, eine liste auszudrucken und aufzuhängen.. schließlich kanns denen ja auch helfen .
      aber auch keine antwort erhalten. tja schade

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von „alexedge“ ()

      1. Es gibt kein "Typisierungsgesetz", allerdings ein Kraftfahrgesetzt (KFG).

      2. Es gibt auch kein 11cm Gesetz, nicht einmal eine EU Regelung zu den 11cm Bodenfreiheit, lediglich, das die Lichtaustrittsunterkannte 50 cm Abstand zum Boden betragen muss. Einzig existiert eine "Empfehlung" des VDAT-TÜV (Verein Deutscher Autotuner-Technischer Überwachungsverein). Bei den berüchtigten 11cm Bodenfreiheit handelt es sich lediglich um einen Erlass welchen der Verkehrsminister aufgrund der Empfehlung der Tagung der Kraftfahrreferenten erlassen hat und als solchen auch jederzeit wiederrufen könnte (weil zum Beispiel seine Tochter einen GTI Fahrer pudert)!

      3. Was wollt Ihr? Was sind eure Forderungen?
        [/list=1]

        Nur so als Beispiel wieviel schon probiert wurde...

        Antwort auf einen Brief an Ing. Sittlinger, BMVIT:
        Sehr geehrter Herr XXX,
        die Bestimmungen zur Eintragung von Fahrzeugänderungen werden laufend überarbeitet ( die letzte Änderung ist vom April 2004), wobei in den Prozeß auch die Genehmigungsbehörden der Länder eingebunden sind. Es gibt eine eigene Arbeitsgruppe dafür, mit dem Ziel, dass die entsprechend festgelegten Bestimmungen auch von allen getragen und auch entsprechend eingehalten werden.
        Bezüglich Tieferlegung sei grundsätzlich bemerkt, dass die Tieferlegung von bereits genehmigten Kraftfahrzeugen in der Vergangenheit immer wieder zu Problemen führte, da durch entsprechende Umbauten teilweise Fahrzeuge im Verkehr unterwegs waren, deren Bodenfreiheit so gering wurde, dass die Verkehrs- und die Betriebssicherheit in keinster Weise mehr gegeben war. Und dies, obwohl der Mindestwert von 11cm bereits seit längerem festgelegt war. Deshalb wurden mit dem Erlass GZ. 190500/8-II/B/5/00 vom 3.August 2000 entsprechende Bestimmungen festgelegt, damit dieses Maß auch eingehalten wird. Es ist nicht einzusehen, dass, nur um den optischen Eindruck eines Fahrzeuges zu verändern, man durch die Tieferlegung mögliche Gefährdungen beim Betrieb eines in allen Belangen bereits abgestimmten Fahrzeuges in Kauf nimmt. Konkret ergeben sich diese durch
        a.) Verschlechterung des Fahr- und des Lenkverhaltens (negative Auswirkungen von Achsbewegungen bei Beschleunigungs-, Brems-, Lenk- und Einfederungsvorgängen)
        b.) Verschlechterung des Bremsverhaltens (Funktion des federwegabhängigen Bremsdruckregelventils)
        c.) Nichtbeachtung einer gegebenenfalls notwendigen Einschränkung der Verwendbarkeit auf bestimmte Rad/Reifen-Kombinationen
        d.) Ungenügende Bodenfreiheit und damit vor allem Probleme bei Aufpflasterungen zur Verkehrsberuhigung
        e.) Unzulässige Änderung der Kuppelhöhe der Anhängevorrichtung
        f.) Unzulässige Verringerung der Anbringungshöhe der Beleuchtungseinrichtungen
        g.) Folgeunfälle ( Ölaustritt nach Beschädigung am Unterboden)
        h.) Beschädigungen an Reifen, Bremsleitungen etc.

        Dass nun von den Genehmigungsbehörden hier streng vorgegangen wird ist im Sinn des zitierten Erlasses und kann von Seiten des BMVIT deshalb nur begrüßt werden. Eine geringere Bodenfreiheit als 110mm ist nicht mehr zulässig. Es handelt sich jedoch dabei nicht um eine nationale "Eigenheit", die nur für Tuning-Firmen, die nachträglich ein bereits genehmigtes Fahrzeug umrüsten, Anwendung findet.
        Diese Mindestbodenfreiheit gilt sehr wohl auch für sog. Eigenimporte, d.h. für Fahrzeuge, die in einem anderen Staat geändert und bereits genehmigt waren. Sobald diese in Österreich der Behörde zur Genehmigung vorgelegt werden, sind die Bestimmungen des nationalen Kraftfahrrecht einzuhalten.
        Ebenso haben diese Bestimmungen Anwendung zu finden, wenn z.B. vom Importeur ein Neu- bzw. ein Gebrauchtfahrzeug nachträglich umgerüstet wird.

        Es ist jedoch richtig, dass trotzdem Fahrzeuge die Mindestbodenfreiheit von 110mm unterschreiten können, nämlich dann, wenn diese im Zuge des EU-Genehmigungsverfahrens mit dieser geringeren Bodenfreiheit bereits eine EU-Betriebserlaubnis nach 70/156/EWG erhalten haben. Zur Erreichung derselben sind vom Fahrzeug jedoch eine Vielzahl von Einzelrichtlinien ( u.a. zu Brems- und Lenkanlage, Radabdeckungen oder Unfallverhalten) zu erfüllen, wobei bei den dafür notwendigen Prüfungen sehr wohl schon auf die verringerte Bodenfreiheit eingegangen wird. Somit ist davon auszugehen, dass bei solchen Fahrzeug das gesamte Fahr-verhalten auf die geringere Bodenfreiheit abgestimmt sind. Stellt ein Mitgliedsstaat fest, dass ein Fahrzeug mit EU-Betriebserlaubnis die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährdet, so ist dies dem Genehmigungsstaat mitzuteilen, wobei dann das Fahrzeug entsprechend geprüft wird.

        Bezüglich Lärm ist noch zu bemerken, dass für alle Kraftfahrzeuge die EU-Richtlinie 92/97/EWG verpflichtend ist, d.h. auch die entsprechenden Grenzwerte einzuhalten sind. Es kann also nicht sein, dass im Zuge des Betriebserlaubnisverfahrens Fahrzeuge unterschiedliche Grenzwerte erfüllen müssen ( nur am Rande sei jedoch bemerkt, dass die Richtlinie für leistungsstarke Fahrzeuge einen um 1 dB(A) höheren Grenzwert hat).
        Und die EU-Richtlinie ist sicherlich nach wie vor zeitgemäß.
        Sie kritisieren, dass eine Vielzahl von Punkten nicht mehr zeitgemäß sind, gehen aber nicht konkret darauf ein. Nur zu kritisieren ist sicherlich nicht im Sinn eine Problemlösung, wird jedoch von Personen, die sich aus irgendeinem Grund unbehandelt fühlen, sehr gerne angewandt, ohne oftmals Bescheid darüber zu wissen, was wirklich Sache ist. Alle nationalen Bestimmungen zur Genehmigung von Kraftfahrzeugen basieren auf dem geltenden EU-Recht-und sind, auch wenn sich Antragsteller dadurch benachteiligt fühlen, im Sinn der Verkehrs- und Betriebssicherheit als durchaus positiv anzusehen.
        Und wenn Fahrzeuge nachträglich geändert werden ( über die Sinnhaftigkeit solcher Maßnahmen kann sehr wohl auch gestritten werden, oder glauben Sie ernsthaft, dass ein in allen Belangen vom Hersteller abgestimmtes, geprüftes und genehmigtes Fahrzeug durch z.B. Spoiler oder Tieferlegung noch "besser" wird?-hier geht es wohl eher darum,seinen Spieltrieb auszuleben. Und angeboten wird ja heutzutage wirklich alles, dementsprechend auch gekauft, oftmals ohne zu wissen oder zu hinterfragen, ob das überhaupt technisch und gesetzlich möglich ist. Dass es dann bei der Genehmigung zu unliebsamen Überraschungen kommt,ist zwar nicht in unserem Sinn, jedoch nicht zu verhindern. Die Gesetze sind in diesem Zusammenhang jedenfalls klar genug formuliert, dass jemand, der sich auch damit auseinandersetzt, die Hintergründe versteht und keine probleme mit der Interpretation hat.
        Und wenn wirklich bei allen Änderungen, Interpretationen, Klarstellungen, Ergänzungen zu gesetzlichen Bestimmungen unzählige Interessensvertretungen eingebunden werden würden, dann gäbe es niemals eine Lösung-jeder vertritt ja bekanntlich sein eigenes Interesse-und die andere Seite kann und will man sowieso nicht verstehen.
        Mit freundlichen Grüßen
        Bernhard Sittlinger


        oder

        Antwort der Volksanwaltschaft zu diesem Thema:
        Sehr geehrte Frau XXX!
        Vielen Dank für Ihr ausführliches E-Mail vom 18. Januar 2005. Sie zeigen darin verschiedene rechtliche Aspekte bzw. Problembereiche des Autotunings auf. Es geht dabei um die Rahmenbedingungen und Voraussetzungen für die Durchführung von Einzeltypisierungen.
        Bevor ich auf die einzelnen Punkte Ihrer Eingabe zu sprechen komme muss ich leider festhalten, dass die Möglichkeiten der Volksanwaltschaft, auf den Gesetzgebungsprozess Einfluss zu nehmen und dementsprechend direkt Gesetzesänderungen, wie etwa im Bereich des Kraftfahrgesetzes, zu erwirken nur sehr eingeschränkt bestehen und nicht so weit reichen, wie Sie vermuten. Wir haben lediglich die Möglichkeit im Rahmen unserer jährlichen Tätigkeitsberichte an das Parlament Gesetzesänderungen anzuregen. Es liegt dann aber im Verantwortungsbereich des National- bzw. Bundesrates diese Anregungen umzusetzen.
        Abgesehen davon scheint es mir bei realistischer Sicht der Dinge bedauerlicherweise aussichtslos, eine „Lockerung“ der gesetzlichen Regelungen betreffend die Einzeltypisierung von Kfz-Umbauten durchzusetzen. Die gesamte rechtspolitische Entwicklung geht sowohl in Österreich als auch europaweit in die Richtung einer zunehmenden Verschärfung der rechtlichen Rahmenbedingungen, wobei vor allem verstärkt sicherheitstechnische Aspekte und Erwägungen des Umweltschutzes eine Rolle spielen.
        Nun zu dem von Ihnen konkret angesprochenen Problem der Bodenfreiheit beim Tieferlegen von Kraftfahrzeugen:
        Dazu kann ich Ihnen mitteilen, dass bereits eine umfassende Korrespondenz der Volksanwaltschaft mit dem zuständigen Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie stattgefunden hat.
        In diesem Zusammenhang konnte festgehalten werden, dass im Gesetz selbst keine gesonderte, detaillierte Regelung über die Bodenfreiheit bei Kraftfahrzeugen existiert. Es gilt hier vielmehr nur die allgemeine Bestimmung des § 4 des Kraftfahrgesetzes (KFG): Demnach müssen Kraftfahrzeuge so gebaut und ausgerüstet sein, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen noch für andere Straßenbenützer entstehen; überdies darf es zu keinen Beschädigungen der Straße und zu keinen übermäßigen Belastungen der Umwelt kommen. Aus dieser – wie Sie sehen sehr allgemein gehaltenen – Regelung wird unter ergänzender Bezugnahme auf bestehende technische Erfahrungswerte der österreichischen Kfz-Prüfstellen in der derzeitigen Praxis das allgemeine Grenzmaß nur 110 mm an Bodenfreiheit abgeleitet. Dieser Grenzwert darf also in der Regel beim Tieferlegen nicht unterschritten werden.
        Der Bundesminister hat der Volksanwaltschaft gegenüber darauf hingewiesen, dass jenes Maß nicht bloß eine Eigenheit Österreichs ist, sondern insbesondere auch in Deutschland durchaus als üblich angesehen wird. So findet sich dieser Wert insbesondere auch im Anhang II des VD-TÜV Merkblattes 751 zur „Begutachtung von baulichen Veränderungen an Fahrzeugen unter besonderer Berücksichtigung der Betriebsfestigkeit“. Dort heißt es ausdrücklich, dass „nach einer Tieferlegung das betriebsbereite Fahrzeug eine Schwelle mit einer Höhe von 110 mm berührungslos überfahren können muss“. Elastische Karosseriebauteile, wie z.B. Spoiler, können dabei unberücksichtigt bleiben. Dies entspreche laut Aussage des Bundesministers auch der österreichischen Genehmigungspraxis der Kfz-Prüfanstalten.
        Grundsätzlich räumte der Bundesminister der Volksanwaltschaft gegenüber zwar auch ein, dass an sich eine Bodenfreiheit unter 110 mm technisch denkbar ist, jedoch sind bei einer solchen Unterschreitung dann – im Zuge eines Einzeltypisierungsverfahrens – dieselben Standards in punkto Sicherheit und Fahrverhalten nachzuweisen, wie dies bei der Neueinführung eines Serienfahrzeuges der Fall ist. Es wären also aus Sicht des Bundesministers Tests und technische Versuche im selben Umfang und Ausmaß nötig, wie sie von Fahrzeugherstellern generell im Zuge der Entwicklung einer neuen Autotype durchgeführt werden. Die dabei abzudeckenden „Risikobereiche“ sind vielschichtig und umfassend (z.B.: Beurteilung und Bewertung allfälliger negativer Auswirkungen von Achsbewegungen bei Beschleunigungs-, Brems-, Lenk- und Einfederungsvorgängen; Probleme verminderter Bremskühlung; Anbringungshöhe bei Beleuchtungseinrichtungen; Auswirkung geringerer Federwege auf die Bodenhaftung; Beschädigungsrisiko am Unterboden, an Bremsleitungen und Reifen usw.). Da diese Test- bzw. Versuchsstandards in der Praxis von Tuning-Firmen schon aus Kostengründen nicht eingehalten werden könnten, seien in Österreich bislang keine Einzeltypisierungen bei Unterschreitung des Wertes von 110 mm genehmigt worden.
        Abgesehen von diesen Aspekten war seitens der Volksanwaltschaft noch festzustellen, dass generell bei extremen Tieferlegungen ausdrückliche Freigaben durch die jeweiligen Fahrzeughersteller erforderlich wären, welche in der Praxis allerdings bei einer Unterschreitung der Bodenfreiheit von 110 mm generell nicht erteilt werden.
        Vor diesem Hintergrund besteht bei realistischer Betrachtung der Dinge derzeit keine realistische Aussicht für eine Änderung der Praxis der Kfz-Prüfstellen.
        Sie sprechen in Ihrem Mail dann schließlich noch einen, mir sehr wesentlich erscheinenden Punkt an. So kritisieren Sie, dass die diversen Kfz-Prüfstellen (z.B. Landesprüfstellen bzw. in Tirol TÜV Bayer GmbH – Landesgesellschaft für Österreich) im Vorfeld von beabsichtigten Kfz-Umbauten nur mangelhaft bzw. ungenügend Auskunft über die Genehmigungsfähigkeit erteilen und die Beratung allgemein sehr schlecht sei. Das erscheint mir überaus problematisch. Aus meiner Sicht sollte jedenfalls gewährleistet sein, dass – schon im Hinblick auf die anfallenden Kosten bei einem Kfz-Umbau – vorab klar sein sollte, welche Maßnahmen nun einer Typisierung zugänglich sind und welche nicht. Diesen Problembereich könnte ich gerne noch näher beleuchten und hier ein Prüfverfahren unter Einschaltung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie einleiten.
        Dazu wäre es aber notwendig, dass Sie mir konkrete Beispiele für eine mangelhafte Auskunftserteilung bzw. Beratung nennen. Ohne ganz konkrete Anlassfälle ist es erfahrungsgemäß sehr schwer, die betroffenen Stellen und Behörden (Kfz-Prüfstellen) „festzunageln“.
        Wenn Sie an weiteren Veranlassungen unsererseits interessiert sind, so schildern Sie mir bitte per Mail entsprechende Anlassfälle einer mangelhaften bzw. falschen Beratung. Bitte geben Sie bei Ihrem Antwortmail unsere Geschäftszahl 17-V/05 an. Dann kann eine rasche Zuordnung und Bearbeitung Ihres Mails erfolgen.
        Ich hoffe, dass ich Sie vorab ein wenig über die rechtlichen Hintergründe informieren konnte, und verbleibe

        Mit freundlichen Grüßen
        Volksanwalt Dr. Peter Kostelka e.h.


        weiters

        Bitte um hilfreiche Stellungnahme bei Fahrwerksproduzenten:

        Bitte um Stellungnahme:

        Laut Erlass mit der GZ. 190500/8-II/B/5/00
        des Bundesministeriums Verkehr, Innovation und Technologie der Republik Österreich werden Fahrwerksänderungen werden meist vorgenommen,um den optischen Eindruck des Fahrzeuges zu verändern und das Fahrverhalten zu beeinflussen. Wenn auch die Tieferlegung in der Praxis öfter durchgeführt wird, ist auch auf die Höherlegung des Fahrzeuges genauso Bedacht zu nehmen.

        Tieferlegung des Fahrzeuges:

        Dadurch ergeben sich mögliche Gefährdungen durch
        a.)Verschlechterung des Fahr- und des Lenkverhaltens (negative Auswirkungen
        von Achsbewegungen bei Beschleunigungs-, Brems-, Lenk- und
        Einfederungsvorgängen)
        b.)Verschlechterung des Bremsverhaltens (Funktion des
        federwegabhängigen Bremsdruckregelventils)
        c.)Nichtbeachtung einer gegebenenfalls notwendigen Einschränkung der
        Verwendbarkeit auf bestimmte Rad/Reifen-Kombinationen
        d.)Ungenügende Bodenfreiheit und damit vor allem Probleme bei Aufpflasterungen zur Verkehrsberuhigung
        e.)Unzulässige Änderung der Kuppelhöhe der Anhängevorrichtung
        f.)Unzulässige Verringerung der Anbringungshöhe der
        Beleuchtungseinrichtungen
        g.)Folgeunfälle ( Ölaustritt nach Beschädigung am Unterboden)
        h.)Beschädigungen an Reifen, Bremsleitungen etc.

        Im Besonderen führt die ungenügende Bodenfreiheit immer
        wieder zu Problemen,
        sodass in der Tagung der Kraftfahrreferenten im Oktober 1999
        folgendes
        festgelegt wurde:
        "Eine Genehmigung von Schraubfahrwerken ist nur zulässig,
        wenn damit eine
        minimale Bodenfreiheit von 11 cm nicht unterschritten wird
        und in allen
        Stellungen der Nachweis der Einhaltung der Verkehrs- und der
        Betriebssicherheit erbracht werden kann. Zur besseren
        Überprüfung müssten
        Kontrollmaße vorliegen, als Möglichkeit wäre hier Höhe zur
        Scheinwerferunterkante (bis 50 cm) bzw. Abstand
        Fahrbahnoberfläche-Kotflügelunterkante zu nennen".

        Mindestmaß:
        Ausgehend davon wird nochmals klargestellt, dass eine
        minimale Bodenfreiheit
        von <110mm nicht zulässig ist. (Bodenfreiheit = kleinster
        Abstand zwischen
        der Standebene und dem niedrigsten festen Punkt des Fahrzeuges)
        Die Mindestbodenfreiheit soll auch für Fahrzeuge gelten, die in einem
        anderen Staat geändert wurden ( siehe z.B. deutschen
        Fahrzeugbrief usw.).




        Da ich gedenke, gegen diesen, auch für sie geschäfts- und
        rufschädigenden,
        Erlass bei der Volksanwaltschaft der Republik Österreich Einspruch zu
        erheben bitte ich sie als namhaften Fahrwerkshersteller um eine kurze
        Stellungnahme zu den oben genannten Punkten in Bezug auf Ihre
        Produkte.

        Mit der Bitte um Stellungnahme,
        XXX


        Antworten:

        VOGTLAND
        Hallo Herr XXX,

        alle genannten Punkte sind richtig. Aber genau deshalb wird ja ein
        Teilegutachten erstellt, in dem sämtliche Einflüsse auch mit einer
        Probefahrt geprüft werden. Dazu kommen Auflagen wie z.B. daß ein
        lastabhängiger Bremskraftregler einzustellen ist.

        Grundsätzlich kann man sagen, daß lediglich die festgeschriebene
        Bodenfreiheit als unsinnig.
        Jeder der sein Auto tieferlegt, muß den verminderten Böschungswinkel sowie
        die verringerte Bodenfreiheit beachten. Tut er das nicht, kann es zu
        beschädigungen kommen. Das gehört aber in die Eigenverantwortung des
        Fahrers.

        Eine Empfehlung wie in Deutschland halte ich für angebrachter. Hier wird den
        Prüfern etwas an die Hand gegeben, von dem man im Einzelfall auch MAL
        abweichen kann. Bei der Festschreibung eines bestimmten Wertes als
        Untergrenze wird einem sonst die Eintragung verweigert.

        Die angegebenen Kontrollmaße sind ebenso unsinnig. Gerade Scheinwerfer sind
        dazu völlig ungeeignet.


        Mit freundlichen Grüßen
        Best regards

        Dipl.-Ing. (FH) Norbert Wilke
        Technik / Produkt Management
        Engeneering / Product Management

        VOGTLAND Autosport GmbH
        Tel: +49 2334 801 35
        Fax: +49 2334 801 24


        EIBACH
        Sehr geehrter Herr XXX,

        vielen Dank für Ihre detailierte Anfrage.
        Diese nationale Regelung für Österreich bedeutet für uns
        einen starken Umsatzrückgang in den letzten Jahren.

        Bezüglich dieser Thematik sind wir momentan in Kontakt mit
        der Zeitschrift Auto & Wirtschaftz, Herrn Dr. Lutz Holzinger.
        Wir werden diesbezüglich am 09.08.2005 eine Gespräch
        in Klosterneuburg führen.
        Wir können hierzu auch kurz treffen und Ihre Punkte diskutieren.

        Gruss

        Christof Schulte


        Die anderen "namhaften" Firmen fanden es nicht einmal der Ede wert zu antworten!

        Übrigens gab´s schon vor ein paar Jahren so eine Unterschriftenaktion, die allerdings im Sand verlaufen ist...die älteren User werden sich erinnern...

        Leider sind die Liebhaber anderer Marken nicht sehr kooperativ, sei es aus Dummheit oder einfach nur Ignoranz. Auch gibt es keinen Kampfwillen.

        Noch ein Link zu dem Thema hier auf der Page...

        Und zum Schluss noch...Gratuliere wer meinen Beitrag bis hier gelesen hat! :-h
        Grüsse,
        DOC!
      hey doc.

      danke für das ausfühliche posting. kannte diese mails teilweise schon, habe mir aber nochmal alle durchgelesen.

      ich persönlich denke auch, dass eine änderung der vorgaben so ziemlich aussichtslos ist. wenn nichtmal hersteller etwas dagegen machen wollen/können... wie soll es der kleine privatmann schaffen.

      natürlich ist es klar, dass viele firmen einen umsatzrückgang in österreich verzeichnen.

      aber MAL ehrlich: wieso sollte ein geschäftsmann großartig zeit, kraft und finanzielle mittel in einen markt investieren, der im gegensatz zu anderen ländern sowieso grad MAL als "zuckerl" betrachtet wird. in den meisten anderen ländern funktionierts problemlos. am us-markt denke ich haben die hersteller auch keine probleme. ja nichtmal in deutschland...


      ich PERSÖNLICH (achtung kritik) habe noch nicht an dieser "unterschriftenaktion" teilgenommen. mir geht auf dieser seite nicht wirklich der inhalt darüber hervor. es wird zwar in div. foren und threads darüber gesprochen, dass typisierungsgesetzte angefechtet bzw. "gelockert" werden sollen. aber als aussenstehender ist dies nicht wirklich nachvollziehbar.
      hier müsste man meiner meinung nach bereits spezielle § nennen.... ideen die umgesetzt werden könnten.


      weiters muss/sollte man auch das verständnis der leute etwas angreifen. in den geposteten mails geht doch klar hervor, dass geglaubt wird, tieferlegen macht man nur für optische zwecke.
      wenn dem wirklich so ist... muss ich mich hier MAL outen und auch echt dagegensprechen.... so 4cm bomber haben auf der strasse nichts verloren. die sind berechtigt als "hinderniss" zu sehen.

      ich möchte meinen tt tieferlegen um ein sportlicheres fahrverhalten zu erreichen. mir ist es ziemlich egal ob er danach wieder 11cm (die originalbodenfreiheit) hat oder vielleicht danach nur 10. alles darunter macht eh keinen spass mehr, wenn ich jede bodenschwelle als einen feind ansehen muss ;)
      ich will einfach eine sportliche fahrwerkskomponente... weil serienmäßig ist diese nicht gegeben. in der entwicklung wird versucht kompromisse einzugehen usw.
      aber ich habe halt andere vorstellungen über fahrwerkseigenschaften, als vielleicht ein pensionist, der auch dieses auto fährt.

      da könnte man noch sooo viel schreiben.
      rauskommen wird denk ich MAL aber nur viel bla bla. sollte es anders sein, hätte ich aber auch nichts dagegen ;)
      Gruß,
      Max