Unterschriften Aktion zur änderung der Gesetzeslage ist angelaufen

    Diese Seite verwendet Cookies. Durch die Nutzung unserer Seite erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies setzen. Weitere Informationen

      Aus der Antwort der Volksanwaltschaft zu diesem Thema:


      Abgesehen von diesen Aspekten war seitens der Volksanwaltschaft noch festzustellen, dass generell bei extremen Tieferlegungen ausdrückliche Freigaben durch die jeweiligen Fahrzeughersteller erforderlich wären, welche in der Praxis allerdings bei einer Unterschreitung der Bodenfreiheit von 110 mm generell nicht erteilt werden.


      --> Das absolute Gegenteil ist der Fall! Mit den meisten Gewindefahrwerken tut man sich schwer ein Maß von 11cm oder gar darüber einzuhalten, da die Tüv - geprüften Verstellbereiche meistens im Bereich 7-10cm Bodenfreiheit liegen, oder oft sogar darunter! (Bei Gewindefahrwerken!) Mit dem Mindesttieferlegungsstandard der meisten Fahrwerkshersteller (40/40) muss man bei vielen VW's schon zittern aufgrund der nicht gerechtfertigten Bodenfreiheitsgrenze! :grml:
      Hier noch ein Bescheid vom UVS (Unabhängigen Verwaltungssenat) Kärnten

      Geschäftszahl KUVS-K2-170/15/2004

      Datum 20041012

      Norm KFG §4; KFG §31; KFG §33;

      Rechtssatz:

      Wird im Rahmen des Beweisverfahrens sachverständig beurteilt,
      dass die Einzelgenehmigung eines Fahrzeuges bei diesem
      Fahrzeug den Erfordernissen der Betriebs- und
      Verkehrssicherheit nicht entsprechen würden, ist der Antrag
      auf Einzelgenehmigung abzuweisen. Vorliegend wurde vom
      Sachverständigen in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise
      dargelegt, dass durch eine Tieferlegung des Fahrzeuges auf 85
      mm Bodenfreiheit eine Gefährdung der Verkehrs- und
      Betriebssicherheit nicht ausgeschlossen werden kann, sohin die
      Unzulässigkeitsbestimmung des § 33 ABS. 6 KFG durchschlägt.


      und noch eines....

      UVS Tirol Erkenntnis

      Geschäftszahl 2004/14/176-2

      Datum 20041108

      Index: 90/02 KFG 1967

      Norm :
      KFG 1967 §103 Abs1 Z1 iVm §§4 Abs2 und 33 Abs1; KFG 1967 §103 Abs1 Z1 iVm §§7 Abs1 und 33 Abs1; KFG 1967 §103 Abs1 Z1 iVm §§10 Abs1 und 33 Abs6;

      Spruch
      Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein
      Mitglied Dr. Klaus Dollenz über die Berufung des Herrn T. T.,
      vertreten durch Herrn Dr. K. R., Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck,
      gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom
      27.09.2004, Zl VK-4943-2004, wie folgt:

      Gemäß § 66 ABS 4 AVG iVm §§ 24 und 51e VStG wird die Berufung als
      unbegründet abgewiesen.

      Gemäß § 64 ABS 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber als weitere
      Kosten als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 Prozent
      der verhängten Geldstrafen, das sind zu Punkt 1. Euro 20,00, zu
      Punkt 2. ebenfalls Euro 20,00, zu Punkt 3. Euro 16,00 und zu Punkt
      4. Euro 10,00, zu bezahlen.

      Der Spruch des Straferkenntnisses wird insofern präzisiert, als nach
      den Worten „Fahrzeug: Personenkraftwagen“ das Wort „BMW 725tds E38“
      eingefügt wird.

      Text
      Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schwaz wurde dem
      Berufungswerber Nachstehendes vorgeworfen:

      „Tatzeit: 15.05.2004, um 21.40 Uhr
      Tatort: Gemeinde Weer, auf der A-12 Inntalautobahn, Höhe StrKm
      54,600
      Fahrzeug: Personenkraftwagen, mit dem Kennzeichen XY (A)
      Lenker: T. N.

      1.
      Sie haben als Zulassungsbesitzer des angeführten KFZ nicht dafür
      Sorge getragen, dass das genannte KFZ den Vorschriften des
      Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten
      Zeitpunkt am angeführten Ort von T. N. gelenkt, wobei festgestellt
      wurde, dass Sie es unterlassen haben, nachstehende Änderungen an dem
      einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type,
      die die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinflussen
      können, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen.
      Folgende Änderungen wurden vorgenommen: Fahrzeugtieferlegung (blaue
      Federn).

      2.
      Sie haben als Zulassungsbesitzer des angeführten KFZ nicht dafür
      Sorge getragen, dass das genannte KFZ den Vorschriften des
      Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten
      Zeitpunkt am angeführten Ort von T. N. gelenkt, wobei festgestellt
      wurde, dass Sie es unterlassen haben, nachstehende Änderungen an dem
      einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type,
      die die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinflussen
      können, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen.
      Folgende Änderungen wurden vorgenommen: LM-Felgen (keine
      Originalber.), Reifen-Dim 245/40ZR18.

      3.
      Sie haben als Zulassungsbesitzer des angeführten KFZ nicht dafür
      Sorge getragen, dass das genannte KFZ den Vorschriften des
      Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten
      Zeitpunkt am angeführten Ort von T. N. gelenkt, wobei festgestellt
      wurde, das Sie es unterlassen haben, nachstehende Änderungen an dem
      einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type,
      die die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinflussen
      können, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen.
      Folgende Änderungen wurden vorgenommen: Spurverbreiterungen
      (Distanzr.) hinten.

      4.
      Sie haben als Zulassungsbesitzer des angeführten KFZ nicht dafür
      Sorge getragen, dass der Zustand des genannten KFZ den Vorschriften
      des Kraftfahrgesetzes entspricht. Es wurde eine unzulässige Änderung
      an Teilen und Ausrüstungsgegenständen eines genehmigten Fahrzeuges
      vorgenommen, wodurch deren Eigenschaften oder Wirkung im Sinne der
      Verkehrs- oder Betriebssicherheit herabgesetzt wurden. Es war(en)
      die vorderen und hinteren Scheiben auf beiden Fahrzeugseiten an der
      Innenseite mit verdunkelnder Folie beklebt. Das KFZ wurde zum
      Tatzeitpunkt von T. N. verwendet.“

      Der Beschuldigte habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
      1) § 103 ABS 1 Z 1 KFG iVm §§ 4 ABS 2 KFG und 33 ABS 1 KFG
      2) § 103 ABS 1 Z 1 KFG iVm §§ 7 ABS 1 KFG und 33 ABS 1 KFG
      3) § 103 ABS 1 Z 1 KFG iVm §§ 4 ABS 2 KFG und 33 ABS 1 KFG
      4) § 103 ABS 1 Z 1 KFG iVm §§ 10 ABS 1 KFG und 33 ABS 6 KFG

      Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurde über ihn folgende Strafe
      verhängt:

      Geldstrafe von Euro, falls diese uneinbringlich ist,
      Ersatzfreiheitsstrafe von, Freiheitsstrafe von, Gemäß
      1) 100,00, 24 Stunden, § 134 ABS 1 KFG
      2) 100,00, 24 Stunden, § 134 ABS 1 KFG
      3) 80,00, 24 Stunden, § 134 ABS 1 KFG
      4) 50,00, 24 Stunden, § 134 ABS 1 KFG

      Ferner wurde er zum Kostenersatz des Strafverfahrens verpflichtet.

      Das Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber, zu Handen seines
      Rechtsvertreters, am 30.09.2004 zugestellt.

      Innerhalb offener Frist wurde eine Berufung erhoben.

      In dieser ist ausgeführt, dass das Straferkenntnis zu Unrecht
      ergangen sei.
      Dem Beschuldigten sei vorgeworfen worden, als Zulassungsbesitzer des
      Kraftfahrzeuges XY (A) nicht dafür Sorge getragen zu haben, dass das
      genannte Kraftfahrzeug den Vorschriften des KFG entspreche.

      Zum Tatzeitpunkt habe das Fahrzeug N. T. gelenkt. Der Beschuldigte
      sei zum angegebenen Tatzeitpunkt nicht ortsanwesend gewesen. Er habe
      daher zu diesem Zeitpunkt an diesem Ort keine Verwaltungsübertretung
      begehen können.

      Die Unterlassung habe der Beschuldigte zu einem anderen Zeitpunkt
      gesetzt; möglicherweise beim Kauf oder bei Übergabe des Fahrzeuges
      an die Lenkerin N. T., jedenfalls aber nicht am 15.05.2004 um 21.40
      Uhr auf der Inntalautobahn. Dem Beschuldigten sei es nach Übergabe
      des Fahrzeuges an seine Schwester unmöglich zu bestimmen, wann und
      wo sie mit diesem Fahrzeug hinfahre.

      Das Straferkenntnis sei aus formellen Gründen zu beheben.

      In der Sache selber sei der Beschuldigte aber ebenfalls nicht zur
      strafrechtlichen Verantwortung zu ziehen. Herr T. T. habe dieses
      Fahrzeug in eben diesem Zustand gekauft. Hätte er gewusst, dass die
      am Fahrzeug vorgenommenen Änderungen nicht typisiert gewesen seien,
      hätte er dies umgehend veranlasst. Der Rechtsmittelwerber habe
      keinen Anlass gehabt, zu prüfen, ob das Fahrzeug ordnungsgemäß
      typisiert sei, da ihm die Änderungen am Fahrzeug, die einer Änderung
      der Typisierung bedurft hätten, nicht bewusst gewesen seien. Nach
      Ansicht des Rechtsmittelwerbers liege keine Schuld bei ihm.

      Er stelle daher den Antrag auf Einstellung des Strafverfahrens.

      Aus dem vorgelegten Akt lässt sich entnehmen, dass vom
      Landesgendarmeriekommando für Tirol, Verkehrsabteilung – Außenstelle
      Wiesing, eine Anzeige erstattet wurde, wonach Frau N. T. auf der A12
      bei Strkm. 54,600 in Weer in Richtung Innsbruck unterwegs war und
      zwar mit einem schwarzen BMW 725 mit dem Wechselkennzeichen XY (A).
      Im Zuge der Kontrolle konnte von den Beamten des Gendarmeriepostens
      Wiesing festgestellt werden, dass das Fahrzeug tiefergelegt wurde
      und an diesem keine Originalbereifung vorhanden war, sondern
      Leichtmetallfelgen mit einer Reifendimension 245/40ZR18 angebracht
      waren. Ferner konnten sie wahrnehmen, dass eine Spurverbreiterung an
      der hinteren Achse vorgenommen wurde und dass die Scheiben auf
      beiden Fahrzeugseiten an der Innenseite mit verdunkelnder Folie
      beklebt waren.

      Auf dieses Kennzeichen XY ist der BMW sowie ein LKW der Marke Seat
      zugelassen. Die Zulassung des BMWs erfolgte am 04.07.2003 auf den
      Berufungswerber.

      In objektiver Hinsicht werden diese Änderungen vom Berufungswerber
      nicht bestritten.

      Gemäß § 103 ABS 1 Z 1 KFG hat der Zulassungsbesitzer dafür zu
      sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine
      Beladung - unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder
      -bewilligungen - den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf
      Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht;

      Nach § 33 ABS 1 KFG sind Änderungen an einem einzelnen zum Verkehr
      zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type, die die Verkehrs- und
      Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinflussen können, vom
      Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges unverzüglich dem Landeshauptmann
      anzuzeigen, in dessen örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen
      dauernden Standort hat; durch Verordnung kann jedoch festgesetzt
      werden, dass Änderungen durch das Anbringen von bestimmten Arten von
      Teilen, Ausrüstungsgegenständen, zusätzlichen Aufbauten oder
      Vorrichtungen an Fahrzeugen nicht angezeigt werden müssen, wenn
      1. diese Änderungen
      a) nicht wesentliche technische Merkmale der genehmigten Type
      betreffen,
      b) den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses
      Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht zuwiderlaufen und
      c) die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges nicht
      herabsetzen, und
      2. sofern für diese Teile, Ausrüstungsgegenstände, zusätzlichen
      Aufbauten oder Vorrichtungen eine Typengenehmigung vorgesehen ist,
      sie gemäß § 35 oder nach einer Einzelrichtlinie typengenehmigt sind,
      oder
      3. sofern diese Teile, Ausrüstungsgegenstände, zusätzlichen
      Aufbauten oder Vorrichtungen von der Behörde als für diese Type und
      Ausführung auf Grund eines von einem nach § 124 bestellten
      Sachverständigen erstellten Gutachtens für geeignet erklärt oder
      nach § 33 an einem einzelnen Fahrzeug bereits genehmigt worden sind.
      In diesem Fall ist eine Abschrift des Genehmigungsbescheides im
      Fahrzeug mitzuführen.
      Nach § 33 ABS 6 KFG sind Änderungen an Teilen und
      Ausrüstungsgegenständen von genehmigten Fahrzeugen, durch die deren
      Eigenschaften oder deren Wirkung im Sinne der Verkehrs- oder
      Betriebssicherheit herabgesetzt werden können, unzulässig.

      Nach § 1 KFG sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, sofern im
      ABS 2 nichts anderes festgesetzt ist, auf Kraftfahrzeuge und
      Anhänger, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden,
      und auf den Verkehr mit diesen Fahrzeugen auf solchen Straßen
      anzuwenden.

      Der von der Erstbehörde erhobene Schuldvorwurf ist gerechtfertigt.
      Der BMW mit dem Kennzeichen XY hat sich am 15.05.2004 um 21.40 Uhr
      auf der A12 bei Strkm. 54,600 auf einer Straße mit öffentlichem
      Verkehr befunden und war demnach in Folge des § 103 ABS 1 KFG der
      Zulassungsbesitzer verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug
      den Vorschriften des Bundesgesetzes und der auf Grund dieses
      Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.

      Nach den einschlägigen Bestimmungen des KFG wird, wenn eine
      Fahrzeugtype genehmigt wird, ein Typenschein ausgestellt. Der
      Typenschein ist die Bestätigung, dass ein durch die
      Fahrgestellnummer, bei Kraftfahrzeugen auch durch die Motornummer,
      bestimmtes Fahrzeug der genehmigten Type entspricht (§ 30). Aus
      diesem Typenschein lassen sich auch die Besonderheiten des
      Fahrzeuges entnehmen, wie beispielsweise die Abmessungen des
      Fahrzeuges, auch der Abstand zum Boden, welche Felgen verwendet
      werden dürfen und welche Spuren das Fahrzeug aufweist.

      Bei den Scheiben des Fahrzeuges ist ein Hinweis aufgedruckt, aus dem
      sich entnehmen lässt, dass die verwendeten Scheiben typengenehmigt
      sind.

      Hätte der Berufungswerber beim Kauf des Fahrzeuges den Typenschein
      mit seinem Fahrzeug verglichen, so hätte er bemerken können, dass an
      dem verfahrensgegenständlichen BMW Änderungen vorgenommen worden
      sind und wäre er als Zulassungsbesitzer verpflichtet gewesen,
      Änderungen, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit beeinflussen
      können, dem Landeshauptmann anzuzeigen und genehmigen zu lassen,
      wenn dies noch nicht der Fall gewesen ist.

      Eine solche Vorgangsweise wurde vom Berufungswerber nicht gewählt,
      was ihm als Verschulden zumindest in Form der Fahrlässigkeit
      anzulasten ist. Was die Höhe der verhängten Geldstrafen anlangt, so
      ist auszuführen, dass von der Erstbehörde der mögliche Strafrahmen
      bei Weitem nicht ausgeschöpft wurde, da Geldstrafen bis zu Euro
      2.180,00 verhängt werden können und von der Erstbehörde nur
      Geldstrafen bis 4 Prozent des Strafrahmens verhängt wurden.

      Es liegt auf der Hand, dass die Tieferlegung eines Fahrzeuges sowie
      das Nichtverwenden der Originalbereifung, eine Spurverbreiterung
      hinten und das Verkleben der Scheiben mit dunkler Folie die
      Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinflussen können.

      Aus vorgenannten Gründen konnte der Berufung nicht stattgegeben
      werden und war spruchgemäß zu entscheiden.

      Dokumentnummer JUT/TI/20041108/1417602/04/00

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von „DOC!“ ()

      den überbezahlten volksver(t)rätern sind ja schon volksbegehren scheißegal, die knapp eine million menschen unterschreiben... da werden 300 unterschriften von proleten, rasern und kranken autonarren sicher nichts bewirken...

      in österreich kümmern sich die fettgefressenen politiker nur um ihre vorteile, pensionen und freunderlwirtschaften (siehe k.h.g. mit seinen amterln für onkel und tanten, porsche für onkel, millionen für externe berater freunde und magna nahe anliegen, usw.)

      eu weit kann man das ganze sowieso vergessen, eu weit werden nur sachen beschlossen, die für die allgemeinheit von größter bedeutung sind, wie billigflüge für abgeordnete bei businessflug vergütung, neue koffer für die koffer, bananenkrümmung, marmelade vs konfitüre streit, obst oder gemüse debatte, usw...

      das kfv und die asfinag planen auch schon weiter, kampagnen die die welt nicht braucht und die asfinag muss sich auf kosten der autofahrer sanieren, die bonzen und verbrecher dort müssen ja bezahlt werden, woher die milliarden euro schulden kommen, weiß niemand, es werden nur jedes jahr mehr. die straßen, die angeblich saniert werden und neu gebaut werden findet man selten bis nie. bestes beispiel südlich von wien, der chaos knotenpunkt, kaum eröffnet glaubt man sich schon wieder auf einer offroad strecke, dazu ein provokanter 80er bei 4 spuren...

      an den 11cm wird sich sicher wahrscheinlich nichts ändern, in 2-3 jahren wird es aber ziemlich sicher ein roadpricing für pkw geben, der sprit wird mehr kosten, die section controll und abstandsmessanlagen werden sprießen und die kfz steuer und nova werden sicher nicht abgeschafft sein...

      also viel glück und die hoffnung stirbt ja bekanntlich zuletzt...

      btw. wer, ausser den rauchern und autofahrern soll die bonzengehälter, deren "projekte" und die bonzenpensionen bezahlen? :crashed:
      Hat irgendwer von euch gestern zufällig den CALLBOY gehört, als er beim HUBERT GORBACH durchgeklingelt hat?
      Ging ja ziemlich easy! Vielleicht würde es schon viel helfen, wenn man ihn MAL anrufen oder mailen würde. Er hat sich ja auch für die kleineren Motorradtaferln eingesetzt - ok, er ist selber Motorradfreak. Aber er ist auch für 160 km/h auf der Autobahn. Für ihn wäre es doch ein leichtes, den 11cm Erlass einfach wieder aufzuheben. Man müsste ihm das nur schmackhaft machen. Sprich auch Vorteile nennen. zb. das mit den Gewindefahrwerken ist ein Thema.

      Gut wäre, wenn sich da jemand rantrauen würde, der mit dem Thema auch durch ist. Den 11-cm Erlass genau kennt und auch weiß, welche Nachteile er mit sich bringt.

      --> [url=http://www.parlament.gv.at/portal/page?_pageid=907,183458&_dad=portal&_schema=PORTAL]Gorbach Email, Telefon, etc.[/url]
      Naja machen können wir alle zusammen sowieso nichts und ich kenne schon genug Leute, die gar keine Lust mehr haben, ihre Autos zu verändern da man ja sowieso nur mehr dumm behandelt wird von den Polizisten und der Zulassungsstelle.
      Nur an was niemand denkt von diesen Typen ist, dass wir Tuner sehr viel Geld investieren in unsere Autos, denn Felgen, Spoiler und Fahrwerk kosten ja auch einiges und da kassiert der Staat immer fleißig mit.
      Wenn ich mir jetzt Felgen und Fahrwerk kaufe und ca. 3000 Euro dafür hinlege, dann kassiert der Staat 600 Euro USt. aber das erwähnt niemand.

      Leider habe ich letzte Woche Pickerl machen müssen und die Freundliche VW Werkstatt teilte mir nach dem Service mit, dass ich kein Pickerl bekomme da mein Auto tiefergelegt ist und ich zuerst Typisieren muss. Naja das mit dem typisieren wusste ich ja, aber das jetzt auch die Werkstätten so anfangen ist mir neu.

      Grüße Alex
      wollte einmal fragen was die bh schon gesagt hat bzw schon MAL zu der landesregierung gebracht wurde..
      mir gehts ned andas kenn selbst viele die die lust an tunen verloren habn

      mein auto ist lang nicht mehr orignal sogar als orginal vw golf bin ich reihenweise gestanden und durchgecheckt worden das nervt wenn man da ned viel Liebe hat will man einfach nimma.....



      meine dorfkivara hab i letztens MAL zamgeschissen wenns mi nocheinmal aufhalten beschwer ich mich beim vorgesetzten und wenns sein muss beim land selbst ... 2 MAL am tag aufgehalten und fahrzeugkontrolle über 1 halb stunden

      was bitte soll sowas?
      mfg
      hab jetzt grad den beitrag vom doc gelesen und das genialste ist die tatsache, das man 4 tage ins gefängnis gehen "könnte". ich wäre ins gefängnis gegangen und hätte das in die medien gebracht!!

      Österreich ist so krank!! Sorry, für die Aussage, aber das ist nicht mehr normal!!
      "Gefahr in Verzug" is keine Frage des Zustands, sondern eine Frage der Kennzeichen!!

      DANKE EU!!!!
      „Von der technischen Seite nicht nachvollziehbar!“ Das sagt Christof Schulte, Head of Sales von Eibach Federn, über die österreichische Praxis, nachträgliche Kfz-Tieferlegungen nur bis zu einer Mindesthöhe von 110 Millimetern zu genehmigen.

      Seriensportwagen liegen längst unter der in Österreich eher willkürlich aufgestellten Grenze der besagten 110 Millimeter.

      Die einschlägige Verordnung geht dem Vernehmen nach auf den Fall eines Endverbrauchers zurück, dessen Fahrzeug nach einer genehmigten Tieferlegung auf einem Bahnübergang aufgesessen ist. Daraufhin soll dieser mit Erfolg die Republik geklagt haben. Im Gegenzug wurde im Verkehrsministerium diese Untergrenze „erfunden“, die bis heute von den verlängerten Zulassungsbehörden exekutiert wird...

      Aus der Sicht von Schulte beeinträchtigt die Praxis der österreichischen Behörden, Fahrzeuge mit einer Bodenfreiheit, die geringer ist als 110 Milimeter ist, bei der Typisierung zurückzuweisen, den Umstz von Firmen, die auf diesen Bereich spezialisiert sind. Bei Eibach handelt es sich um ein deutsches Unternehmen, das als Herstellungs- und Entwicklungspartner der internationalen Automobilindustrie agiert.

      Über die Europa Zentralen von Fiat, Ford, Hyundai, Mazda, Toyota und der VW-Gruppe gibt es eine Zusammenarbeit auch mit den österreichischen Importeuren dieser Marken.
      Als Handelspartner fungieren in der Alpenrepublik überdies ZF Trading Austria und Herzog Motorsport. Zusammen mit dem Tuner MS Design werden auch Federn vertrieben und Sondermodelle für Importeure ausgestattet.

      Genehmigung für die Katz?

      Für eine Hersteller wie Eibach ist es selbstverständlich , sämtliche europaweit gültigen Normen einzuhalten und nur Produkte anzubieten, die von den Automobilherstellern freigegeben wurden. Bei der Direktlieferung von Autohändlern in Österreich komme es bei der Typisierung immer wieder zu Problemen.
      Dazu sagte Schulte: "Da die Serieneigenschaften durch Federntausch und Tieferlegung nicht verändert werden, ist eine Genehmigung an sich obsolet"!
      Diesen Standpunkt erhärtete er gegenüber Auto & Wirtschaft durch die Vorlage umfassender TÜV-Gutachten. In der Zusammenfassung einer dieser Expertisen heißte es:
      "Eine Verringerung der statischen Bodenfreiheit durch Tieferlegungsfedern wird als nicht kritisch hinsichtlich der Verkehrssicherheit angesehen, wenn die Einfederwegsbegrenzer des Fahrzeugs serienmäßig bleiben. Die Gefahr einer Bodenberührung ist hier in wesentlich höherem Maße von durch den Fahrer zu beeinflussenden Maßnahmen (Geschwindigkeit/Beladung) abhängig als von der Umrüstung auf Tieferlegungsfedern"

      In der "gutachtlichen Stellungnahme zum Thema Bodenfreiheit bei Tieferlegungen" werden einige interessante Details ausgeführt, die besonders gut zur heimischen Typisierungslage passen.
      Wörtlich heißt es
      "Die statische Bodenfreiheit eine Fahrzeuges ist definiert als der kleinste Abstand zwischen Fahrbahn und Bodengruppe. Ein gesetzlich vorgeschriebenes Mindestmaß für die Bodenfreiheit gibt es weder auf europäischer Ebene noch auf nationaler Ebene in Deutschland.

      Im VdTÜV-Merkblatt 751 (Stand 05.2000) wird lediglich ein Richtwert von 110 Milimetern als Mindestmaß genannt." Österreich erweißt sich damit wieder einmal päpstlicher als der Papst.

      Fahrer als entscheidender Faktor
      An anderer Stelle wird weiter ausgeführt: "Entscheidend für die Verkehrsicherheit eines Fahrzeuges ist jedoch die dynamische Bodenfreiheit. Diese beschreibt das momentane Minimalmaß des Abstands zwischen Straße und Bodengruppe im Fahrbetrieb bei maximalem Schwingweg des Aufbaus über die statische Ruhelage hinaus nach unten... Werden die serienmäßigen Einfederwegbegrenzungen nicht verändert, so kann ein durch Belandungs- oder Ausstattungszustände verändertes Fahrzeug genau so aufsetzen wie ein tiefergelegtes. Entscheidend für die Bodenfreiheit ist dann allein die Fahrgeschwindigkeit, mit der ein Hindernis überfahren wird. Wegen der Masseträgheit wird ein beladenes Fahrzeug dabei sogar noch eher zu Bodenkontakten tendieren als ein tiefergelegtes.

      Fahrer von tiefergelegten Fahrzeugen kennen in der Regel diese Problematik und reduzieren bei solchen baulichen Maßnahmen eher die Geschwindigkeit als Fahrer mit Serienfedern".
      Es würde auch den heimischen Behörden gut zu Gesicht stehen, die Regelungswut auf dem Typisierungssektor einzuschränken. Musterbeispiele existieren dafür bereits genug.
      Experten sind der Auffassung, daß beim gesamten Tuning wie bei Beleuchtungsbestandteilen oder an der Anhängerkupplung vorangegangen werden könnte. In das selbe Horn bläßt auch Dipl-Ing. Walter Busek, Chef der KFZ-Abteilung des TÜV Österreichs.
      Er Schlug gegenüber Auto & Wirtschaft als Minimalkompromiss vor, "Dinge die nicht weh tun" beziehungsweise kien Gefährdungspotential in sich bergen wie Spoiler, Seitenschweller usw.. "nicht so eng zu betrachten"!
      Hallo!

      Ich habe gestern mein Auto an der VA um 1 cm mittels der Einlagscheiben vom Schlechtwegefahrwerk höhergelegt, damit ich die 30mm Eibach Federn eingetragen bekomme.

      Als ich im Mai Typisieren war, hatte mein Auto nur 10,5 cm Bodenfreiheit und er hat gemeint, das Fahrwerk ist erst 9 Monate drinnen das setzt sich noch dann bin ich sowieso viel zu tief.

      Vielleicht gibt es ja irgendwann einmal eine neue Regelung, wäre echt ein traum wenn man zumindest 30 mm Federn ohne probleme eingetragen bekommt.