Flammeninnenspiegel..legal
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soweit ich gehört habe sind die legal
letztens MAL bei sat 1 gesehn...
ich wüsst ned obs in österreich verboten wären im innenraum hast ja noch mehr freiheiten -
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in österreich brauchst ja eigentlich nur 2 rückspiegel, also müsstest den innenspiegel garned haben, also schätz i MAL dass der ziemlich egal ist
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Bin mir da nicht so sicher :gruebel:...immerhin leben wir in Österreich... :-h
Da ich es aber nicht genau weiss, ist die beste Variante bei der zuständigen Prüfanstallt anzurufen oder eine e-mail zu schreiben um nachzufragen, Vermutungen helfen Dir leider nicht weiter.
Schlimmstenfalls ist es aber bei einer Verkehrskontrolle ein Vorsachriftsmangel und beim Pickerl ein leichter Mangel, also nicht´s weltbewegendes. Schätze MAL es wird fast jedem bei Kontrollen ziemlich egal sein.
Grüsse,
DOC! -
naja des mit den zwei spiegeln stimmt net wirklich
StVZO: §56 Rückspiegel und andere Spiegel
(2) Es sind erforderlich
1. bei allen Kraftfahrzeugen außer bei den in Nummer 3 bis 5 aufgeführten ein Außenspiegel an der linken Seite und ein Innenspiegel,
2. bei Kraftfahrzeugen, bei denen das Sichtfeld des Innenspiegels eingeschränkt ist, zusätzlich ein Außenspiegel an der rechten Seite,
3. bei Kraftfahrzeugen, bei denen die Fahrbahn nach rückwärts durch einen Innenspiegel nicht beobachtet werden kann, zwei Außenspiegel - jeweils einer an jeder Seite -,
4. bei land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h mindestens ein Außenspiegel an der linken Seite,
5. bei Kraftfahrzeugen nach § 30a ABS. 3 Rückspiegel, die einschließlich ihres Anbaus den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen müssen.
also müsstest den innenspiegel garned haben
das wird dann net wirklich hinhauen..... -
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Original von --=]coolio[=--
naja des mit den zwei spiegeln stimmt net wirklich
StVZO: §56 Rückspiegel und andere Spiegel
(2) Es sind erforderlich
1. bei allen Kraftfahrzeugen außer bei den in Nummer 3 bis 5 aufgeführten ein Außenspiegel an der linken Seite und ein Innenspiegel,
2. bei Kraftfahrzeugen, bei denen das Sichtfeld des Innenspiegels eingeschränkt ist, zusätzlich ein Außenspiegel an der rechten Seite,
3. bei Kraftfahrzeugen, bei denen die Fahrbahn nach rückwärts durch einen Innenspiegel nicht beobachtet werden kann, zwei Außenspiegel - jeweils einer an jeder Seite -,
4. bei land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h mindestens ein Außenspiegel an der linken Seite,
5. bei Kraftfahrzeugen nach § 30a ABS. 3 Rückspiegel, die einschließlich ihres Anbaus den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen müssen.
StVZO = Deutschland, hat mit Österreich absolut nichts zu tun!
Bei uns gelten § 23 KFG Rückblickspiegel sowie § 18a KDV
Kraftfahrgesetz
§ 23. Rückblickspiegel
Kraftfahrzeuge müssen mit geeigneten, entsprechend großen
Rückblickspiegeln ausgerüstet sein, die so angebracht sind, daß der
Lenker von seinem Platz aus die Straße neben und hinter dem Fahrzeug
ausreichend überblicken kann, auch wenn dieses voll besetzt oder
beladen ist.
Kraftfahrgesetzdurchführungsverordnung:
Rückblickspiegel
§ 18a. (1) Einspurige Kraftfahrzeuge mit einer
Bauartgeschwindigkeit von
1. nicht mehr als 45 km/h müssen mit mindestens einem geeigneten,
entsprechend großen Rückblickspiegel
2. mehr als 45 km/h müssen mit je einem Rückblickspiegel auf der
rechten und linken Fahrzeugseite
ausgerüstet sein. Diese müssen dem Kapitel 4 der
Richtlinie 97/24/EG, ABl. Nr. L 226 vom 18. August 1997,
entsprechen.
(2) Mehrspurige Kraftfahrzeuge müssen mit mindestens zwei
geeigneten, entsprechend großen Rückblickspiegeln ausgerüstet sein.
Diese müssen bei Fahrzeugen der Klasse M und N dem Anhang III der
Richtlinie 71/127/EWG, ABl. Nr. L 068 vom 22. März 1971,
idF 88/321/EWG, ABl. Nr. L 147 vom 14. Juni 1988, entsprechen. Bei
dreirädrigen Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und
dreirädrigen Kraftfahrzeugen müssen die Rückblickspiegel dem
Kapitel 4 der Richtlinie 97/24/EG, ABL. Nr. L 226 vom 18. August
1997, entsprechen. Fahrzeuge der Klassen N2 mit einem höchsten
zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7.500 kg, N3 und M3, jeweils
ausgenommen Heeresfahrzeuge, müssen jedenfalls auch mit einem
großwinkligen Außenspiegel und einem Anfahrspiegel im Sinne der
Richtlinie 71/127/EWG ausgerüstet sein.
(3) Rückblickspiegel für landwirtschaftliche Zugmaschinen müssen
den Bestimmungen des Anhanges der Richtlinie 74/346/EWG in der
Fassung 98/40/EG entsprechen. -
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