Spendenaufruf nach Klage gegen Forum

      naja finds auch komisch das das so in österreich is aber kann ma auch nix machen finds halt bisl a**** das a unschuldiger dafür haftet.

      Aber normal wenn ich jetz die Coca Cola marke veränder und sie irgendwo on stell werd auch ich geklagt und nicht mei webserver anbieter.



      @matl daweil kannst du eh die schicht so leiden (Discotraxx in da schicht lool )
      lol einfach nur arm.

      rechtsanwalt her und der richtet das.

      der webmater kann auch nicht überall sein.

      nachtschicht muss den admin kontaktieren und ihn bitte dies zu löschen.

      erst wenn er sich dagegen wiedersetzt könnes des machen.

      obwohl auch nicht unbedingt da 1. kein webmaster für ext. inhalte haftet (deshalb heißt es auch extern weils nicht auf seinem server ist) noch hat er irgendetwas damit zu tun...

      einfach lächerlich.
      <stay heavy :: fuck the system>
      N´Abend!

      Also zum Spendenaufruf, ich kann leider nichts beisteuern, da ich selber nichts unterstütze, was mir nix nützt, bzw. nix angeht. Bitte um Verständnis. Und auf der anderen Seite würde es glaubwürdiger rüberkommen, wenn man Beweise hinterlegt, bzw. das Schreiben von Gricht oder so, dass man auch tatsächlich wegen der Angelegenheit dort war, sonst könnte sowas ja jeder behaupten. Habe selber schon zahlreiche Gerichtstermine hinter mir, und weiß dass man wegen solch ner Kleinigkeit sicherlich nicht gleich verurteilt wird, denn der Kläger muss beweisen können, dass die Flyer der webmaster online gestellt hat, bzw. gefaket hat. Wo kommen wir denn sonst hin? Könnte auch ein Flyer anfertigen, auf ner wildfremden Seite deponieren, und den Betreiber anzeigen, weil er angeblich meine Flyer dort deponiert hat, und mein Ruf deswegen geschädigt ist. Bissl komisch das ganze.

      Und zum Thema Nachtschicht. Bei uns in Vorarlberg gibts auch die Nachtschicht, is so´n richtiger Miss und Mister Schuppen, gerammelt voll, von so möchtegern Promis, die denken MAL bei ner Misswahl dabei gewesen zu sein, und jetzt gleich im VIP Bereich groß rummzuprollen. Ne, also Nachtschicht is absolut ned meine Wahl, erstens der Sound is ja zum kotzen, die zum großen Teil eingebildeten möchtegern Promis, und die sogenannten Trendchecker, und dann die bescheuerte Kleidervorschrift, und die verklemmten Mädchen dort, und die tuntigen Typen........ Ich könnte ewig über die herziehen.

      Stars, oder Between, oder solche Läden sind eher mein Fall, aber muss ja jeder selber wissen.

      MfG

      Richi
      @sonic
      Hast eh gelesen, dass sie das können.

      Urteil erging letzte Woche.

      Rechtsanwalt wurde sowieso beauftragt, trotzdem verurteilt.

      Der Webmaster hatte erst Kenntnis durch die Zustellung der Klage, blöd nur, dass zuvor ein Moderator auf den geposteten Link war dazuschrieb und somit der Webmaster durch deligierte Aufgaben an den Moderator haftet. (OGH-Urteil)
      Der Webmaster ist Diensteanbieter und haftet somit für alles, was in seinem Board veröffentlicht oder einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird.

      Ich bitte euch, macht nicht so nen Sche***, dann seid ihr die nächsten mit ner Verurteilung.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von „BP-Hatzer3“ ()

      *** BEGINN URTEILSAUSZUG ***
      Der festgestellte Sachverhalt wird wie folgt rechtlich beurteilt:

      Gemäß §16 ABS. 1 ECG ist ein Diensteanbieter, der von einem Nutzer eingegebene Informationen speichert, für die im Auftrag eines Nutzers gespeicherten Informationen nicht verantwortlich, sofern er

      1) von einer rechtswidrigen Tätigkeit oder Information keine tatsächliche Kenntnis und sich in bezug auf Schadenersatzansprüche auch keiner Tatsachen oder Umstände bewußt ist, aus denen eine rechtswidrige Tätigkeit oder Information offensichtlich wird, oder

      2) sobald er diese Kenntnis oder dieses Bewußtsein erhalten hat, unverzüglich tätig wird, um die Informationen zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren.

      Nach §18 ABS. 1 ECG sind die in den §§13 bis 17 genannten Dienstanbieter nicht verpflichtet, die von ihnen gespeicherten, übermittelten oder zugänglich gemachten Informationen allgemein zu überwachen oder von sich aus nach Umständen zu forschen, die auf rechtswidrige Tätigkeiten hinweisen.

      Nach ABS. 4 des §18 ECG haben die in §16 genannten Diensteanbieter den Namen und die Adresse eines Nutzers ihres Dienstes, mit dem sie
      Vereinbarungen über die Speicherung von Informationen geschlossen haben, auf Verlangen dritten Personen zu übermitteln, sofern diese ein überwiegendes Interesse an der Feststellung der Identität eines Nutzers und eines bestimmten rechtswidrigen Sachverhaltes sowei überdies
      glaubhaft machen, daß die Kenntnis dieser Information eine wesentliche Vorraussetzung für die Rechtsverfolgung bildet.

      Betreiber von Chat- und Diskussionsforen sowie Gästebüchern sind Diensteanbieter im Sinne des §3 Z.2 ECG. Sie haften unter bestimmten Umständen auch für Handlungen Dritter.
      Dabei kommen ihnen jedoch die Haftungserleichterungen des § 16 ECG(Host-Provider) zugute.
      Die Regelungen der §§ 13 bis 19 ECG ebenso wie die Artikel 12 bis 14 der EC-Richtlinie (Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 8.6.2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen
      Geschäftsvberkehrs, im Binnenmarkt), die im ECG umgesetzt wurde, beschränken die Verantwortlichen der Anbieter bestimmter elektronischer Dienstleistungen, berühren aber nicht die Frage der Rechtswidrikeit der Tätigkeit eines Diensteanbieters. Diese bestimmt sich ausschließlich nach den jeweiligen materiell-rechtlichen Bestimmungen, etwa dem ABGB, Urheberrechtsgesetz oder dem UWG (6 Ob 19o/o3 i).

      Das ECG legt keine neuen Haftungsvorraussetzungen für Diensteanbieter fest. Bei Diskussionsforen im Internet verlangt die gebotene journalistische Sorgfalt in Kenntnis eines emotionell stark besetzten Themas Maßnahmen für den Fall zu treffen, daß ehrenbürtige Äußerungen ehemöglich, dh. unter zumutbarem Einsatz von Personal und Hilfsmitteln, entfernt werden. Überfordern die einlangenden Beiträge die vorhandenen Mittel, Rechtsgutverletzungen entgegenzuwirken, so dürfen derartige Foren nicht oder nur in eingeschränktem Maß angeboten werden. Das Ersuchen der Redaktion eines Forums um Wahrung sachlicher, fairer und freundlicher Diskussionsatmosphäre, wobei sie sich vorbehalten, rechtswidrige Beiträge zu löschen, ist kein taugliches Mittel, Rechtsgutverletzungen entsprechend
      entgegenzuwirken.

      Aus der Judikatur und der GEsetzesbegründung ist es ableitbar, daß die Haftung von Providern für fremdes Fehlverhalten stark eingeschränkt wird. Für den Provider muß daher die Rechtsverletzung wie für einen juristischen Laien, ohne weitere Nachforschungen betreiben zu müssen, offenkundig
      im Sinn von in die Augen fallend sein. Es kommt daher nicht darauf an, ob der Provider auf Grund besonderer Rechtskenntnisse einen Gesetzesverstoß erkennen kann, sondern der Gesetzesverstoß muß
      auch für jedermann leicht erkennbar sein. Im Unterschied zur strafrechtlichen Judikatur stellt das Höchstgericht keine strengen Anforderungen an die Erkundungspflicht. Es liegt im Gegenteil der Schluß nahe, daß eine solche nicht besteht (4 Ob 66/o4 s).

      Diese Haftungseinschränkung ist praxisgerecht, da das Risiko einer rechtlichen Fehleinschätzung nicht auf den Provider überwälzt werden kann. Nur für die Fälle der Offenkundigkeit ist es auch einem Provider, der in der Regel ein Massengeschäft betreibt, zumutbar, den Gesetzesverstoß zu erkennen und tätig zu werden.

      Der Name und die Adresse des Nutzers eines Internetanschlusses(dynamische IP-Adresse) stellen Verkehrsdaten dar, die dem Kommunikationsgeheimnis (§93 ABS. 1 TKG 2003) unterliegen. Der Zugriff auf diese Daten ist nur auf Grund eines richterlichen Beschlusses nach Maßgabe des §149a Abs.1 StPO (Telefonüberwachung-Rufdatenrückerfassung) möglich.

      Aus der dargestellten Rechtslage und der von der Judikatur entwickelten und oben zitierten Grundsätze ergibt sich in Anwendung auf den konkreten Einzelfall folgendes:
      Daß die inkriminierten Eintragungen geeignet sind, den Ruf und den Kredit der klagenden Partei zu schädigen, insbesondere angesichts des rassitischen, fremdenfeindlichen, frauenfeindlichen und auch teilweise pornographischen Inhaltes, bedarf keiner besonderen Begründung. Von einer Persiflage bzw. Überzeichnung - wie der Beklagte meint - kann ernsthaft keine Rede sein. Der Inhalt der veröffentlichten Einträge ist jedenfalls rechtswidrig.
      Gegenüber dem Beklagten ist der Vorwurf zu erheben, daß er sich zur Kontrolle unter anderem auch derartiger Einträge zahlreicher Moderatoren bedietn; der hier konkret zuständig gewesene Moderator mit der Bezeichnung "dem Betreiber bekannt" hat allerdings den Eintrag nicht sofort gelöscht;

      immerhin waren die Einträge bis 4.11.2003 wenn nicht länger, im Netz abrufbar. Es trifft zwar zu, daß es vom Gesetz her keine exakten Zeiträume in bezug auf eine Kontrolle gibt. Das Gesetz spricht allerdings im Zusammenhang mit der Kenntnis von unverzüglichem Tätigwerden. Die Unterlassung des Moderators ist dem Beklagten zuzurechnen. Daran mag auch der Umstand nichts zu ändern, daß Moderatoren wie "dem Betreiber bekannt" etc. unentgeltlich tätig sind. Jedenfalls hatte dieser Moderator von der inkriminierten und rechtswidrigen Eintragung Kenntnis und wäre verpflichtet gewesen, diese sofort zu löschen. Daß der Beklagte selbst erst erheblich später Kenntnis von der inkriminierten Eintragung erlangt hat, nämlich durch das Schreiben des Klagevertreters, vermag ihn nicht zu exkulpieren, weil ihm eben die Kenntnis seines Moderators zuzurechnen ist. Die Berufung des Beklagten darauf, daß täglich eine Vielzahl von Eintragungen auf seinen Foren vorgenommen werden, vermag ihn nicht zu helfen.
      Zum einen bedient er sich dazu eben zur Kontrolle eingesetzter Moderatoren. Zum anderen ist unter Hinweis auf die Entscheidung 18 Bs 20/02 des OLG Wien darauf hinzuweisen, daß der Beklagte, falls er bzw. seine Moderatoren auf Grund der Anzahl der einlangenden Einträge überfordert seinen, derartige Foren eben nur in eingeschränktem Maß oder überhaupt nicht anbieten darf.

      Im Sinne der einschlägigen Bestimmungen des Urheberrechts-Markenrechts-Medienrechts und des UWG ist daher der Beklagte der klagenden Partei zum Schadenersatz verpflichtet, wobei ein Betrag von EUR 3.500.--- als angemessen und berechtigt erscheint.

      Dieser Betrag samt Zinsen war der klagenden Partei daher zuzusprechen.

      Das Mehrbegehren mußte abgeweisen werden. Betreffend des Bekanntgabebegehren der Klägerin ist wiederum unter Hinweis auf die Judikatur (MR 2005,124) festzuhalten, daß Name und Adresse des Nutzers eines Internetanschlusses (dynamische IP-Adresse) Verkehrsdaten darstellen, die dem Kommunikationsgeheimnis unterliegen und ein Zugriff auf derartige Daten nur auf Grund eines richterlichen Beschlusses möglich ist, daher keine Verpflichtung der beklagten Partei zur Bekanntgabe dieser Daten an die klagende Partei bestand, abgesehen davon, daß eine Bekanntgabe derartiger Daten dem Beklagten nicht möglich war.

      *** ENDE URTEILSAUSZUG ***
      -----------------
      Anm: Der hier angegebene Betrag idHv € 3500 ist nur die Schadenersatzzahlung, zusammen mit den übrigen von ihm zu übernehmenden Kosten kommen wir auf ca € 9000. (RA-Kosten (eigene und Kläger), Gerichtskosten, Gutachterkosten)
      Der soll in die Medien gehn, dann geht keiner mehr in den Proloschuppen auch Nachtschicht genannt


      Komisch dass hier keiner in die Nachtschicht geht, und trotzdem sind sie jedes Wochenende voll....????? Ist wie FPÖ Wählen und Bild Zeitung lesen, keiner gibts zu aber viele tuns ;)

      Wo würdet ihr hingehen wenn es keine Clubs wie Nachtschicht, Empire & Co gäbe?

      Ins Dorfgasthaus? In die Altstadt ??????

      Ich bin privat eher selten in einer Nachtschicht, beruflich war ich es jeden Tag, und trotzdem bin ich froh dass es sowas gibt, weil mir die Musik gefällt (spielen hier auch fast alle im Auto) und weil man nicht nur die ganz junge Generation dort trifft sondern auch ältere Leute und alte Schulkollegen usw.!

      Wenn der Flyer in dem Forum war und sogar der Text geändert wurde, dann verstehe ich die Nachtschicht vollkommen! Wenn mich jemand auf seiner Seite schlecht macht dann ist der auch dran, egal wies da hingekommen ist!

      Überlegt MAL wenn die NS dagegen nichts tut und der veränderte Flyer würde dann zB an die Öffentlichkeit kommen? Mit der Klage distanziert sich die NS von dem geänderten Flyer und fertig!

      Es wird keiner gezwungen in die Nachtschicht und andere Clubs zu gehen, also schraubt die Aufregung wieder ein wenig zurück!

      MFG

      Peter