Anzeige - Parken in Grünflächen

      Anzeige - Parken in Grünflächen

      Servas!

      Heut in da Früh hab ich grad sonen netten Parkraumwächter in Wien erwischt wie er ma grad ne Anzeige geschrieben hat :-f

      Also tatsache war das ich mein Quad neben nem Parkstreifen in nem verwahrlosten mehr braunen Grünstreifen abgestellt hab das ichs an nem Eisenbügel anketten kann (nem "Baumschutzbügel" hab i ma erklären lassen)
      Und jetzt hab ich gegen die "Wiener Grünanlagenverordnung" verstoßen :bang: mit folgender Beschädigung: "Verdichtung des Erdreiches" :gruebel:

      Wobei bei einem Eigengewicht von 213kg auf 4 Auflagepunkte (Reifen) aufgeteilt ergibt des etwas über 50kg prü Auflagepunkt - jetzt meine Überlegung das jeder Duchschnittsösterreicher etwa 70kg wiegt und dann auch eine Anzeige wegen Verdichtung des Erdreiches bekommen müsste wenn er ne Grünfläche betritt :gemein:

      Noch dazu war ja de ganze letzte Nacht trocken und gefroren - also war der Boden sowieso steinhart und Wiese gibts auf dem Fleck auch keine des runieren könntest :streit:


      Jetzt meine Frage: Hat wer ne Ahnung was der sch*** kosten kann?

      Wird es sinnvoll sein Einspruch zu erheben?

      mfg :-w
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      Grünanlagenverordnung - L470-000
      § 3. (1) In öffentlich zugänglichen Parkanlagen dürfen Grün- und Pflanzungsflächen weder betreten, noch befahren, noch zum Abstellen von Fahrzeugen (§ 2 ABS 1 Z 19 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl Nr 159, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl Nr 86/1989) oder ähnlichen Fortbewegungsmitteln benützt werden.

      § 12. (1) Wer den Geboten und Verboten der §§ 2 ABS 1, 3 und 4, 3 ABS 1 und 4, 4 ABS 1 und 4, 5 ABS 1, 2 und 6, 6, 7 ABS 1 und 2, 8, 9 ABS 1 und 3 sowie 10 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und unterliegt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, der hiefür im § 108 ABS. 2 Wiener Stadtverfassung - WStV, LGBl. für Wien Nr. 28/1968, in der jeweils geltenden Fassung, vorgesehenen Strafe.
      (2) Die Strafbarkeit einer Übertretung des § 7 ABS 2 wird aufgehoben, wenn der Verwahrer des Hundes für die unverzügliche Entfernung des Hundekotes in zumutbarem Umfang sorgt.


      Wiener Stadtverfassung - V001-000
      § 108 ABS 2
      In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde hat der Magistrat das Recht, ortspolizeiliche Verordnungen nach freier Selbstbestimmung zur Abwehr unmittelbar zu erwartender oder zur Beseitigung bestehender, das örtliche Gemeinschaftsleben störender Mißstände zu erlassen sowie deren Nichtbefolgung als Verwaltungsübertretung zu erklären. Diese Verordnungen dürfen nicht gegen bestehende Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes verstoßen. Übertretungen ortspolizeilicher Verordnungen sind mit Geld bis zu 700 Euro zu bestrafen. Überdies kann der Verfall von Gegenständen ausgesprochen werden, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde und deren Wert 700 Euro nicht übersteigt.
      MfG
      BP-Hatzer3
      ______________
      A6 3.0 TDI s-line

      VAG COM HEX CAN/VCDS AKTUELL!

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      Einspruch wirds nicht bringen, weil sie Dir mit dem Argument kommen werden, daß dort nie Gras wachsen wird, wenn sich Umweltzerstörer und Rowdies wie Du, dort hinstellen. Darum wurde an Dir ein Exempel statuiert, um es rücksichtslosen Schelmen wie uns weiterzuerzählen ;-).
      Gruß No :-w
      Würde auf jedenfall Einspruch erheben !

      Weil wie sollst du erkennen das es ne Grünfläche ist wenn es braun ist, und wie sollst du das Erdreich im gefrorenen Zustand bei dem Gewicht verdichten?
      Nur wer verschiedene Blickwinkel in betracht zieht und überdenkt, hebt sich von den einfach-denkenden Menschen ab!
      Original von No.
      Einspruch wirds nicht bringen, weil sie Dir mit dem Argument kommen werden, daß dort nie Gras wachsen wird, wenn sich Umweltzerstörer und Rowdies wie Du, dort hinstellen. Darum wurde an Dir ein Exempel statuiert, um es rücksichtslosen Schelmen wie uns weiterzuerzählen ;-).
      Gruß No :-w


      Das kommt eher davon das da ständig aufgraben und dann einfach wieder planieren ohne das wieder irgendwas anpflanzen.

      Gibts eigentlich ne Definition was unter Grünfläche fällt (insbesondere wenn diese direkt an eine Straße bzw. Parkstreifen angrenzt) zB ob ein Randstein oder dergleichen als erkennbare Abgrenzung vorhanden sein muss?

      mfg :-w
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      hatte ich auch schon MAL, auch beim praterstadium bei nem konzert.
      hat bei mir damals über 100€ gekostet.

      einspruch - vergiss es besser gleich wird nur noch teurer. unwissenheit schützt vor strafe nicht! eventuell einspruch gegen das strafausmaß kann die strafe niedriger machen speziell wenn du schüler oder student bist klappt das, hab ich auch schon ein paar MAL gemacht.
      @Dj. (Für einen Strafzettel findet der Cop immer einen Grund) Oder hast Du gewußt, daß anfahren mit quietschenden Reifen :auslach:"unsachgemäßer Betrieb eines KFZ"(!!!) ist? Den Strafzettel hab ich immer noch :rofl: Was haben wir Tränen gelacht!
      Gruß No
      Hi,
      1, Weit verbreiteter Irrglaube das ein Einspruch nix bringt und nur kostet !
      Fazit: Bringt manchmal schon etwas, in der Anzeige steht auf der vorgedruckten Seite immer das es nicht teurer wird !!!

      2, Ich würd Einspruch erheben mit der Begründung das pro Rad nur 50 kg usw. Im Notfall lass dir eine Bestätigung vom Gartenbauamt (weiss nicht welche MA) geben wo drin steht das "Verdichtung des Erdreiches" nicht durch das Gewicht einer einzelnen Person geschehen kann !!! Aber nicht sagen wofür du es brauchst !!! Kapiert ? Kopie des Zettels auf den Einspruch dazuheften und du wirst sehen das du keine Strafe bekommst !


      MFG MArkus

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