Blaue Kennzeichen - Pickerl erforderlich

      Blaue Kennzeichen - Pickerl erforderlich

      Hallo Leute!

      Hab da MAL eine (blöde) Frage:

      Wenn ich mit blauen Kennzeichen von A nach B fahre, muss das Auto dann ein gültiges Pickerl haben (also eine Überprüfungsplakette)? Ganz sicher, oder? Das Auto muss ja überprüft sein bzw. für den Verkehr zulässig sein.

      DANKE :-w

      RE: blaue taferl

      Laut meinem Wissen darf das auch keiner!
      Die Blauen dürfen normalerweise nur während der Geschäftszeit verwendet werden.
      Einzig der Inhaber der Blauen darf sie außerhalb der Geschäftszeit verwenden.

      Aber frag zur Sicherheit den BP-Hatzer nochmal.

      MFG

      § 45. Probefahrten

      (1) Probefahrten mit nicht zum Verkehr zugelassenen
      Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder Fahrgestellen solcher Fahrzeuge
      dürfen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur mit Bewilligung der
      Behörde durchgeführt werden, in deren örtlichem Wirkungsbereich der
      Ort liegt, von dem aus der Antragsteller hauptsächlich über die
      Verwendung der Probefahrtkennzeichen verfügt. Probefahrten sind
      Fahrten zur Feststellung der Gebrauchsfähigkeit oder der
      Leistungsfähigkeit von Fahrzeugen oder ihrer Teile oder
      Ausrüstungsgegenstände oder Fahrten, um Fahrzeuge vorzuführen. Als
      Probefahrten gelten auch

      1. Fahrten zur Überführung eines Fahrzeuges an einen anderen Ort
      im Rahmen des Geschäftsbetriebes,
      2. Fahrten zur Überführung des Fahrzeuges durch den Käufer bei der
      Abholung des Fahrzeuges vom Verkäufer,
      3. Fahrten zum Ort der Begutachtung oder Überprüfung des
      Fahrzeuges nach dem III. und V. Abschnitt und
      4. das Überlassen des Fahrzeuges mit einem höchsten zulässigen
      Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg an einen
      Kaufinteressenten für die Dauer von bis zu maximal 72 Stunden,
      wobei auch Fahrtunterbrechungen zulässig sind.

      (1a) Wird ein Fahrzeug mit Probekennzeichen im Zuge einer
      Probefahrtunterbrechung (Abs. 1 Z 4) auf Straßen mit öffentlichem
      Verkehr abgestellt, so muss der Lenker oder der Besitzer der
      Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten die Bescheinigung
      gemäß § 102 ABS. 5 lit. c so im Fahrzeug hinterlegen, dass diese bei
      mehrspurigen Kraftfahrzeugen hinter der Windschutzscheibe und durch
      diese gut erkennbar ist. Bei anderen Fahrzeugen ist diese
      Bescheinigung an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar
      anzubringen.


      Die Probefahrtkennzeichen dürfen auch ausserhalb der Geschäftszeiten verwendet werden. Diesbzgl gibt es keinen Passus in den Bestimmungen.

      NUR: Das Fahrzeug darf gem § 45 ABS 1 Z 4 KFG nicht im Eigentum des Lenkers liegen, ausschließlich bei Z 2 darf der Lenker auch Eigentümer sein.
      DAS hat aber der Verleiher der Probefahrtkennzeichen bei der Ausstellung der Bestätigung über Ziel und Zweck der Fahrt zu beurteilen und auch zu vermerken.
      MfG
      BP-Hatzer3
      ______________
      A6 3.0 TDI s-line

      VAG COM HEX CAN/VCDS AKTUELL!

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