hinteren Abschlepphacken entfernen
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ich kann nicht sagen dass man generel in OÖ das weglassen kann!
Aber bei mir wars defintiv so, dass ich den hintern weggflext habe, wegen meiner stoßstange, sonst hätt die nicht gepasst! und der zivilgutachter xxx hatt gesagt, dass passt so.
Vorne hab ich natürlich einen, aber auch selbst an den träger angeschweißt (wegen der tiefe der stoßstange) hat sich das angesehen und hat wiederum gesagt, dass es so passt) vorne brauchte ich definitiv einen! => wegen "aus gefahrenbereich müssen fahrzeuge abgeschleppt werden können" lt. irgendeinem gesetzt! -
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wegen dem abschlepharken hinten hab ich mich damals bei meinem auto schlau gemacht... mir haben se damals gesagt das man vorne einen brauch da man wenn abgeschleppt werden "muss" und hinten kann man so entfernen so da man nicht verpflichtet is jemanden abzuschleppen bzw. ja auch net mit jedem auto jedes auto abschleppen darf... (komme allerdings jetzt net aus Ö
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Information vom 07.04.2006 vom Prüfzug der NÖ-LReg:
Deine etwaige Abschleppvorrichtung darf nicht entfernt werden.
Eine Entfernung wegen Anbau div. Teile wird nicht genehmigt, es muss eine Abschleppvorrichtung wieder hergestellt werden (egal ob jetzt mit Schrauböse oder Umschweißen der Öse).
Auch hinten hat verpflichtend ne Abschleppvorrichtung vorhanden zu sein.
Nähere Erläuterungen warum und wieso erspare ich mir zum jetzigen Zeitpunkt erstmal.Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von „BP-Hatzer3“ ()
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Hallo!
Also mein Kolleg hat bei seinem 1er Golf Cabrio den hinteren Abschlepphacken einfach abgesäbelt (steht übrigens so im Gutachten von der Stoßstange, dass man das so machen soll)
Und der TÜV hat das ohne zu kritisieren abgenommen!
Wie genau das Gesetz das Vorschreibt kann ich dir nicht sagen.
Aber erkundige dich doch einfach beim TÜV!
mfg
Seb -
steht vielleicht so im Gutachten, aber dann muss er eben ne andere Lösung finden, wie er wieder zu ner Abschleppvorrichtung kommt
Er sollte sich lieber ne Lösung einfallen lassen, bei ner Beanstandung iVm § 56 KFG zählt geltendes Recht und da kann dann auch ein bereits genehmigter Verbau, Tieferlegung, Einarmscheibenwischer, etc bemängelt werden.
Bei nem LPZ-Einsatz bekommt er für die fehlende Abschleppvorrichtung mit Sicherheit nen Mangel ins Gutachten.
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