Scheibenfolie an den forderen Seitenscheiben

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      folie vorne nicht erlaubt... egal ob scheibe unten oder oben


      steht eben WO? Was wäre der Grund warum sie nicht schwarz sein dürfen wenn sie unten sind? Ich könnte die Scheiben genau so gut ausbauen wenn ich lustig bin....

      Ich meine, mir ist es eh egal, ich habe kein Problem damit, mir gehts hier nur ums Prinzip.

      Hab das zB gelesen:

      Im Stand ist eine Unterbodenbeleuchtung sehr wohl erlaubt - sogar laut StVo. Aber während des Fahrens muss das Licht abgedreht sein


      Wenn sie mit dem Türkontakt geschaltet ist kann sie sogar als Ausstiegsbeleuchtung deklariert werden und ist erlaubt.

      Aber das ist wie gesagt aus dem Internet, und wie viel Müll da steht wissen wir ja....

      weil du kannst mir nicht erzählen, dass deine scheibe immer unten ist. Und wenn doch, dann wäre das folieren ja mehr als sinnlos


      Im Sommer wenns heiß ist eigentlich schon, und bei schlechtem Wetter usw. wird der Wagen eigentlich fast nie bewegt.

      In der Stadt zumindest sind sie immer unten, ich mag die Zugluft um einiges mehr als den Kühlschrank....

      Und geparkt dienst es eben als Sichtschutz und sieht auch nicht schlecht aus sage ich MAL.

      Wie dem auch sei, muss eh jeder wissen was er macht und was nicht am Auto....
      egal welche vorteile oder nachteile entstehen... fakt ist, dass es nicht erlaubt ist! diese diskussion ist ziemlich unnötig!

      nach deiner ansicht könnte man ein chiptuning auch damit begründen: "ich fahr ja nie vollgas, somit muss ich das bei der versicherung nicht melden"

      ist genauso an den haaren herbeigezogen wie die folie. einziger unterschied... den chip könnte ich eintragen lassen... die folie unter normalen umständen nicht. es ist und bleibt ein verbotenes teil, egal ob es am stand gut aussieht oder du immer mit scheiben unten herumfährst. was machst bei regen... bleibst auf der stelle am rand stehen, weil du mit scheibe oben nicht fahren darfst!?

      muss ich deshalb einen käfig nicht typisieren nur weil ich damit keinen überschlag hinlege?

      @UBB
      man(n) kann die UBB vielleicht von einigen prüfern eintragen lassen als einstiegsbeleuchtung... richtig! aber dann ist diese eben eingetragen und für dein auto zugelassen.

      du kannst aber nicht einfach hergehen und eine moniteren und dann sagen: na ich schalt die eh nicht ein.
      Gruß,
      Max


      Original von peter777
      Im Stand ist eine Unterbodenbeleuchtung sehr wohl erlaubt - sogar laut StVo. Aber während des Fahrens muss das Licht abgedreht sein


      Wenn schon als Ausstiegsbeleuchtung genehmigt, dann aber nur lt KFG, wenn die auch bei Fahrzeugstillstand bei geschlossenen Türen leuchtet, dann isses keine Ausstiegsbeleuchtung und somit verboten.

      Ausserdem hat jedes Fahrzeug, das auf öffentlichem Grund oder Privatgrund mit Öffentlichkeitsrecht parkt, dem KFG zu entsprechen, dh getönte Seitenscheiben in der 1. Sitzreihe sind auch bei einem derart geparkten Fahrzeug verboten.

      Betreffend Scheiben hochfahren lassen

      § 58 - Prüfung an Ort und Stelle
      (1) Die Wirksamkeit der Teile und Ausrüstungsgegenstände eines
      Fahrzeuges, die bei seinem Betrieb betätigt werden und für die
      Verkehrs- oder Betriebssicherheit von Bedeutung sind, und der
      Zustand seiner Reifen kann jederzeit von der Behörde, in deren
      örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, oder von den
      ihr zur Verfügung stehenden Organen des öffentlichen
      Sicherheitsdienstes an Ort und Stelle geprüft werden.
      Wird die
      Verkehrssicherheit durch die weitere Verwendung des Fahrzeuges
      gefährdet, so sind die Bestimmungen des § 57 ABS. 8 anzuwenden.
      Weist das Fahrzeug Beschädigungen auf, die gegenwärtig seine weitere
      Verwendung offensichtlich ausschließen, so ist dies der Behörde,
      anzuzeigen.
      (2) Die Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich ein
      Fahrzeug befindet, oder die ihr zur Verfügung stehenden Organe des
      öffentlichen Sicherheitsdienstes können jederzeit an Ort und Stelle
      prüfen, ob mit dem Fahrzeug mehr Lärm, Rauch, übler Geruch oder
      schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden, als bei
      ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb unvermeidbar ist.
      Wird dabei festgestellt, dass mit dem Fahrzeug auf Grund
      unzulässiger, nicht genehmigter Änderungen oder auf Grund von
      schadhaften Teilen oder Ausrüstungsgegenständen unzulässig starker
      Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen
      verursacht werden, so sind bei Gefahr im Verzug, unbeschadet der
      Bestimmungen des § 44 ABS. 1 lit. a über die Aufhebung der
      Zulassung, der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln
      unverzüglich abzunehmen. Durch Verordnung des Bundesministers für
      Verkehr, Innovation und Technologie können nähere Kriterien, wann
      Gefahr in Verzug anzunehmen ist und der Zulassungsschein und die
      Kennzeichentafeln abzunehmen sind, festgelegt werden.
      (2a) Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2, N3, O3 und O4 sind
      unabhängig ihrer Herkunft von der Behörde, in deren örtlichem
      Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, oder von den ihr zur
      Verfügung stehenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes
      technischen Prüfungen an Ort und Stelle (technischen
      Unterwegskontrollen) zuzuführen. Das Ergebnis der Prüfung ist in
      einem Prüfbericht festzuhalten. Eine Durchschrift des Prüfberichtes
      ist dem Lenker auszuhändigen. Die Behörde hat schwerwiegende Mängel
      an einem Nutzfahrzeug, das Eigentum eines Gebietsfremden ist,
      insbesondere Mängel, auf Grund deren die Benutzung des Fahrzeugs
      vorläufig untersagt wurde, den zuständigen Behörden des
      Mitgliedstaats, in dem das Fahrzeug zugelassen ist oder in Verkehr
      gebracht wurde, auf der Grundlage des Musters des Prüfberichtes
      unbeschadet einer verwaltungsstrafrechtlichen Ahndung im Inland zu
      melden. Die Anzahl, Durchführung, Umfang und Dokumentation
      (Prüfbericht) dieser Prüfungen ist durch Verordnung des
      Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie festzusetzen.
      (2b) Die Behörde hat die erhobenen Daten zur Anzahl der
      kontrollierten Nutzfahrzeuge, aufgeschlüsselt nach Fahrzeugklassen
      und nach Zulassungsland und unter Angabe der Punkte, die
      kontrolliert und der Mängel, die festgestellt wurden, dem
      Landeshauptmann mitzuteilen. Der Landeshauptmann hat die Berichte
      für das Bundesland zusammenzufassen und halbjährlich jeweils bis zum
      31. August und 28. Februar einen Bericht über das vorhergehende
      Halbjahr der Bundesanstalt für Verkehr zur Berichterstattung an die
      Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu übermitteln.
      (3) Kraftfahrzeuglenker,
      1. die mit ihrem Fahrzeug mehr Lärm, Rauch, üblen Geruch oder
      schädliche Luftverunreinigungen verursachen, als bei
      ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb unvermeidbar
      ist, oder
      2. bei deren Fahrzeug die Wirksamkeit von Teilen und
      Ausrüstungsgegenständen, die für die Verkehrs- und
      Betriebssicherheit von Bedeutung sind, beeinträchtigt
      erscheint,
      haben das Fahrzeug auf Verlangen der Organe des öffentlichen
      Sicherheitsdienstes an einem geeigneten, nicht mehr als 10 km von
      ihrem Weg zum Fahrziel entfernten Ort zur Prüfung gemäß ABS. 2
      vorzuführen.
      (4) Wurden im Zuge der Prüfung an Ort und Stelle (Abs. 1 bis 3)
      schwere Mängel (§ 57 ABS. 7) festgestellt, so ist für die Benützung
      der zur Verfügung gestellten Einrichtungen vom Zulassungsbesitzer
      unmittelbar ein Kostenersatz zu entrichten. Der Lenker des
      Kraftfahrzeuges gilt als Vertreter des Zulassungsbesitzers, falls
      dieser nicht selbst oder ein von ihm bestellter Vertreter bei der
      Überprüfung anwesend ist. Wird der Kostenersatz nicht ohne weiteres
      entrichtet, so ist der Kostenersatz von der Behörde vorzuschreiben.
      Der Kostenersatz fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand
      für die zur Verfügung gestellten Einrichtungen zu tragen hat. Die
      Höhe dieses Kostenersatzes ist durch Verordnung des Bundesministers
      für Verkehr, Innovation und Technologie festzusetzen.


      § 102 - Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers
      (11) Der Lenker hat auf Verlangen der Organe des öffentlichen
      Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht diesen, sofern dies zum
      Zweck der Überwachung der Einhaltung der kraftfahrrechtlichen
      Vorschriften auf Straßen mit öffentlichem Verkehr erforderlich ist,
      die Teile, Ausrüstungs- und Ausstattungsgegenstände des von ihm
      gelenkten Fahrzeuges
      und des mit diesem gezogenen Anhängers auf dem
      einfachsten Weg und ohne diese oder dritte Personen zu gefährden,
      zugänglich zu machen, insoweit ihm dies ohne Verwendung von
      Werkzeugen und ohne besondere Fertigkeiten und Kenntnisse möglich
      und zumutbar ist.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von „BP-Hatzer3“ ()

      hab bei der ma46 nachgefragt und die unterbodenbeleuchtung ist in der STVO nicht zugelassen,das heißt du darfst sie im öffentlichen verkehr nicht einmal montieren!!!!!
      und das gerücht du darfst sie oben haben und nur im stand verwenden stimmt nicht weil du sie ÜBERHAUPT NICHT montieren darfst!!!
      hab mit mehreren leuten bzw polizei etc darüber geredet!!!
      ich kann nur von wien jetzt reden und es ist definitiv NICHT erlaubt..

      auch ich probierte 04 zur 46er zu fahren mit heruntergelassenen scheiben... dort musste ich sie natürlich sofort rauf und die typisierung war schon zu ende!

      also es ist nicht erlaubt... auch wenn man mit heruntergelassenen scheiben fährt... erlaubt ist es nicht!