airride typisieren
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Es ist einfach herrlich eure Diskussion hier zu lesen bzgl. Airride...
Fakt ist nun MAL das es derzeit sowieso nicht eingetragen wird in Österreich.
Warum ist es für manche Leute einfach sooo schwer österreichische Gesetze zu akzeptieren.
Es ist verboten und aus!
Wer trotzdem ein Airride hat, der soll doch einfach mit den Konsequenzen leben! Das kann doch nicht so schwer sein.
Ärgert euch nicht darüber. Schade um die Zeit. Es hat alles seinen Grund. So, wie es auch einen Grund gibt ein Airride nicht einzutragen. Dazu gehört eben auch das Problem mit dem Airride im "drucklosen" Zustand. Es ist derzeit einfach zu unsicher und "unausgereift". Leute es geht ja auch um eure Sicherheit. Es gibt zig Techniker, die sich mit solchen Dingen beschäftigen...
Wer es trotzdem macht, der solls machen.
Ich habe auch keine Türgriffe mehr. In Österreich nicht erlaubt und auch nicht typisierbar. Aber I würd net auf die Idee kommen, da einen Wirbel zu schlagen.
Ich fahre selten und wenns mich erwischen, dann muß I halt zahlen, vorfahren oder sonst was... Das weiß ich aber vorher und ich kann damit leben.
Ganz versteh I euch wirklich net.
Grüße
Christian
PS: Nur weils technisch möglich is. heißt's no lang net dass es eingetragen werden muß. -
@cult 7...
find deinen eintrag ein bischen unnötig...
das ein arride im moment nicht typisiert wird, wissen denk ich 99% in diesem forum..brauchst nicht extra schreiben...
das es um unsere sicherheit is mir schon klar...
aber in de, nl, HU überall wird es denke ich eingetragen, glaubst das die alle ihre sicherheit aufs spiel setzen? ich kanns mir nicht ganz vorstellen...
aber irgendwann wird es in at auch eingetragen..frage ist nur wann, und wenn es in den nächsten monaten wäre wäre es fein.. -
Original von unruhestifter
UND werd in 2 monat sowas wieder zu de 46er fahren, sollt ich eine unterschriftenliste starten und bei den 46er es dann vorlegen daß es einige haben möchten?
oda unfug?
Net bös sein, wie alt bist Du?
Glaubst das Du dort von irgendjemanden ernst genommen wirst?
Glaubst Du das Du der erste bist der die ansudert?
Weisst ja nicht MAL an wen Du Dich wenden musst. :-h
Die 46er is ausführendes Organ, die haben im Grunde nix zu melden, die setzen nur Erlässe um.
Der korrekte Ansprechpartner wäre in diesem Fall der zuständige Beamte im BMVIT:
Dipl.-Ing. Bernhard Sittlinger
Tel.: +43 (1) 711 00-5870, Fax-DW: 15072
[email protected]
Gruppe Strasse
Abteilung ST 4 - Rechtsbereich Kraftfahrzeugwesen und Fahrzeugtechnik
Stubenring 1, 1011 Wien
Telefon: +43 (1) 711 00-5870
Telefax: +43 (1) 711 00-15072 -
aber in de, nl, HU überall wird es denke ich eingetragen
in HU könnens 50.000 TÜV Zettel oder Gutachten haben, es wird ihnen gar NIX eingetragen
die ganzen Änderungen an den HU-Autos sind nicht eingetragen
auch wenn sie es wollen würden, es kann nix eingetragen werdenROLLIN´LOW
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@ doc
genau so dein eintrag is unnötig!
werd im august mitn ing. neschütz+ing. schwarz reden. daß das nicht die richtigen personen sind, ist mir vlt. klar ABER erkundigen kann ich mich!
daß zb. du einfach nicht damit klar kommst daß ich einfach nur dort frag bez. airride versteh ich nicht wirklich!
thema ist somit überflüssig, ob ich dortn frag oder mit einer liste hingeh! bleibt jedem selber überlassen und mehr als in zettel in mist hauen wie hier schon gesagt wurde, kann nicht passieren.
will auch nicht wirklich wieder mit irgendjemand eine angeheizte diskussion anfangen, sonst werd ich wieder vom forum ausgeschlossen!!!
fakt ist daß ich was vorgeschlagen habe.. das einige sagen es brigt nix ok aber gleich mit "wie alt bist du" kommen find ich bissal unreif!
war gestern beim christ car concept, hab mit ihm 2 stunden wegen dem airride geplaudert. leider ist es nun MAL so daß es bei uns derzeit nicht eingetragen wird!
es wird keine ewigkeiten mehr dauern bis eintragungen mit airride kommen werden..
ps. hab GEHÖRT daß ein wiener seat ein airride eingetragen hat! da ich mir das nicht vorstellen kann, werd ich heute triester fahren, wo er öfter steht und er soll ma den wisch zeigen, wo das eingetragen ist!
lg -
Eintragung eines Airrides an sich ist ja auch möglich, jedoch darf das Fahrzeug im Fahrbetrieb nicht unter 11cm absinken können.
Also wird auch diese Eintragung kaum legal sein.
Mit´n Schwarz hast sicher einen verständnissvollen Gesprächspartner, immerhin hat er mir trotz eingetragenem Fahrwerk die Kennzeichen gerissen, weil sich die Federn nach 5 Jahren gesetzt hatten und das Kontrollmass somit nicht mehr eingehalten wurde. Musste dann 1 Jahr lang rumklagen damit ich recht bekommen habe und der Bescheid aufgehoben wurde.
Es haben Leute sogar schon über den Volksanwalt versucht und direkte Schreiben an das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie gerichtet. Komischerweise zeigen auch die Fahrwerksfirmen KEIN Interesse an einer Intervention, weil wir sowieso so dumm sind das Zeug auch zu kaufen wenn´s nicht legal ist.
Sehr geehrte Frau L.!
Vielen Dank für Ihr ausführliches E-Mail. Sie zeigen darin verschiedene rechtliche Aspekte bzw. Problembereiche des Autotunings auf. Es geht dabei um die Rahmenbedingungen und Voraussetzungen für die Durchführung von Einzeltypisierungen.
Bevor ich auf die einzelnen Punkte Ihrer Eingabe zu sprechen komme muss ich leider festhalten, dass die Möglichkeiten der Volksanwaltschaft, auf den Gesetzgebungsprozess Einfluss zu nehmen und dementsprechend direkt Gesetzesänderungen, wie etwa im Bereich des Kraftfahrgesetzes, zu erwirken nur sehr eingeschränkt bestehen und nicht so weit reichen, wie Sie vermuten. Wir haben lediglich die Möglichkeit im Rahmen unserer jährlichen Tätigkeitsberichte an das Parlament Gesetzesänderungen anzuregen. Es liegt dann aber im Verantwortungsbereich des National- bzw. Bundesrates diese Anregungen umzusetzen.
Abgesehen davon scheint es mir bei realistischer Sicht der Dinge bedauerlicherweise aussichtslos, eine „Lockerung“ der gesetzlichen Regelungen betreffend die Einzeltypisierung von Kfz-Umbauten durchzusetzen. Die gesamte rechtspolitische Entwicklung geht sowohl in Österreich als auch europaweit in die Richtung einer zunehmenden Verschärfung der rechtlichen Rahmenbedingungen, wobei vor allem verstärkt sicherheitstechnische Aspekte und Erwägungen des Umweltschutzes eine Rolle spielen.
Nun zu dem von Ihnen konkret angesprochenen Problem der Bodenfreiheit beim Tieferlegen von Kraftfahrzeugen:
Dazu kann ich Ihnen mitteilen, dass bereits eine umfassende Korrespondenz der Volksanwaltschaft mit dem zuständigen Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie stattgefunden hat.
In diesem Zusammenhang konnte festgehalten werden, dass im Gesetz selbst keine gesonderte, detaillierte Regelung über die Bodenfreiheit bei Kraftfahrzeugen existiert. Es gilt hier vielmehr nur die allgemeine Bestimmung des § 4 des Kraftfahrgesetzes (KFG): Demnach müssen Kraftfahrzeuge so gebaut und ausgerüstet sein, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen noch für andere Straßenbenützer entstehen; überdies darf es zu keinen Beschädigungen der Straße und zu keinen übermäßigen Belastungen der Umwelt kommen. Aus dieser – wie Sie sehen sehr allgemein gehaltenen – Regelung wird unter ergänzender Bezugnahme auf bestehende technische Erfahrungswerte der österreichischen Kfz-Prüfstellen in der derzeitigen Praxis das allgemeine Grenzmaß nur 110 mm an Bodenfreiheit abgeleitet. Dieser Grenzwert darf also in der Regel beim Tieferlegen nicht unterschritten werden.
Der Bundesminister hat der Volksanwaltschaft gegenüber darauf hingewiesen, dass jenes Maß nicht bloß eine Eigenheit Österreichs ist, sondern insbesondere auch in Deutschland durchaus als üblich angesehen wird. So findet sich dieser Wert insbesondere auch im Anhang II des VD-TÜV Merkblattes 751 zur „Begutachtung von baulichen Veränderungen an Fahrzeugen unter besonderer Berücksichtigung der Betriebsfestigkeit“.
Dort heißt es ausdrücklich, dass „nach einer Tieferlegung das betriebsbereite Fahrzeug eine Schwelle mit einer Höhe von 110 mm berührungslos überfahren können muss“. Elastische Karosseriebauteile, wie z.B. Spoiler, können dabei unberücksichtigt bleiben. Dies entspreche laut Aussage des Bundesministers auch der österreichischen Genehmigungspraxis der Kfz-Prüfanstalten.
Grundsätzlich räumte der Bundesminister der Volksanwaltschaft gegenüber zwar auch ein, dass an sich eine Bodenfreiheit unter 110 mm technisch denkbar ist, jedoch sind bei einer solchen Unterschreitung dann – im Zuge eines Einzeltypisierungsverfahrens – dieselben Standards in punkto Sicherheit und Fahrverhalten nachzuweisen, wie dies bei der Neueinführung eines Serienfahrzeuges der Fall ist. Es wären also aus Sicht des Bundesministers Tests und technische Versuche im selben Umfang und Ausmaß nötig, wie sie von Fahrzeugherstellern generell im Zuge der Entwicklung einer neuen Autotype durchgeführt werden. Die dabei abzudeckenden „Risikobereiche“ sind vielschichtig und umfassend (z.B.: Beurteilung und Bewertung allfälliger negativer Auswirkungen von Achsbewegungen bei Beschleunigungs-, Brems-, Lenk- und Einfederungsvorgängen; Probleme verminderter Bremskühlung; Anbringungshöhe bei Beleuchtungseinrichtungen; Auswirkung geringerer Federwege auf die Bodenhaftung; Beschädigungsrisiko am Unterboden, an Bremsleitungen und Reifen usw.). Da diese Test- bzw. Versuchsstandards in der Praxis von Tuning-Firmen schon aus Kostengründen nicht eingehalten werden könnten, seien in Österreich bislang keine Einzeltypisierungen bei Unterschreitung des Wertes von 110 mm genehmigt worden.
Abgesehen von diesen Aspekten war seitens der Volksanwaltschaft noch festzustellen, dass generell bei extremen Tieferlegungen ausdrückliche Freigaben durch die jeweiligen Fahrzeughersteller erforderlich wären, welche in der Praxis allerdings bei einer Unterschreitung der Bodenfreiheit von 110 mm generell nicht erteilt werden.
Vor diesem Hintergrund besteht bei realistischer Betrachtung der Dinge derzeit keine realistische Aussicht für eine Änderung der Praxis der Kfz-Prüfstellen.
Sie sprechen in Ihrem Mail dann schließlich noch einen, mir sehr wesentlich erscheinenden Punkt an. So kritisieren Sie, dass die diversen Kfz-Prüfstellen (z.B. Landesprüfstellen bzw. in Tirol TÜV Bayer GmbH – Landesgesellschaft für Österreich) im Vorfeld von beabsichtigten Kfz-Umbauten nur mangelhaft bzw. ungenügend Auskunft über die Genehmigungsfähigkeit erteilen und die Beratung allgemein sehr schlecht sei. Das erscheint mir überaus problematisch. Aus meiner Sicht sollte jedenfalls gewährleistet sein, dass – schon im Hinblick auf die anfallenden Kosten bei einem Kfz-Umbau – vorab klar sein sollte, welche Maßnahmen nun einer Typisierung zugänglich sind und welche nicht. Diesen Problembereich könnte ich gerne noch näher beleuchten und hier ein Prüfverfahren unter Einschaltung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie einleiten.
Dazu wäre es aber notwendig, dass Sie mir konkrete Beispiele für eine mangelhafte Auskunftserteilung bzw. Beratung nennen. Ohne ganz konkrete Anlassfälle ist es erfahrungsgemäß sehr schwer, die betroffenen Stellen und Behörden (Kfz-Prüfstellen) „festzunageln“.
Wenn Sie an weiteren Veranlassungen unsererseits interessiert sind, so schildern Sie mir bitte per Mail entsprechende Anlassfälle einer mangelhaften bzw. falschen Beratung. Bitte geben Sie bei Ihrem Antwortmail unsere Geschäftszahl 17-V/05 an. Dann kann eine rasche Zuordnung und Bearbeitung Ihres Mails erfolgen.
Ich hoffe, dass ich Sie vorab ein wenig über die rechtlichen Hintergründe informieren konnte, und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Volksanwalt Dr. Peter Kostelka e.h.
URTEIL:
Index:
90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht;
90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG §4; KFG §31; KFG §33;
Rechtssatz
Wird im Rahmen des Beweisverfahrens sachverständig beurteilt,
dass die Einzelgenehmigung eines Fahrzeuges bei diesem
Fahrzeug den Erfordernissen der Betriebs- und
Verkehrssicherheit nicht entsprechen würden, ist der Antrag
auf Einzelgenehmigung abzuweisen. Vorliegend wurde vom
Sachverständigen in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise
dargelegt, dass durch eine Tieferlegung des Fahrzeuges auf 85
mm Bodenfreiheit eine Gefährdung der Verkehrs- und
Betriebssicherheit nicht ausgeschlossen werden kann, sohin die
Unzulässigkeitsbestimmung des § 33 ABS. 6 KFG durchschlägt.
Dokumentnummer
JUR/KA/20041012/K2/170/15/2004/01
Sehr geehrter Herr R.,
die Bestimmungen zur Eintragung von Fahrzeugänderungen werden laufend überarbeitet ( die letzte Änderung ist vom April 2004), wobei in den Prozeß auch die Genehmigungsbehörden der Länder eingebunden sind. Es gibt eine eigene Arbeitsgruppe dafür, mit dem Ziel, dass die entsprechend festgelegten Bestimmungen auch von allen getragen und auch entsprechend eingehalten werden.
Bezüglich Tieferlegung sei grundsätzlich bemerkt, dass die Tieferlegung von bereits genehmigten Kraftfahrzeugen in der Vergangenheit immer wieder zu Problemen führte, da durch entsprechende Umbauten teilweise Fahrzeuge im Verkehr unterwegs waren, deren Bodenfreiheit so gering wurde, dass die Verkehrs- und die Betriebssicherheit in keinster Weise mehr gegeben war. Und dies, obwohl der Mindestwert von 11cm bereits seit längerem festgelegt war. Deshalb wurden mit dem Erlass GZ. 190500/8-II/B/5/00 vom 3.August 2000 entsprechende Bestimmungen festgelegt, damit dieses Maß auch eingehalten wird. Es ist nicht einzusehen, dass, nur um den optischen Eindruck eines Fahrzeuges zu verändern, man durch die Tieferlegung mögliche Gefährdungen beim Betrieb eines in allen Belangen bereits abgestimmten Fahrzeuges in Kauf nimmt. Konkret ergeben sich diese durch
a.) Verschlechterung des Fahr- und des Lenkverhaltens (negative Auswirkungen von Achsbewegungen bei Beschleunigungs-, Brems-, Lenk- und Einfederungsvorgängen)
b.) Verschlechterung des Bremsverhaltens (Funktion des federwegabhängigen Bremsdruckregelventils)
c.) Nichtbeachtung einer gegebenenfalls notwendigen Einschränkung der Verwendbarkeit auf bestimmte Rad/Reifen-Kombinationen
d.) Ungenügende Bodenfreiheit und damit vor allem Probleme bei Aufpflasterungen zur Verkehrsberuhigung
e.) Unzulässige Änderung der Kuppelhöhe der Anhängevorrichtung
f.) Unzulässige Verringerung der Anbringungshöhe der Beleuchtungseinrichtungen
g.) Folgeunfälle ( Ölaustritt nach Beschädigung am Unterboden)
h.) Beschädigungen an Reifen, Bremsleitungen etc.
Dass nun von den Genehmigungsbehörden hier streng vorgegangen wird ist im Sinn des zitierten Erlasses und kann von Seiten des BMVIT deshalb nur begrüßt werden. Eine geringere Bodenfreiheit als 110mm ist nicht mehr zulässig. Es handelt sich jedoch dabei nicht um eine nationale "Eigenheit", die nur für Tuning-Firmen, die nachträglich ein bereits genehmigtes Fahrzeug umrüsten, Anwendung findet.
Diese Mindestbodenfreiheit gilt sehr wohl auch für sog. Eigenimporte, d.h. für Fahrzeuge, die in einem anderen Staat geändert und bereits genehmigt waren. Sobald diese in Österreich der Behörde zur Genehmigung vorgelegt werden, sind die Bestimmungen des nationalen Kraftfahrrecht einzuhalten.
Ebenso haben diese Bestimmungen Anwendung zu finden, wenn z.B. vom Importeur ein Neu- bzw. ein Gebrauchtfahrzeug nachträglich umgerüstet wird.
Es ist jedoch richtig, dass trotzdem Fahrzeuge die Mindestbodenfreiheit von 110mm unterschreiten können, nämlich dann, wenn diese im Zuge des EU-Genehmigungsverfahrens mit dieser geringeren Bodenfreiheit bereits eine EU-Betriebserlaubnis nach 70/156/EWG erhalten haben. Zur Erreichung derselben sind vom Fahrzeug jedoch eine Vielzahl von Einzelrichtlinien ( u.a. zu Brems- und Lenkanlage, Radabdeckungen oder Unfallverhalten) zu erfüllen, wobei bei den dafür notwendigen Prüfungen sehr wohl schon auf die verringerte Bodenfreiheit eingegangen wird. Somit ist davon auszugehen, dass bei solchen Fahrzeug das gesamte Fahr-verhalten auf die geringere Bodenfreiheit abgestimmt sind. Stellt ein Mitgliedsstaat fest, dass ein Fahrzeug mit EU-Betriebserlaubnis die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährdet, so ist dies dem Genehmigungsstaat mitzuteilen, wobei dann das Fahrzeug entsprechend geprüft wird.
Bezüglich Lärm ist noch zu bemerken, dass für alle Kraftfahrzeuge die EU-Richtlinie 92/97/EWG verpflichtend ist, d.h. auch die entsprechenden Grenzwerte einzuhalten sind. Es kann also nicht sein, dass im Zuge des Betriebserlaubnisverfahrens Fahrzeuge unterschiedliche Grenzwerte erfüllen müssen ( nur am Rande sei jedoch bemerkt, dass die Richtlinie für leistungsstarke Fahrzeuge einen um 1 dB(A) höheren Grenzwert hat).
Und die EU-Richtlinie ist sicherlich nach wie vor zeitgemäß.
Sie kritisieren, dass eine Vielzahl von Punkten nicht mehr zeitgemäß sind, gehen aber nicht konkret darauf ein. Nur zu kritisieren ist sicherlich nicht im Sinn eine Problemlösung, wird jedoch von Personen, die sich aus irgendeinem Grund unbehandelt fühlen, sehr gerne angewandt, ohne oftmals Bescheid darüber zu wissen, was wirklich Sache ist. Alle nationalen Bestimmungen zur Genehmigung von Kraftfahrzeugen basieren auf dem geltenden EU-Recht-und sind, auch wenn sich Antragsteller dadurch benachteiligt fühlen, im Sinn der Verkehrs- und Betriebssicherheit als durchaus positiv anzusehen.
Und wenn Fahrzeuge nachträglich geändert werden ( über die Sinnhaftigkeit solcher Maßnahmen kann sehr wohl auch gestritten werden, oder glauben Sie ernsthaft, dass ein in allen Belangen vom Hersteller abgestimmtes, geprüftes und genehmigtes Fahrzeug durch z.B. Spoiler oder Tieferlegung noch "besser" wird?-hier geht es wohl eher darum,seinen Spieltrieb auszuleben. Und angeboten wird ja heutzutage wirklich alles, dementsprechend auch gekauft, oftmals ohne zu wissen oder zu hinterfragen, ob das überhaupt technisch und gesetzlich möglich ist. Dass es dann bei der Genehmigung zu unliebsamen Überraschungen kommt,ist zwar nicht in unserem Sinn, jedoch nicht zu verhindern. Die Gesetze sind in diesem Zusammenhang jedenfalls klar genug formuliert, dass jemand, der sich auch damit auseinandersetzt, die Hintergründe versteht und keine Probleme mit der Interpretation hat. Und wenn wirklich bei allen Änderungen, Interpretationen, Klarstellungen, Ergänzungen zu gesetzlichen Bestimmungen unzählige Interessensvertretungen eingebunden werden würden, dann gäbe es niemals eine Lösung-jeder vertritt ja bekanntlich sein eigenes Interesse-und die andere Seite kann und will man sowieso nicht verstehen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Sittlinger
So, nun geh mit´n Ing. Schwarz redn. -
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hallo doc !
Also mitn schwarz hast du recht
brauchst ned amal anähernt darüber denken das er sich auskennt über irgendwelche sachen is halt bei der 46 zuständig und bei der mechanicker innung sitzt er und AB und zu macht er die prüfung für die fahrschule aber jetzt zu meinen teil !
mir hat da schwarz die kennzeichen genommen wegen habe mit absicht den bremskraftregler ausgebaut bei meinen Golf 4 damit ich tiefer runter komme !
habe einen schrieb anfordern müssen von wolfsburg der der Golf 4 keinen bremskraftregler besitzt !
habe es ihn gezeigt er drauf ja kann sein voll nicht intressiert
also vergiss es thema schwarz !
des einizege luft was du vielleicht in österreich eingtregen bekommst (weil einbaubestätigung bekommst )is das hot wenn die sicherungsringe drinnen sind und du nicht tiefer als 11 kommst sondern nur höher kannst !
weil a pickerl bekommst auch beim ömtc offizell wenn du die schlau genuck anstellst so wie ich !
mfg
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