Führerschein weg

      verjährungszeit für verkehrsstrafen ist in österreich 6 monate.

      wenn nun 6 monate vorbei ist, dann wieder einen einspruch machen und einstellung des verfahrens wegen verjährung verlangen.

      ich habe erst kürzlich eine strafe bekommen, da ich angeblich in einer wohnstraße auf einer nicht gekennzeichneten fläche geparkt habe. die war vom 2.7.2005 - wenn's solange brauchen, sind's selber schuld. außerdem habe ich dort ohnehin nie geparkt :-h
      A.C.A.B.

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von „rs6plus“ ()

      Sei MAL froh, dass du in A wohnst. In D hättest du den Schein schon beim ersten MAL für min. 4 Wochen abgegeben, ne Nachschulung gemacht und eine Probezeitverlängerung von 2 Jahren bekommen.
      Beim zweiten MAL wär der Lappen dann weg - finde ich auch gut so!
      Idioten wie du bringen auch andere in Gefahr mit ihrem Handeln. Und dann nicht MAL selber dafür grade stehen :bang:
      Original von sh55
      Sei MAL froh, dass du in A wohnst. In D hättest du den Schein schon beim ersten MAL für min. 4 Wochen abgegeben, ne Nachschulung gemacht und eine Probezeitverlängerung von 2 Jahren bekommen.
      Beim zweiten MAL wär der Lappen dann weg - finde ich auch gut so!
      Idioten wie du bringen auch andere in Gefahr mit ihrem Handeln. Und dann nicht MAL selber dafür grade stehen :bang:


      Ich wollts ja nicht schreiben....


      aber genau das gehört gesagt.

      ich muss da recht geben.

      § 31 VStG 1991 - Verjährung
      (1) Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen
      sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine
      Verfolgungshandlung (§ 32 ABS. 2 und 3) vorgenommen worden ist.
      (2) Die Verjährungsfrist beträgt bei den Verwaltungsübertretungen
      der Gefährdung, Verkürzung oder Hinterziehung von Landes- und
      Gemeindeabgaben ein Jahr, bei allen anderen Verwaltungsübertretungen
      sechs Monate.
      Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem
      die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare
      Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst
      später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

      § 32 VStG 1991 - Beschuldigter
      (2) Verfolgungshandlung ist jede von einer Behörde gegen eine
      bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung,
      Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Auftrag zur
      Ausforschung, Strafverfügung u. dgl.), und zwar auch dann, wenn die
      Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung
      ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis
      erlangt hat.
      (3) Eine Verfolgungshandlung, die gegen einen zur Vertretung nach
      außen Berufenen gerichtet ist, gilt auch als
      Verfolgungshandlung gegen die anderen zur Vertretung nach außen
      Berufenen und die verantwortlichen Beauftragten. Eine
      Verfolgungshandlung, die gegen den Unternehmer gerichtet
      ist, gilt auch als Verfolgungshandlung gegen die verantwortlichen
      Beauftragten.
      MfG
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