lsd doors

      Original von houseofperformance
      folgendes zitat aus der aktuellen Auto&Wirtschaft, ich glaub jetzt wird´s spannend:

      " das system der eu-betriebserlaubnis baut darauf auf, daß jeweils ein eu-staat
      eine genehmigung vornimmt und ALLE andern eu-mitgliedsstaten darauf vertrauen, daß dies unter berücksichtigung sämtlicher eu-rechtsvorschriften geschehen ist.
      Dies läßt eine, bisher kaum beachtete, interpretation zu:
      (bitte festhalten) Wenn ein zubehörteil in dem staat, in dem die genehmigung des dazugehörigen fahrzeuges vorgenommen wurde, so beurteilt wird, daß sowohl das Teil zulässig ist als auch die Betriebserlaubnis davon unberührt und aufrecht bleibt, STEHT ES EINEM ANDEREN STAAT NICHT ZU, DIE BETRIEBSERLAUBNIS FÜR UNGÜLTIG ZU ERKLÄREN, indem wegen einer vermuteten wesentlichen techn. änderung eine einzelgenehmigung vorgenommen wird.
      Ausnahmen sind in den Betriebserlaubnisrichtlinien festgelegt, diese fälle sind mit beschwerde an die kommision zu handhaben.

      konkret würde dies bedeuten, daß ein zubehörteil mit einer in DE ausgestellten
      ABE für in DE genehmigte fahrzeuge auch in allen anderen eu staaten zulässig ist.
      ES WÄRE WIDERSINNIG UND FÜR ÖSRERREICHER DISKRIMINIEREND, wenn so ausgestattete fahrzeuge etwa mit deutschen kennzeichen in Ö ungehindert fahren dürften, aber MIT ÖSERREICHISCHEN KENNZEICHEN NICHT"

      soweit ich weiß ist diskriminierung eines der lieblingswörter des EU-Gerichtshofes.!!

      zitat weiter:
      " aus osterr. tradition fehlt dem braven bürger der mut zum protest gegen behördliche entscheidungen.
      Behörden veranlassen Antragssteller oft, Anträge zurükzuziehen, obwohl erst mit einem negativen bescheid eine Berufung möglich ist.
      Nicht selten berufen sich begründungen auf erlässe, denen geringere bedeutung zukommt als veordnungen und gesetzen."

      Das deckt sich in etwa mit dem, was von mir im prüfzugthread schon geschrieben wurde, aber von einigen seiten nicht zu akzeptieren war.
      Es freut mich doch sehr, daß ein dipl.ing. und ehemaliger mitarbeiter im Verkehrsministerium die gleiche meinung vertritt.
      welche schlüsse sind daraus zu ziehen?:
      nur einer!! LAßT EUCH NICHTS GEFALLEN, erhebt einsprüche wo es nur geht und lasst euch nicht billig abfertigen.Das System ist am kippen.


      wann hat man eine eu-betriebserlaubnis?

      ist das quasi schon mit eu taferln jetzt oder ist das erst im kommen? ;)
      <stay heavy :: fuck the system>
      Original von sonic
      wann hat man eine eu-betriebserlaubnis?
      ist das quasi schon mit eu taferln jetzt oder ist das erst im kommen? ;)


      Nein, das hat mit den EU-Taferln nix zu tun. :-h
      Eine EU Betriebserlaubnis ist klassisch mit E oder e Prüfzeichen versehen sowie mit einer Nummer, die das zulassende Land darstellt (z.b. 1 für Deutschland) e1

      Leider ist dieses Prüfzeichen kein Garant das das Teil jetzt wirklich legal ist. Es gibt geile Fälschungen aus China, wo das E1 z.b. in einem ovalen Kreis ist (der Kreis MUSS rund sein!!!), oder die produzierte Ware nicht der genehmigten entspricht.
      Wer gefälschte Ware verbaut (Gefahr bei EBay!) haftet selbst wenn ein Mangel festgestellt wird! Verantwortung des Fahrzeughalters und Fahrers!
      Ein Regress an die Händler ist bei Internetkäufen oft nicht einfach.

      Mehr zum Thema gefälschte Prüfzeichen...

      Für Typisiserungs-relevante Teile wie Fahrwerke oder Felgen gibt´s keine E-Prüfzeichen. Und selbst wenn, ist die Eintragungsfreiheit dadurch nicht automatisch gegeben. Diese ergibt sich zumeist aus dem mitgelieferten Gutachten -> Anbaubestimmungen/Anbauprüfung

      Greez,
      DOC!
      so, dann geb ich auch MAL meinen senf dazu:

      so wie ich gelesen habe und es auch aus meiner erfahrung kenne, ist es ja in vorarlberg das grösste problem etwas einzutragen. (bin gerade am vr6 turbo umbau dran)
      und so wie ich gehört habe, ist es das einfachste sein auto abmelden, nach salzburg bringen, typisieren, und wieder anmelden. und bin dann nicht einmal "legal" unterwegs. da es ja nicht in meinem bundesland eingetragen würde. was ich auch schon als einen witz finde.

      so nun denk ich MAL so: ich will mein auto in vorarlberg typisieren. d.H. wenn ich beweisen kann das z.B. in anderen bundesländern es möglich ist so etwas zu typisieren. muss es bei mir in vorarlberg auch möglich sein, oder? wenn nicht werde ich den tüv Vorarlberg verklagen, und das ist mein ernst. denn wie schon vorher von houseofperformance beschrieben. lass ich mich nicht anderst behandeln als ein tiroler, wiener, salzburger....

      das ist meine meinung


      fong
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      Fong


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      Den TÜV verklagen bringt nix, ist eine Firma, die nix mit der Eintragung in die Fahrzeugpapiere zu tun hat.
      Du müsstest Dich beim UVS über die "Ungleichbehandlung" bei Deiner zuständigen Landesregierung beschweren. Die Landesregierung, also die Beamten können nicht "verklagt" werden, da es sich um einen Verwaltungsakt handelt.
      Man kann es natürlich auch über den Volksanwalt versuchen (Viel Spass bei der momentanen politischen Ausrichtung :rofl:)

      Du bist aber nicht der erste der sowas versuchen würde, und wenn, dann sollte man wissen wovon man redet und vor allem BEWEISE haben. ;-)
      Sehr geehrte XXX!
      Vielen Dank für Ihr ausführliches E-Mail vom 18. Januar 2005. Sie zeigen darin verschiedene rechtliche Aspekte bzw. Problembereiche des Autotunings auf. Es geht dabei um die Rahmenbedingungen und Voraussetzungen für die Durchführung von Einzeltypisierungen.
      Bevor ich auf die einzelnen Punkte Ihrer Eingabe zu sprechen komme muss ich leider festhalten, dass die Möglichkeiten der Volksanwaltschaft, auf den Gesetzgebungsprozess Einfluss zu nehmen und dementsprechend direkt Gesetzesänderungen, wie etwa im Bereich des Kraftfahrgesetzes, zu erwirken nur sehr eingeschränkt bestehen und nicht so weit rei-chen, wie Sie vermuten. Wir haben lediglich die Möglichkeit im Rahmen unserer jährlichen Tätigkeitsberichte an das Parlament Gesetzesänderungen anzuregen. Es liegt dann aber im Verantwortungsbereich des National- bzw. Bundesrates diese Anregungen umzusetzen.
      Abgesehen davon scheint es mir bei realistischer Sicht der Dinge bedauerlicherweise aussichtslos, eine „Lockerung“ der gesetzlichen Regelungen betreffend die Einzeltypisierung von Kfz-Umbauten durchzusetzen. Die gesamte rechtspolitische Entwicklung geht sowohl in Österreich als auch europaweit in die Richtung einer zunehmenden Verschärfung der recht-lichen Rahmenbedingungen, wobei vor allem verstärkt sicherheitstechnische Aspekte und Erwägungen des Umweltschutzes eine Rolle spielen.
      Nun zu dem von Ihnen konkret angesprochenen Problem der Bodenfreiheit beim Tieferlegen von Kraftfahrzeugen:
      Dazu kann ich Ihnen mitteilen, dass bereits eine umfassende Korrespondenz der Volksan-waltschaft mit dem zuständigen Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie stattgefunden hat.
      In diesem Zusammenhang konnte festgehalten werden, dass im Gesetz selbst keine geson-derte, detaillierte Regelung über die Bodenfreiheit bei Kraftfahrzeugen existiert. Es gilt hier vielmehr nur die allgemeine Bestimmung des § 4 des Kraftfahrgesetzes (KFG): Demnach müssen Kraftfahrzeuge so gebaut und ausgerüstet sein, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen noch für andere Straßen-benützer entstehen; überdies darf es zu keinen Beschädigungen der Straße und zu keinen übermäßigen Belastungen der Umwelt kommen. Aus dieser wie Sie sehen sehr allgemein gehaltenen Regelung wird unter ergänzender Bezugnahme auf bestehende technische Erfahrungswerte der österreichischen Kfz-Prüfstellen in der derzeitigen Praxis das allgemei-ne Grenzmaß nur 110 mm an Bodenfreiheit abgeleitet. Dieser Grenzwert darf also in der Regel beim Tieferlegen nicht unterschritten werden.
      Der Bundesminister hat der Volksanwaltschaft gegenüber darauf hingewiesen, dass jenes Maß nicht bloß eine Eigenheit Österreichs ist, sondern insbesondere auch in Deutschland durchaus als üblich angesehen wird. So findet sich dieser Wert insbesondere auch im Anhang II des VD-TÜV Merkblattes 751 zur „Begutachtung von baulichen Veränderungen an Fahrzeugen unter besonderer Berücksichtigung der Betriebsfestigkeit“. Dort heißt es aus-drücklich, dass „nach einer Tieferlegung das betriebsbereite Fahrzeug eine Schwelle mit einer Höhe von 110 mm berührungslos überfahren können muss“. Elastische Karosserie-bauteile, wie z.B. Spoiler, können dabei unberücksichtigt bleiben. Dies entspreche laut Aussage des Bundesministers auch der österreichischen Genehmigungspraxis der Kfz-Prüfanstalten.
      Grundsätzlich räumte der Bundesminister der Volksanwaltschaft gegenüber zwar auch ein, dass an sich eine Bodenfreiheit unter 110 mm technisch denkbar ist, jedoch sind bei einer solchen Unterschreitung dann – im Zuge eines Einzeltypisierungsverfahrens dieselben Standards in punkto Sicherheit und Fahrverhalten nachzuweisen, wie dies bei der Neueinführung eines Serienfahrzeuges der Fall ist. Es wären also aus Sicht des Bun-desministers Tests und technische Versuche im selben Umfang und Ausmaß nötig, wie sie von Fahrzeugherstellern generell im Zuge der Entwicklung einer neuen Autotype durchge-führt werden. Die dabei abzudeckenden „Risikobereiche“ sind vielschichtig und umfassend (z.B.: Beurteilung und Bewertung allfälliger negativer Auswirkungen von Achsbewegungen bei Beschleunigungs-, Brems-, Lenk- und Einfederungsvorgängen; Probleme verminderter Bremskühlung; Anbringungshöhe bei Beleuchtungseinrichtungen; Auswirkung geringerer Federwege auf die Bodenhaftung; Beschädigungsrisiko am Unterboden, an Bremsleitungen und Reifen usw.). Da diese Test- bzw. Versuchsstandards in der Praxis von Tuning-Firmen schon aus Kostengründen nicht eingehalten werden könnten, seien in Österreich bislang keine Einzeltypisierungen bei Unterschreitung des Wertes von 110 mm genehmigt worden.
      Abgesehen von diesen Aspekten war seitens der Volksanwaltschaft noch festzustellen, dass generell bei extremen Tieferlegungen ausdrückliche Freigaben durch die jeweiligen Fahr-zeughersteller erforderlich wären, welche in der Praxis allerdings bei einer Unterschreitung der Bodenfreiheit von 110 mm generell nicht erteilt werden.
      Vor diesem Hintergrund besteht bei realistischer Betrachtung der Dinge derzeit keine realis-tische Aussicht für eine Änderung der Praxis der Kfz-Prüfstellen.
      Sie sprechen in Ihrem Mail dann schließlich noch einen, mir sehr wesentlich erscheinenden Punkt an. So kritisieren Sie, dass die diversen Kfz-Prüfstellen (z.B. Landesprüfstellen bzw. in Tirol TÜV Bayer GmbH – Landesgesellschaft für Österreich) im Vorfeld von beabsichtigten Kfz-Umbauten nur mangelhaft bzw. ungenügend Auskunft über die Genehmigungsfähigkeit erteilen und die Beratung allgemein sehr schlecht sei. Das erscheint mir überaus problematisch. Aus meiner Sicht sollte jedenfalls gewährleistet sein, dass schon im Hinblick auf die anfallenden Kosten bei einem Kfz-Umbau vorab klar sein sollte, welche Maßnahmen nun einer Typisierung zugänglich sind und welche nicht. Diesen Problembereich könnte ich gerne noch näher beleuchten und hier ein Prüfverfahren unter Einschaltung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie einleiten.
      Dazu wäre es aber notwendig, dass Sie mir konkrete Beispiele für eine mangelhafte Auskunftserteilung bzw. Beratung nennen. Ohne ganz konkrete Anlassfälle ist es erfah-rungsgemäß sehr schwer, die betroffenen Stellen und Behörden (Kfz-Prüfstellen) „festzunageln“.
      Wenn Sie an weiteren Veranlassungen unsererseits interessiert sind, so schildern Sie mir bitte per Mail entsprechende Anlassfälle einer mangelhaften bzw. falschen Beratung. Bitte geben Sie bei Ihrem Antwortmail unsere Geschäftszahl 17-V/05 an. Dann kann eine rasche Zuordnung und Bearbeitung Ihres Mails erfolgen.
      Ich hoffe, dass ich Sie vorab ein wenig über die rechtlichen Hintergründe informieren konnte, und verbleibe

      Mit freundlichen Grüßen
      Volksanwalt Dr. Peter Kostelka e.h.



      Eine Genehmigung die in einem Bundesland erteilt wurde ist in jedem Bundesland Österreichs gültig, solange die Verordnungen, Erlässe und Gesetze eingehalten wurden. Für alle Bundesländer gelten die selben Bestimmungen.

      Grüsse,
      DOC!