Originalteile weiter verwenden

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      Originalteile weiter verwenden

      Hallo Leute
      Vielleich eine blöde Frage, aber angenommen ich habe ein Gewindefahrwerk, Felgen, Grill usw typisiert und möchte aber (aus welchem Grund auch immer) wieder ein originales Fahrwerk einbauen. Darf man das ohne weiteres, oder muss man da wieder zum TÜV??
      :-w

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von „POL0“ ()

      Dafür liebe ich Österreich... :-h

      Ja, BP-Hatzer3 hat völlig recht, das orginale Fahrwerk müsste wieder eingetragen werden (Kontrollmass, Fahrzeughöhe), da Du das Fahrzeug ja "höher legst" als im Typenschein angegeben und auch höherlegungen sind in Ö genehmigungspflichtig.

      Praktisch wird aber keiner etwas sagen wenn das orginale VW Fahrwerk verbaut ist.


      Auszug aus dem 11cm Erlass...

      C. Höherlegung des Fahrzeuges

      Alle Fahrzeuge müssen im Sinne des §4 KFG 1967 so gebaut und/oder ausgerüstet sein, dass sie einem Unfallgegner einen über die gesamte Breite des Fahrzeuges wirksamen Schutz gegen Unterfahren bieten. C.1.]
      Durch eine Höherlegung ergeben sich jedoch mögliche Gefährdungen durch

      a.] geänderte Krafteinleitung bei Kollisionen [geringere Kraftaufnahme]
      b.] das Unterfahren durch einen Unfallpartner
      c.] Verschlechterung des Fahr- und des Lenkverhaltens [geänderter Schwerpunkt]
      d.] Unzulässige Anbringungshöhe der Beleuchtungseinrichtungen
      e.] Vorspringende Kanten und Teile [ §1a KDV 1967]

      C.2.]
      Höchstmaß: Eine Höherlegung von Fahrzeugen um mehr als 20cm ist unzulässig [im Vergleich zum Originalzustand] Diese Bestimmung soll auch für Fahrzeuge gelten, die in einem anderen Staat geändert wurden [ siehe z.B. deutschen Fahrzeugbrief usw.] Ausgenommen davon sind jedoch Fahrzeuge, die bereits im Rahmen ihrer EU-Betriebserlaubnis entsprechend genehmigt wurden.

      C.3.]
      Prüfung der Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges:

      C.3.1.]
      Die Prüfung hat am betriebsbereiten Fahrzeug, besetzt nur mit dem Fahrer zu erfolgen.

      C.3.2.]
      Einbau: Der Einbau der Fahrwerke darf nur durch eine Fachwerkstätte vorgenommen werden. Bestätigungen über den fachgerechten Einbau, über die fachgerechte Einstellung der Achsgeometrie sowie des ALB-Reglers sind vorzulegen. Der ordnungsgemäße Einbau sowie die Kennzeichnung und Merkmale aller zur Umrüstung verwendeten Teile sind zu überprüfen.

      C.4.]
      Im Zulassungsschein ist im Feld "A17 Auflagen/A18 Behördliche Eintragungen folgendes festzuhalten:
      " Höherlegung-Kontrollmaß.cm]"



      Grüsse,
      DOC!