Bei Gebrauchten Garantie

    Diese Seite verwendet Cookies. Durch die Nutzung unserer Seite erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies setzen. Weitere Informationen

      Gewährleistung und Garantie
      (Recht und Gnade )

      Oft werden die beiden Begriffe Gewährleistung und Garantie verwechselt, dabei sind sie sehr verschieden. Wenn ein Produkt oder eine Leistung mangelhaft ist, haben Sie umfassende Rechte.

      Grenzen der Gewährleistung

      Wenn Sie als Verbraucher mit einem Unternehmer einen Vertrag abschließen, dann kann dieser Ihre Rechte auf Gewährleistung grundsätzlich nicht ausschließen oder einschränken.

      Verbotene Klauseln

      Manche Klauseln sind in Verträgen zwischen Unternehmern und Verbrauchern unzulässig und – gegenüber dem Verbraucher – unwirksam, wie etwa

      „Verschleißteile sind von der Gewährleistung ausgeschlossen“,
      „Das Fahrzeug wurde vom Käufer eingehend besichtigt, geprüft und probegefahren. Dieser verzichtet daraufhin ausdrücklich auf jede Gewährleistung einschließlich für verborgene Mängel“,
      „Sichtbare Mängel müssen unverzüglich nach Feststellung, spätestens aber 10 Tage nach Übernahme der Ware durch den Kunden schriftlich angezeigt werden“,
      Insbesondere ist es unzulässig, dem Konsumenten eine Untersuchungs- und Rügepflicht aufzuerlegen, bei der Missachtung der Anspruch auf Gewährleistung erlöschen soll. Solche Klauseln sind unter Geschäftsleuten üblich, aber gegenüber Konsumenten schlicht unwirksam.

      Verkürzung der Gewährleistungsfrist

      Bei der Veräußerung von gebrauchten beweglichen Sachen kann allerdings die Gewährleistungsfrist auf ein Jahr verkürzt werden. Dies muss aber zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt werden; eine vorgedruckte Klausel im Kleingedruckten wäre kein Aushandeln und daher unwirksam. Bei Kraftfahrzeugen ist eine solchen Verkürzung im übrigen nur dann wirksam, wenn seit dem Tag der ersten Zulassung des Fahrzeuges mehr als ein Jahr verstrichen ist. Der Trick, einen Neuwagen für einige Wochen anzumelden und ihn dann als „Gebrauchtwagen“ weiter zu verkaufen zieht also nicht.

      Dagegen sind Gewährleistungsbeschränkungen und –ausschlüsse in Geschäften zwischen zwei Privatleuten nicht generell verboten. Hier wäre im konkreten Streitfall nur zu prüfen, ob eine solche Vereinbarung nicht dennoch anfechtbar ist.

      Privat an Privat

      Wenn Herr Krause sein gebrauchtes Auto an Herrn Schilcher – beide treten als Privatpersonen auf – verkauft und im Kaufvertrag festhält, dass das Fahrzeug „besichtigt und probegefahren“ wurde und daher „jede Gewährleistung“ ausgeschlossen sei, so ist dies zulässig und grundsätzlich wirksam. Sollte Herr Krause dennoch schwere Mängel des Fahrzeuges, die nicht offenkundig waren, Herrn Schilcher arglistig verschwiegen haben, dann kann Herr Schilcher den Kaufvertrag allenfalls – wegen eines Geschäftsirrtums – anfechten.


      Wer schließlich beim Abschluss des Kaufvertrages offenkundige Mängel übersieht und den Vertrag dennoch abschließt, kann für solche Mängel keine Gewährleistung einfordern. Dies gilt aber nur für Mängel, die schon bei Vertragsabschluss erkennbar sind, aber keinesfalls für Mängel, die erst bei Auslieferung – also der Vertragserfüllung durch den Vertragspartner – für den Käufer offenkundig sind.

      Kein Anspruch bei offenkundigen Mängeln

      Herr Binder kauft bei einem Möbelhändler einen Einbauschrank in der Farbe „Buche natur“. Bevor der Kaufvertrag unterzeichnet wird, besichtigt er den Schrank von allen Seiten. Nach Übergabe des Schrankes stellt er fest, dass die Oberkästchen dunkler lackiert sind als der Rest des Schrankes. Dies war schon bei der Besichtigung ersichtlich, ist Herrn Binder in der Hitze der Verkaufsverhandlungen aber nicht aufgefallen. Der Händler könnte sich darauf zurückziehen, dass es sich um einen offenkundigen Mangel handle, für den er nicht zur Gewährleistung verpflichtet sei. In Kulanz wird er – wenn er einen zufriedenen Kunden erhalten möchte – den Mangel wohl dennoch beheben.
      Wenn Herr Binder dagegen beim selben Möbelhändler den Einbauschrank gar nicht besichtigen kann, weil der Schrank noch im Lager steht, und nur aufgrund der Anpreisungen des Verkäufers den Kaufvertrag unterzeichnet und erst bei der Übergabe des Schrankes die unterschiedliche Lackierung übersieht, dann kann er sehr wohl Gewährleistung geltend machen. Er muss den Mangel natürlich innerhalb der Gewährleistungsfrist rügen.
      Offenkundiger Mangel

      Wäre der Mangel nur für einen Sachverständigen erkennbar, so liegt kein „offenkundiger“ Mangel vor. Wenn der Verkäufer überdies die Mangelfreiheit ausdrücklich zusagt, dann haftet der Verkäufer auch für – bei Vertragsabschluss – offenkundige Mängel. Schließlich soll der Käufer sich auf die Zusagen des Verkäufers verlassen können.

      Letztlich muss die Gewährleistungsfrist zur Geltendmachung der Ansprüche beachtet werden. Diese Frist beginnt ausnahmslos mit Übergabe der Ware.

      Gewährleistungsfrist

      Die Gewährleistungsfrist beträgt bei

      beweglichen Sachen: zwei Jahre,
      beweglichen gebrauchten Sachen: mindestens ein Jahr (wenn Beschränkung ausgehandelt),
      unbeweglichen Sachen: drei Jahre.
      Unbewegliche Sachen sind etwa Grundstücke und damit fest verbundene Sachen wie Häuser, die eingebaute Zentralheizung oder die Fliesen an der Wand. Alles andere, was ohne Beschädigung wieder getrennt werden kann, gilt als beweglich.

      Besser vom Profi

      Wer Fliesen im Baumarkt kauft und selbst verlegt, hat zwei Jahre Gewährleistung. Wer Fliesen beim Fliesenleger kauft und von diesem verlegen lässt, hat dagegen drei Jahre Gewährleistung.
      Schließlich gibt es noch eine wichtige Ausnahme: Wenn man eine Ware auf Raten gekauft hat, dann verlängert sich die Gewährleistungsfrist bis zur Fälligkeit der letzten Teilzahlung.
      Hat ein Unternehmer eine Sache zur Verbesserung übernommen, so beginnt die Gewährleistungsfrist – aber nur für den gerügten Mangel – mit der neuerlichen Übergabe von neuem zu laufen.
      MfG
      BP-Hatzer3
      ______________
      A6 3.0 TDI s-line

      VAG COM HEX CAN/VCDS AKTUELL!

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von „BP-Hatzer3“ ()