terminvereinbarung

      terminvereinbarung

      hab ein kleines problem und zwar geht es darum, dass ich an meinem auto eine rad/reifen-, fahrwerks - & auspuff änderung vorgenommen und wollte eigentlich erst im winter typisieren fahren. umbau ist jedoch schon fertig und ich brauch das auto in 3 wochen. ein kollege hat mir gesagt, dass er damals einen termin bei der ma46 vereinbart hat und er dann ohne bedenken und schwierigkeiten auf der straße fahren durfte, ohne das die exekutive rechtliche mitteln machen konnten. stimmt das? kann man mit einer terminbestätigung ohne troubls herumfahren?

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      RE: terminvereinbarung

      Wenn Du diese Bestätigung der MA 46 hast, dann ja.
      Das heiss Du hast die Änderungen durch Dein Ansuchen um einen Termin ja bereits angezeigt (gemeldet) und es wird davon ausgegangen, das das Fahrzeug den gesetzlichen Bestimmungen entspricht (11cm, Radabdeckung usw.)
      Wirst Du aber kontrolliert und es wird Gefahr im Verzug festgestellt sind die Kennzeichen trotzdem weg.
      Grüsse,
      DOC!
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      • Fahrzeug vorführen.jpg

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      Verlaß dich aber nicht darauf, dass du ohne Probs fahren kannst.

      Auszüge aus einem anderen Forum:

      Mit einer Terminbestätigung kann die LReg nicht geltendes Recht aushebeln.
      Eine entsprechender Passus auf der Terminbestätigung, dass mit dieser ein nicht genehmigtes Fahrzeug mit aufrechter Zulassung auf öffentl. Strassen gelenkt werden darf, darf die LReg garnicht ausstellen, da sie dann bei einem Unfall iVm Änderungen am Fahrzeug, die unfallkausal sind, die Haftung übernimmt, und das macht niemand.

      Fakt ist, dass das Fahrzeug erst im genehmigten Zustand auf öffentl. Strassen gelenkt werden darf, wenn es typisiert ist und nicht vorher.
      Es kann sogar bei der Fahrt zur LReg zwecks Typisierung zu Problemen kommen und zwar, wenn ein Unfall verursacht wird.
      Rechtlich unbedenklich wäre die Vorführung des Fahrzeuges mit Anhänger.
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      Die Zetteln sind rechtlich irrelevant, denn bei einem Unfall mit unfallkausalen, nicht genehmigten Änderungen, bleibt der Lenker über und die LReg kannst dann per Privatklage auf Schadenersatz klagen.
      Wie wollen die bitte einen Freifahrtschein bis zur Genehmigung ausstellen, wenn sie das Fahrzeug noch nichtmal gesehen haben.
      Ausserdem soll es schon öfters Gutachten gegeben haben, die bei Begutachtung des Fahrzeugs dann als nicht nachvollziehbar abgelehnt wurden.

      Bezugnehmend auf geltendes Kraftfahrrecht gibt es eine solche Bestätigung nicht und somit zählt die auch nicht bei ner Kontrolle.
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      Naja, dann wünsch ich all jenen, die so rumfahren und nicht genehmigte Umbauten am Fahrzeug haben, ne unfallfreie Zeit bis dahin, denn lt KFG haftet der Zulassungsbesitzer bzw Lenker (und nicht die LReg), wenn es für ihn erkennbar war und kassiert dafür noch ne Vormerkung.

      Ausserdem dürfte das hier ein Alleingang der Wiener Behörde sein, denn zB in NÖ wird nichtmal ne Terminbestätigung, noch ein "Freifahrtschein" ausgestellt, soetwas ist rechtlich nicht vorgesehen.

      Infos dazu auch
      hier und hier
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      ein wichtiger punkt der noch garnicht angeführt wurde: einen termin für einen typisierungsversuch zu haben (unabhängig von dem kas zettl, wo ein termin draufsteht) heisst ja noch lange nicht, dass die umbauten auch tatsächlich typisiert werden
      daher kann garniemand sagen dass man bis zum termin so fahren darf
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      Ob eingetragen oder nicht...im Falle eines Unfalls kann dir die Versicherung immer einen fetten Strich durch die Rechnung ziehen.

      Bedenkenlos ist es nur, wenn es 1) Eingetragen ist und 2) wirklich passt.
      Hab schon öfter Fahrzeuge gesehen, wo zB Reifen/Felgen in Kombination mit einem Fahrwerk eingetragen und deutliche Spuren vom Schleifen bzw sogar Einschlag in die Karosserie zu sehen waren.

      Die Eintragung hilft im einem Unfall, der durch die Reifen/Felgen + Fahrwerk beeinflusst wurde (und das wird eigentlich sehr oft der Fall sein), hier genau gar nichts.

      *) Der Typinger wird behaupten zum Zeitpunkt der Überprüfung hats gepasst.
      *) Du wirst behaupten du hast seit dem nichts verändert.

      Am Ende steht fast immer der Fahrzeugbesitzer/Lenker seinem finanziellem Ruin gegenüber.
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      Lt zitierter Bestätigung:

      Zitat:
      Aufgrund der erfolgten Anzeige gemäß § 33 KFG darf das Fahrzeug, sofern die angezeigte Änderung dem KFG 1967 entspricht, während des Verfahrens zur Eintragung der Änderung im Typenschein, verwendet werden.

      Und ob diese Änderung entspricht, wird erst bei der Fahrzeugvorführung festgestellt.
      Somit befreit diese Bestätigung zB nicht von einer §56 oder 58 KFG, wenn dort GV-Mängel festgestellt werden, bist trotz Terminbestätigung die Kennzeichen los. Die Beurteilung, ob zb 2 schwere Mängel, die aufeinander Einwirkung haben können, als GV-Mangel qualifiziert werden, liegt im Auge des Sachverständigen.
      Wenn schwere Mängel festgestellt werden, gibt es zwingend ne Anzeige.

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      Offenbar sieht die Wiener LaRe aufgrund der langen (unzumutbaren) Wartezeiten den § 33 KFG erfüllt, wenn um einen Termin zur Vorführung angesucht wird.
      Im KFG ist auch NICHT geregelt, wie so einen Anzeige auszusehen hat. Rein theoretisch würde auch ein Anruf bei der LaRe mit einem dort gemachten Aktenvermerk als Anzeige gelten.
      Wenn die Wiener LaRe dies als rechtens erachtet, so muss auch die Executive, die ja das Recht umsetzt darauf Rücksicht nehmen und kann sich nicht (ausser bei Verstössen gegen gültige Bestimmungen...eh klar... z.b. unter 11cm, nicht ausreichende Radabdeckung, usw.) darüber hinwegsetzen.
      Bei einem Unfall kann sowieso NIE die Prüfanstallt verantwortlich gemacht werden, solange nicht grob fahrlässig gehandelt wurde, was unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen durch den Fahrzeugbesitzer, der ja verantwortlich ist, sowieso nie sein kann.
      Grüsse,
      DOC!
      Die Exekutive kann aber bei Einsätzen des MPZ solche Fahrzeuge einer Überprüfung unterziehen (lassen) und das wird dann zB von einem SV der NÖLReg beurteilt, wo dann evtl vorhandene schwere oder GV-Mängel trotz Terminbestätigung angezeigt werden und auch eine Strafe zu erwarten ist.

      Die Bestätigung ist ein reiner Formalakt, der bei 100% i.O. befindlichen Fahrzeugen die VM-Mängel (Änderung ist eintragungsfähig, so wie sie ist) beseitigt.
      MfG
      BP-Hatzer3
      ______________
      A6 3.0 TDI s-line

      VAG COM HEX CAN/VCDS AKTUELL!

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      Original von DOC!
      Offenbar sieht die Wiener LaRe aufgrund der langen (unzumutbaren) Wartezeiten den § 33 KFG erfüllt, wenn um einen Termin zur Vorführung angesucht wird.
      Im KFG ist auch NICHT geregelt, wie so einen Anzeige auszusehen hat. Rein theoretisch würde auch ein Anruf bei der LaRe mit einem dort gemachten Aktenvermerk als Anzeige gelten.
      Wenn die Wiener LaRe dies als rechtens erachtet, so muss auch die Executive, die ja das Recht umsetzt darauf Rücksicht nehmen und kann sich nicht (ausser bei Verstössen gegen gültige Bestimmungen...eh klar... z.b. unter 11cm, nicht ausreichende Radabdeckung, usw.) darüber hinwegsetzen.
      Bei einem Unfall kann sowieso NIE die Prüfanstallt verantwortlich gemacht werden, solange nicht grob fahrlässig gehandelt wurde, was unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen durch den Fahrzeugbesitzer, der ja verantwortlich ist, sowieso nie sein kann.
      Grüsse,
      DOC!


      ja, sag ich ja. ;)
      Ist kein Freibrief, und wenn man nicht zur Überprüfung fährt wird man vorgeladen. :crashed:
      Grüsse,
      DOC!

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      frage:

      wenn ih den motrradendschalldämpfer demontiere und einen sebring wieder drauf schraub und sonst alle passt, muss ich mir dann noch sorgen machen?

      hier MAL bilder von meinem peugeot aus einem anderen forum, daher mene hp im moment nicht mehr funktioniert

      spoilers.at/forum/autogalerie.php?action=show_user_daten

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