Die WR. Städtische und auch die Uniqa hier tragen nur die Farbe ein, die auch im Typenschein steht und haben auch schon erfolgreich eine Zulassung eines Fahrzeuges, dessen Farbe grün war, aber lt Typenschein blau, verweigert. Der Typenschein hat mit dem Fahrzeug übereinzustimmen.
§ 33. KFG Änderungen an einzelnen Fahrzeugen
(3) Wurden Änderungen angezeigt, die nicht wesentliche technische
Merkmale der Type betreffen, so hat der Landeshauptmann diese
Änderungen im Sinne des § 28 ABS. 1 zu genehmigen und auf dem
Typenschein zu bestätigen. § 20 ABS. 7 letzter Satz gilt sinngemäß.
§ 42. KFG Änderungen für die Zulassung maßgebender Umstände
(1) Der Zulassungsbesitzer hat der Behörde, in deren örtlichem
Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, binnen einer Woche jede
Änderung von Umständen anzuzeigen, durch die behördliche
Eintragungen im Zulassungsschein berührt werden, wie insbesondere
die Verlegung seines Hauptwohnsitzes, seiner Hauptniederlassung oder
seines Sitzes und des Ortes, von dem aus er über das Fahrzeug
hauptsächlich verfügt, innerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches
derselben Behörde oder Änderungen der Genehmigungsdaten des
Fahrzeuges, sofern nicht vom Landeshauptmann ein neuer
Zulassungsschein ausgestellt worden ist.