Unterbodenbeleuchtung - Was ist zu beachten

    Unterbodenbeleuchtung - Was ist zu beachten

    Grüße!

    Scheinbar bin ich der erste, der zu dem Thema fragen hat (suche und druchblättern hat nichts ergeben).

    Also, ich habe mir für meine Rennsemmel eine Unterbodenbeleuchtung gekauft.
    Schön und gut, aber wie sieht das mit der Gesetzgebung aus?

    Soweit ich weiß heißt es, dass diese im Straßenverkehr verboten ist.
    Heißt das nun, dass ich damit nicht fahren darf?

    Kann ich das eventuell umgehen indem ich die Unterbodenbeleuchtung an die Handbremse kopple, damit diese nur bei angezogener Handbremse leuchten kann?


    Es eilt nicht aber ich danke für jede Hilfe.

    MfG,
    HypnoticEye
    Wir sind die Borg! - Widerstand ist Spannung durch Stromstärke!

    RE: Unterbodenbeleuchtung - Was ist zu beachten

    selbst der Anbau ist nicht StVO konform.

    Kurz und bündig => darfst nicht haben.

    In den Türverkleidungen darfst du eine Beleuchtung einbauen, gekoppelt mit dem Türschalter. Mehr nicht.

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    Gesetzeslage bez. Standlichtkappen

    Was erwartet mich wenn i mit grünen Standlicht/ grünen Neblern aufghalten werde??
    Krigt man da nen Punkt dafür,Taferlriss oder sonstiges?
    Und bitte keine wilden Theorien bez. der Sinnhaftigkeit.Es ist verboten ich weiß aber die Folgen wären interessant.Fahr ja so durch die Gegend

    EDIT wollt nen eigenen Thread aufmachen bez. dießer Thematik und hab mich verdrückt. Kanns ein Mod/Admin bitte korrigieren
    :thumb:A is da Weg a noch so steil , a bisl wos geht olleweil!!! :gemein:

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    RE: Unterbodenbeleuchtung - Was ist zu beachten

    theoretisch dürftest du sie laut kfg haben ...


    aber mit einem haken ... wenn sie voren weiss hinten rot und auf den seiten orange is ... :bang: :bang: :bang:

    anders gesagt eigentlich darfst sie nicht haben denn wer ist so dumm eine solche variante zu wählen????

    also mein tipp ... lass es ... bringt sich nix ... ausser du scheisst drauf was die Polizei dazu sagt ...

    mfg Golf3Racer

    RE: Gesetzeslage bez. Standlichtkappen

    2 kumpels von mir sind mit farbigem standlicht bzw leds eingefahren ... soweit ich mich erinnere 30€ strafe ... des war aber bevor die punkte eingeführt werden ... wies jetzt genau ist weis ich nicht ...

    mfg Golf3Racer

    RE: Unterbodenbeleuchtung - Was ist zu beachten

    Original von Golf3Racer
    theoretisch dürftest du sie laut kfg haben ...


    aber mit einem haken ... wenn sie voren weiss hinten rot und auf den seiten orange is ... :bang: :bang: :bang:

    anders gesagt eigentlich darfst sie nicht haben denn wer ist so dumm eine solche variante zu wählen??

    also mein tipp ... lass es ... bringt sich nix ... ausser du *******t drauf was die Polizei dazu sagt ...

    mfg Golf3Racer


    du meinst SEITENMARKIERUNGSLEUCHTEN ... die leuchten SEITLICH und ned am UNTERBODEN !

    RE: Unterbodenbeleuchtung - Was ist zu beachten

    im prinzip gehts

    Auszug aus dem Kfg
    § 20. Scheinwerfer, Leuchten, Rückstrahler und Lichtfarben für
    besondere Zwecke

    (3) Mit Parkleuchten dürfen nur Personenkraftwagen sowie
    Fahrzeuge, die nicht länger als 6 m und nicht breiter als 2 m sind,
    ausgerüstet sein. Parkleuchten müssen so beschaffen und angebracht
    sein, daß mit ihnen während des Parkens bei Dunkelheit und klarem
    Wetter nach vorne und nach hinten anderen Straßenbenützern das
    Fahrzeug auf mindestens 50 m erkennbar gemacht werden kann. Mit
    Parkleuchten darf nach vorne nur gelbrotes, gelbes oder weißes und
    nach hinten nur gelbrotes oder rotes Licht ausgestrahlt werden
    können.
    (4) Andere als die im § 14 ABS. 1 bis 7, in den §§ 15 und 17 bis
    19 und in den ABS. 1 bis 3 angeführten Schweinwerfer, Leuchten und
    Rückstrahler oder andere Lichtfarben dürfen nur mit Bewilligung des
    Landeshautpmannes an Kraftfahrzeugen und Anhängern angebracht werden
    und nur, wenn der Antragsteller hiefür einen dringenden beruflichen
    oder wirtschaftlichen Bedarf glaubhaft macht. Diese Bewilligung ist
    nach Maßgabe der Bestimmungen der ABS. 5 bis 7 zu erteilen, wenn die
    Verkehrs- und Betriebssicherheit dadurch nicht beeinträchtigt wird
    und wenn nicht zu erwarten ist, daß andere Verkehrsteilnehmer durch
    diese Leuchten und Lichtfarben abgelenkt oder getäuscht werden
    können, wie insbesondere bei beleuchteten Werbeflächen oder
    Leuchten, die so geschaltet sind, daß der Eindruck bewegter Lichter
    entsteht.
    (5) Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem Licht dürfen bei
    nicht unter ABS. 1 lit. d fallenden Fahrzeugen nur bewilligt werden,
    wenn ihre Verwendung im öffentlichen Interesse gelegen ist und
    dagegen vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit keine
    Bedenken bestehen und nur für Fahrzeuge, die zur Verwendung bestimmt sind.

    und orange an der seite ist doch als seitenbegrenzungslicht ebenfalls erlaubt ...

    also noch fragen zu dem thema ... das sollte eigentlich ziemlich alles klären

    also ihr seht ich rede nicht ganz schwachsinn ...

    obwohl ich auch einräumen muss das man mit einem Polizisten sicher lange genug darüber streiten könnte .. aber naja ...

    mfg Golf3Racer

    Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von „Golf3Racer“ ()