Betreff: Verwendung von österr. Probefahrtkennzeichen im Ausland
Die Liste der Länder, in denen das Lenken von Fahrzeugen mit österreichischen
Probefahrtkennzeichen erlaubt ist, wird um die Länder Slowenien und Spanien ergänzt. In
diesen beiden Staaten ist die Verwendung der Probefahrtkennzeichen ohne weitere
Bedingungen möglich.
Der bisherige Erlass zu diesem Thema, GZ. BMVIT-179.462/0003-II/ST4/2006 vom 28. Juli
2006, wird hiermit aufgehoben und durch den gegenständlichen Erlass ersetzt.
In der beiliegenden Aufstellung ist ersichtlich, in welchen Ländern diese Kennzeichen
anerkannt oder abgelehnt werden, bei leeren Kästchen ist bis dato keine Stellungnahme
eingelangt.
Eine Anerkennung der österreichischen Probefahrtkennzeichen liegt vor:
• In den Länder Italien, Polen, Portugal, Schweiz, Luxemburg, Frankreich, Slowenien
und Spanien – ohne weitere Bedingungen
• In Liechtenstein muss im Anlassfall eine Abstimmung mit der
Versicherungsverordnung, LGBl. 1978 Nr. 21, vorgenommen werden.
• Bei Fahrten nach Deutschland und Ungarn ist ein Zusatzblatt zum Probefahrtschein
(Kopie des Probefahrtscheines) mit den Mindestdaten nach Art. 35 ABS. 1 lit. a des
Wiener Übereinkommens vom 8. November 1968 mitzuführen. In Deutschland
dürfen Probefahrtkennzeichen aber nicht für die Überführung eines Fahrzeuges aus
dem Gebiet der BRD in das Ausland verwendet werden.
Eine Ablehnung der österreichischen Probefahrtkennzeichen liegt für folgende Länder vor:
• Irland, Schweden, Slowakei, Tschechische Republik, Republik Kroatien, Finnland,
Großbritannien, Niederlande, Norwegen, Dänemark.
Hinsichtlich der Staaten, die noch keine Stellungnahme abgegeben haben, ist bis zu einer
gegenteiligen Mitteilung davon auszugehen, dass keine Anerkennung erfolgt.
PS: wkw.at/docextern/sgewerbe/igpf…Probekenn_Zusatzblatt.doc
Die Liste der Länder, in denen das Lenken von Fahrzeugen mit österreichischen
Probefahrtkennzeichen erlaubt ist, wird um die Länder Slowenien und Spanien ergänzt. In
diesen beiden Staaten ist die Verwendung der Probefahrtkennzeichen ohne weitere
Bedingungen möglich.
Der bisherige Erlass zu diesem Thema, GZ. BMVIT-179.462/0003-II/ST4/2006 vom 28. Juli
2006, wird hiermit aufgehoben und durch den gegenständlichen Erlass ersetzt.
In der beiliegenden Aufstellung ist ersichtlich, in welchen Ländern diese Kennzeichen
anerkannt oder abgelehnt werden, bei leeren Kästchen ist bis dato keine Stellungnahme
eingelangt.
Eine Anerkennung der österreichischen Probefahrtkennzeichen liegt vor:
• In den Länder Italien, Polen, Portugal, Schweiz, Luxemburg, Frankreich, Slowenien
und Spanien – ohne weitere Bedingungen
• In Liechtenstein muss im Anlassfall eine Abstimmung mit der
Versicherungsverordnung, LGBl. 1978 Nr. 21, vorgenommen werden.
• Bei Fahrten nach Deutschland und Ungarn ist ein Zusatzblatt zum Probefahrtschein
(Kopie des Probefahrtscheines) mit den Mindestdaten nach Art. 35 ABS. 1 lit. a des
Wiener Übereinkommens vom 8. November 1968 mitzuführen. In Deutschland
dürfen Probefahrtkennzeichen aber nicht für die Überführung eines Fahrzeuges aus
dem Gebiet der BRD in das Ausland verwendet werden.
Eine Ablehnung der österreichischen Probefahrtkennzeichen liegt für folgende Länder vor:
• Irland, Schweden, Slowakei, Tschechische Republik, Republik Kroatien, Finnland,
Großbritannien, Niederlande, Norwegen, Dänemark.
Hinsichtlich der Staaten, die noch keine Stellungnahme abgegeben haben, ist bis zu einer
gegenteiligen Mitteilung davon auszugehen, dass keine Anerkennung erfolgt.
PS: wkw.at/docextern/sgewerbe/igpf…Probekenn_Zusatzblatt.doc