Kraftfahrgesetz § 58. Prüfung an Ort und Stelle
(3) Kraftfahrzeuglenker,
1. die mit ihrem Fahrzeug mehr Lärm, Rauch, üblen Geruch oder
schädliche Luftverunreinigungen verursachen, als bei
ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb unvermeidbar
ist, oder
2. bei deren Fahrzeug die Wirksamkeit von Teilen und
Ausrüstungsgegenständen, die für die Verkehrs- und
Betriebssicherheit von Bedeutung sind, beeinträchtigt
erscheint,
haben das Fahrzeug auf Verlangen der Organe des öffentlichen
Sicherheitsdienstes an einem geeigneten, nicht mehr als 10 km von
ihrem Weg zum Fahrziel entfernten Ort zur Prüfung gemäß ABS. 2
vorzuführen.
Grüsse,
DOC!