Jetzt will ichs genau wissen

      Kraftfahrgesetz § 58. Prüfung an Ort und Stelle

      (3) Kraftfahrzeuglenker,
      1. die mit ihrem Fahrzeug mehr Lärm, Rauch, üblen Geruch oder
      schädliche Luftverunreinigungen verursachen, als bei
      ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb unvermeidbar
      ist, oder
      2. bei deren Fahrzeug die Wirksamkeit von Teilen und
      Ausrüstungsgegenständen, die für die Verkehrs- und
      Betriebssicherheit von Bedeutung sind, beeinträchtigt
      erscheint,
      haben das Fahrzeug auf Verlangen der Organe des öffentlichen
      Sicherheitsdienstes an einem geeigneten, nicht mehr als 10 km von
      ihrem Weg zum Fahrziel entfernten Ort zur Prüfung gemäß ABS. 2
      vorzuführen.


      Grüsse,
      DOC!
      Original von DOC!
      Kraftfahrgesetz § 58. Prüfung an Ort und Stelle

      (3) Kraftfahrzeuglenker,
      1. die mit ihrem Fahrzeug mehr Lärm, Rauch, üblen Geruch oder
      schädliche Luftverunreinigungen verursachen, als bei
      ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb unvermeidbar
      ist, oder
      2. bei deren Fahrzeug die Wirksamkeit von Teilen und
      Ausrüstungsgegenständen, die für die Verkehrs- und
      Betriebssicherheit von Bedeutung sind, beeinträchtigt
      erscheint,
      haben das Fahrzeug auf Verlangen der Organe des öffentlichen
      Sicherheitsdienstes an einem geeigneten, nicht mehr als 10 km von
      ihrem Weg zum Fahrziel entfernten Ort zur Prüfung gemäß ABS. 2
      vorzuführen.


      Grüsse,
      DOC!



      das heisst, 10 km von da weg wos mich aufhalten... hm
      Hier könnte Ihre Werbung stehen! :-h
      Nicht vom Ort der Anhaltung 10km, sondern von ihrem Weg zum Fahrziel entfernten Ort 10km, DAS ist ein feiner Unterschied.

      Du fährst zB von Krems nach Wien, wirst in Grafenwörth angehalten und zum Prüfzug in Korneuburg eskortiert, DAS ist rechtlich in Ordnung.
      Da du sowieso nach Wien fährst, ist das von deinem Weg zum Fahrziel nur ca 2km entfernt, obwohl du von Anhaltung bis zum Kontrollort 47km fahren musst.
      Original von MaximumVelocity
      unter 11cm das Taferl sofort reissen? Ohne jede Diskussion??

      Ich denke MAL das ist nicht so ganz richtig!
      Oder?


      Es kommt immer auf den Beamten an.
      Unter 11cm kann er dir als Gefahr in Verzug Beurteilen und somit hat er das Recht dir die Taferl zu nehmen.
      Ausgenommen Flexible Teile die sich beim mittigen überfahren des 80cm breiten 11cm hohen Klotzes wieder in ihre Lage zurückbewegen - zählt dann min. 8cm Bodenfreiheit.

      Die Gefahr in Verzug kann er ganz einfach begründen dass du dir die Ölwanne beschädigen könntest und somit Folgeunfälle verursachen würdest. (Dies is auch ein Grund den die Prüfstellen der NÖ LaReg auf ihrer HP stehen haben)

      mfg :-w
      Galerie.KO-Racer.at | Fotos der Vienna Autoshow 2014 online
      Nicht vom Ort der Anhaltung 10km, sondern von ihrem Weg zum Fahrziel entfernten Ort 10km, DAS ist ein feiner Unterschied.

      Du fährst zB von Krems nach Wien, wirst in Grafenwörth angehalten und zum Prüfzug in Korneuburg eskortiert, DAS ist rechtlich in Ordnung.
      Da du sowieso nach Wien fährst, ist das von deinem Weg zum Fahrziel nur ca 2km entfernt, obwohl du von Anhaltung bis zum Kontrollort 47km fahren musst.



      Das ist ja eine Frozelei vom feinsten, ist nicht böse gemeint, will auch sachlich argumentieren!

      Folgendes: Wenn ich mir den ganzen Aufwand antue mein Fahrzeug ordnungsgemäß zu typisieren (und das habe ich schon in allen Fassetten auskosten dürfen) und ich habe alle erdenklichen Unterlagen dabei, falls ich in eine Verkehrskontrolle, Prüfzug, Planquadrat oder wie auch immer gerate, dann habe ich aber absolut keine Einsicht noch mit zu einer Prüfanstalt zu fahren!
      Gesetz ist Gesetz, keine Frage, 10km sind 10km!
      So, und um auf das Beispiel von BP-Hatzer einzugehen: Wenn ich von Krems nach Wien aufgehalten werde, dann heisst das noch lange nicht, dass ich auch tatsächlich bis Wien unterwegs sein muss, eine sehr große Gesetzeslücke will ich meinen, oder auch wie so oft einfach nur Auslegungssache! Ich kann von Krems bis Böhemkirchn unterwegs sein, auch wenn ich ein Wiener Taferl habe, weiters kann ich auch nur bis Altlengbach fahren oder will beispielsweise nur ein gutes Abendessen auf der Raststation Großrahm genießen! (etwas teuer, aber durchaus zu empfehlen! :-h) Und es hat mit absolut kein Beamter vorzuschreiben oder nahezulegen auf welchem Weg ich mich gerade befand, wo und wie ich abfahre, das ist meine Sache!
      Abgesehen, dass so eine Fahrt zur Prüfstelle inkl. darauf folgender Überprüfung sehr viel Zeit in Anspruch nimmt, verursacht es in den meisten Fällen wahrscheinlich doch den einen oder anderen Ärger, denn wenn die Beamten, trotz Eintragung den Ehrgeiz besitzen noch zur Prüfstelle zu fahren, sagt mir der klare Verstand, dass etwas "gefunden werden muss"

      Ich bin sicher, dass der ein oder andere zu Unrecht "mitgenommen" wurde und ich bin auch sicher, dass man mit sachlichem Auftritt, Argumentationsweise und Vorweisung aller Eintragungen eine solche "Extraüberprüfung" vermeiden kann!
      Klar, wenn man 3mm vom Boden entfernt ist oder ähnliches, kann man sich das argumentieren sparen, aber ich denke jeder weiß was ich meine! ;)


      MfG Roland!

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von „Roland2.0“ ()

      Original von BP-Hatzer3
      Nicht vom Ort der Anhaltung 10km, sondern von ihrem Weg zum Fahrziel entfernten Ort 10km, DAS ist ein feiner Unterschied.

      Du fährst zB von Krems nach Wien, wirst in Grafenwörth angehalten und zum Prüfzug in Korneuburg eskortiert, DAS ist rechtlich in Ordnung.
      Da du sowieso nach Wien fährst, ist das von deinem Weg zum Fahrziel nur ca 2km entfernt, obwohl du von Anhaltung bis zum Kontrollort 47km fahren musst.



      danke erstmal für die erklärung - gibt es dazu irgendeinen paragraphen, den ich mir ausdrucken kann?

      weisst du da bescheid?
      Hier könnte Ihre Werbung stehen! :-h

      Kraftfahrgesetz § 58. Prüfung an Ort und Stelle

      (3) Kraftfahrzeuglenker,
      1. die mit ihrem Fahrzeug mehr Lärm, Rauch, üblen Geruch oder
      schädliche Luftverunreinigungen verursachen, als bei
      ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb unvermeidbar
      ist, oder
      2. bei deren Fahrzeug die Wirksamkeit von Teilen und
      Ausrüstungsgegenständen, die für die Verkehrs- und
      Betriebssicherheit von Bedeutung sind, beeinträchtigt
      erscheint,
      haben das Fahrzeug auf Verlangen der Organe des öffentlichen
      Sicherheitsdienstes an einem geeigneten, nicht mehr als 10 km von
      ihrem Weg zum Fahrziel entfernten Ort zur Prüfung gemäß ABS. 2
      vorzuführen.


      @Roland2.0
      Wenn du mein Post genau gelesen hast, was du aber nicht hast, würdest du auch verstehen, was ich meine.
      Wenn du von Krems nach Wien fahrst, fahrst du nach Wien und nicht nach Tulln, ich hoffe, das ist bei dir angekommen.
      Der Lenker wird zu seiner Fahrtstrecke auch befragt.
      Somit ist mein Beispiel rechtlich korrekt.

      Wenn von den Beamten die Vorführung angeordnet wird, und dies vom Lenker wegdiskutiert werden möchte oder er einfach nicht mitfahren will, werden zu 99% die Kennzeichen vor-Ort abgenommen und es entstehen dadurch zusätzliche strafbare Tatbestände gem § 58 KFG u § 97/4 StVO.

      Und wie lange die Prüfung dauert kann niemand sagen, sie dauert eben so lange, wie´s eben dauert und wennst dich aufpudelst, dauerts noch länger.

      Dieser Beitrag wurde bereits 3 mal editiert, zuletzt von „BP-Hatzer3“ ()

      Original von BP-Hatzer3

      Kraftfahrgesetz § 58. Prüfung an Ort und Stelle

      (3) Kraftfahrzeuglenker,
      1. die mit ihrem Fahrzeug mehr Lärm, Rauch, üblen Geruch oder
      schädliche Luftverunreinigungen verursachen, als bei
      ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb unvermeidbar
      ist, oder
      2. bei deren Fahrzeug die Wirksamkeit von Teilen und
      Ausrüstungsgegenständen, die für die Verkehrs- und
      Betriebssicherheit von Bedeutung sind, beeinträchtigt
      erscheint,
      haben das Fahrzeug auf Verlangen der Organe des öffentlichen
      Sicherheitsdienstes an einem geeigneten, nicht mehr als 10 km von
      ihrem Weg zum Fahrziel entfernten Ort zur Prüfung gemäß ABS. 2
      vorzuführen.


      @Roland2.0
      Wenn du mein Post genau gelesen hast, was du aber nicht hast, würdest du auch verstehen, was ich meine.
      Wenn du von Krems nach Wien fahrst, fahrst du nach Wien und nicht nach Tulln, ich hoffe, das ist bei dir angekommen.
      Der Lenker wird zu seiner Fahrtstrecke auch befragt.
      Somit ist mein Beispiel rechtlich korrekt.

      Wenn von den Beamten die Vorführung angeordnet wird, und dies vom Lenker wegdiskutiert werden möchte oder er einfach nicht mitfahren will, werden zu 99% die Kennzeichen vor-Ort abgenommen und es entstehen dadurch zusätzliche strafbare Tatbestände gem § 58 KFG u § 97/4 StVO.


      also ich bin damals bei einer tankstelle aufgehalten worden, im 22.ten kurz vor gerasdorf, auf dem weg NACH gerasdorf und man hat mich in die prüfhalle nach wiener neudorf geschleppt mitten in der nacht...

      das sind wesentlich mehr als 10 km.. also rechtlich nicht ok, sehe ich das richtig!?
      Hier könnte Ihre Werbung stehen! :-h