wie dumm muss man sein 170 statt 70
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Finde ich idiotisch die Überschirft aber bitte.. jeder wird MAL zu schnell fahren oder gefahren sein und jeder hat oder hatte MAL seine wilden Zeiten!
Wer erwischt wird oder wurde hat Pech gehabt oder war unaufmerksam, wer nicht, der war aufmerksam oder hat Glück gehabt!
Meistens spielen beide Faktoren zusammenwirkend und auf die Häufigkeit kommst natürlich auch an!
Meine persönliche Meinung: Schnellfahren ist ok, solange niemand gefährdet wird, außer man selbst! -
1. der Code 110 bezeichnet eine Probezeitverlängerung, das x bezeichnet wie oft bereits entzogen wurde und geht bis max 3
Wenn während der 3. Probe-FS-Verlängerung ein weiterer Verstoß begangen wird, der zu einer Probe-FS-Verlängerung führen würde, ist ein Entzugsverfahren einzuleiten.
2.
§ 4. FSG Lenkberechtigung für Anfänger (Probeführerschein)
(8) Die Kosten der Nachschulung sind vom Nachzuschulenden zu
tragen. Kommt der Besitzer der Lenkberechtigung der Anordnung zur
Nachschulung nicht innerhalb von vier Monaten nach, so ist gemäß
§ 24 ABS. 3 sechster Satz vorzugehen.
§ 24. FSG Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung
(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung
kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder
die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die
gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der
Bestimmungen des ABS. 3a eine Nachschulung anzuordnen:
1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,
2. wegen einer zweiten in § 7 ABS. 3 Z 4 genannten Übertretung
innerhalb von zwei Jahren oder
3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 ABS. 1 oder 1a StVO 1960.
Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der
erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen
Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99
ABS. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des ABS. 3a
zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten
Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die
Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen.
Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist (Anm: das sins die 4 Monate)
nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen
Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die
Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so
endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde
von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung
nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die
Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde
die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß § 4c
ABS. 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so
ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(n)
Stufe(n) nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung
zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht
jedenfalls eine Entziehung der Klassen C, C+E, D, D+E oder der
Unterklasse C1 und C1+E nach sich. Die Anordnung der begleitenden
Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid,
mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder
in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid
zu erfolgen.Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von „BP-Hatzer3“ ()
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Original von BP-Hatzer3
1. der Code 110 bezeichnet eine Probezeitverlängerung, das x bezeichnet wie oft bereits entzogen wurde und geht bis max 3
Wenn während der 3. Probe-FS-Verlängerung ein weiterer Verstoß begangen wird, der zu einer Probe-FS-Verlängerung führen würde, ist ein Entzugsverfahren einzuleiten.
2.
§ 4. FSG Lenkberechtigung für Anfänger (Probeführerschein)
(8) Die Kosten der Nachschulung sind vom Nachzuschulenden zu
tragen. Kommt der Besitzer der Lenkberechtigung der Anordnung zur
Nachschulung nicht innerhalb von vier Monaten nach, so ist gemäß
§ 24 ABS. 3 sechster Satz vorzugehen.
§ 24. FSG Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung
(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung
kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder
die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die
gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der
Bestimmungen des ABS. 3a eine Nachschulung anzuordnen:
1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,
2. wegen einer zweiten in § 7 ABS. 3 Z 4 genannten Übertretung
innerhalb von zwei Jahren oder
3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 ABS. 1 oder 1a StVO 1960.
Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der
erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen
Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99
ABS. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des ABS. 3a
zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten
Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die
Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen.
Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist (Anm: das sins die 4 Monate)
nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen
Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die
Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so
endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde
von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung
nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die
Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde
die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß § 4c
ABS. 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so
ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(n)
Stufe(n) nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung
zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht
jedenfalls eine Entziehung der Klassen C, C+E, D, D+E oder der
Unterklasse C1 und C1+E nach sich. Die Anordnung der begleitenden
Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid,
mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder
in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid
zu erfolgen.
Du kennst dich ja aus, darum meine Frage, ich hatte eine Nachschulung, aber keinen Entzug, bei mir steht da auch 110.01.....
Also steht das.0x für Entzug + Nachschulungen oder wie? Weil entzogen wurde mir nix?
Gruß ChristianKnowledge is Horsepower -
Naja, jeder hatte so seine Sünden, das stimmt schon ... jeder ist auch schon MAL schnell gefahren, stimmt auch ... aber wenn jemand im Ortsgebiet anstatt der erlaubten 50 150 fährt, dann gehört der mächtig
Sorry, aber wie blöd muss man eigentlich sein ... dann regen sich alle aus, wenn von der Roadrunner-Szene etc. gesprochen wird und uns jeder im Nacken hängt. -
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