30er Lenkrad auf G60

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      Und hat dein Zivi auch was über die Lenkkräfte gesagt?
      Wenn er die ignoriert, ignoriert die LReg sein Gutachten.

      Weil die mitgelieferten Gutachten beziehen sich immer nur auf Serienfwk und Serienbereifung, wennst eines von beiden nicht mehr hast, kannst das Gutachten wuchten und musst ein neues erstellen lassen, dass auch einer Überprüfung standhält.

      Brauchst zum Eintragen folgendes:
      1. Freigabe des Fahrzeugherstellers bzw seines Bevollmächtigten (Generalimporteur) oder Ziviltechnikergutachten oder Gutachten anderer geeihneter neutraler Prüfstellen (Technischer Dienste)

      2. Sonstige Nachweise (zu erfragen bei der LReg)

      3. bei grösseren Abweichungen der Abmessungen vom Original
      Nachweis über Betriebsverhalten (zB 70/311/EWG, Auszug siehe unten)

      2.2.1 . Betätigungseinrichtung

      2.2.1.1 . Die Betätigungseinrichtung muß handgerecht und griffig sein ; sie muß so beschaffen sein , daß ein abstufbares Lenken gewährleistet ist . Die Bewegungsrichtung der Betätigungseinrichtung muß eindeutig mit der beabsichtigten Richtungsänderung des Fahrzeugs übereinstimmen .

      2.2.1.2 . Die Betätigungskraft darf beim Übergang von der Geradeausfahrt zum Lenkeinschlag , der zur Erzielung des Wendekreises von 12 m Halbmesser erforderlich ist , 25 kg nicht überschreiten . Bei Hilfskraft-Lenkanlagen darf bei Ausfall der Hilfskraft die erforderliche Betätigungskraft 60 kg nicht überschreiten .

      2.2.1.3 . Zur Überprüfung der Vorschrift unter Punkt 2.2.1.2 ist das Fahrzeug aus der Geradeausfahrt mit einer Geschwindigkeit von 10 km/h in eine Spirale zu fahren . Bis zu dem Augenblick , in dem die Lenkradstellung einem Wendekreis von 12 m Halbmesser entspricht , wird die Betätigungskraft am Lenkrad gemessen , die die vorgeschriebenen Werte nicht überschreiten darf . Die Zeit für das Wendemanöver ( d . h . die Zeit zwischen dem Beginn der Betätigung des Lenkrads und dem Augenblick des Erreichens der Meßstellung ) darf im Normalfall nicht mehr als 4 Sekunden und bei Ausfall der Lenkhilfe nicht mehr als 6 Sekunden betragen . Es sind ein Lenkeinschlag nach rechts und ein Lenkeinschlag nach links auszuführen .

      Bei der Prüfung muß das Fahrzeug das technisch zulässige Hoechstgewicht , die vom Hersteller angegebene Verteilung dieses Hoechstgewichts auf die Achsen und den vorgeschriebenen Reifendruck haben .

      2.2.2 . Übertragungseinrichtung

      2.2.2.1 . Die Lenkbarkeit des Fahrzeugs muß erhalten bleiben , auch wenn die hydraulischen , pneumatischen oder elektrischen Teile der Übertragungseinrichtung ganz oder teilweise ausfallen .

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von „BP-Hatzer3“ ()