Anzeige
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			Ja, mit welcher Starfe kann ich da rechnen?
 
 Ich wollte gleich zahlen, da meinte der nette Hr. das ich eine Anzeige bekomm und das er nicht kassieren will!
 
 Ich mein ich bin über die Reichsbrücke gefahren, bin dann anschließend bei der roten Ampel gestanden und ca 30 sek später ist dann die Polizei erst zur Ampel gekommen..
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			mit gar nix kannst rechnen event. ne verarsche!!! Hast irgend n Zettel mitbekommen ??
 
 Er muss gleich kassieren wenn du geld dabei hast zumindest muss er soweit ich weiß n schrieb schreiben!! Egal, solange keine Off. messung vorliegt kann er sich brausen gehen!! Is zum. bei uns so waren sie zu 2. oder nur der alleine??
 
 mfg Manu
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			verkehrskontrolle und er will ned kassieren?
 eine geschwindigkeitsübertretung die er nicht beweisen kann?
 
 ich tipp zu 90% auf einschüchterung, dass du ja ned schneller fährst und du nichts bekommst. dürften die kaisermühlner gewesen sein. mich habens auch MAL angehalten. soll auch angeblich zu schnell gewesen sein und dass ich eine vorladung für die 46er bekomm. das war kurz vor ende der letzten sommerferien. bis heut hab i no ka vorladung. und ne anzeige hab ich auch nicht bekommen.
 
 bist alleine unterwegs gewesen oder waren leut bei dir im auto? bei nem einspruch, sollte wirklich was kommen, wären zeugen von vorteil. <= 350x38 Pixel :-p <= 350x38 Pixel :-p
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			Ja ich hab ma die Dienstnummer geben lassen und hab das Kennzeichen aufgeschrieben&Uhrzeit. Aber von denen mitbekommen habe ich nichts!!
 
 Na es waren 2, böser Bulle, guter Bulle... :-h
 
 Ja ich hab Ihn auch gefragt wieso ich nicht gleich zahlen kann/darf?
 Er meinte dann nur: Du bist nicht einsichtig das du zu schnell gefahren bist und deswegen gibts eine Anzeige!
 
 Und wenn Sie keine Messungen haben sondern nur behaupten das sie schon 70-80 gefahren und mir nicht nachgekommen sind?
 Habe 3 Freunde im Auto gehabt die das bestätigen können das ich nicht schneller als höchstens 60 gefahren bin..
 
 lg
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			wenns ka radar ghabt haben könnens dir nix machen!
 
 und mit nachfahren das bringt nix weil die später weggfahren sind als du und somit müssens schneller fahren das sie dir nachkommen!
 
 aber bei mir war auch so eine gshcicht!
 
 bin in 2. spur stehen blieben und hab die sperrlinie net gsehn, weil die straßenmarkierungen dortn so orsch waren und da kiwara sagt zu mir es kommt mit da post und statt 21€ hab ich dann 28€ zahlt!
 
 is aber erst 5 wochen später oder so kommen!
 
 hab mich ur geärgert!
 
 aber wegen geschwindigkeit wenns nix beweisen können dann könnens scheißen gehen und wenn sie dir nachfahren dann kann stehen in der anzeige dass es durch einen tachometer eines polizeiautos ist, die genaue geschwindigkeit nicht angegeben kann aber ungefähr!
 
 soviel weiß ich!
 
 Edit by DOC!: Bitte verzichte auf so Beleidigungen im Sinne der Nettiquette (Boardregeln 1.2) , Dein Ärger kommt auch so ganz gut rüber und ist durchaus verständlich...
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			Original von powerfix
 einsichtig oder nicht, wennst zahlen kannst, dann müssens kassieren.
 und du'zen is scho gar ned drin  
 
 
 50 VStG. Organstrafverfügung
 
 § 50. (1) Die Behörde kann besonders geschulte Organe der
 öffentlichen Aufsicht ermächtigen, wegen bestimmter von ihnen
 dienstlich wahrgenommener oder vor ihnen eingestandener
 Verwaltungsübertretungen mit Organstrafverfügung Geldstrafen
 einzuheben. Sofern in den Verwaltungsvorschriften für bestimmte
 Verwaltungsübertretungen der durch eine Organstrafverfügung
 einzuhebende Höchstbetrag nicht bestimmt ist, hat die Behörde einen
 einheitlich im Vorhinein festzusetzenden Betrag bis zu 36 Euro zu
 bestimmen. Wenn die ermächtigende Behörde nicht zugleich
 Dienstbehörde ist, kann die Ermächtigung nur mit Zustimmung der
 Dienstbehörde gegeben werden.
 (2) Die Behörde kann die Organe (Abs. 1) ferner ermächtigen, dem
 Beanstandeten einen zur postalischen Einzahlung des Strafbetrages
 geeigneten Beleg zu übergeben, oder, wenn keine bestimmte Person
 beanstandet wird, am Tatort zu hinterlassen. Der Beleg hat eine
 Identifikationsnummer zu enthalten, die automationsunterstützt
 gelesen werden kann.
 (3) Der Inhalt der Ermächtigung ist in einer dem Organ zu
 übergebenden Urkunde anzuführen. Das Organ ist verpflichtet, bei der
 Amtshandlung diese Urkunde auf Verlangen des Beanstandeten
 vorzuweisen.
 (4) Eine Organstrafverfügung hat die Tat, die Zeit und den Ort
 ihrer Begehung, den Strafbetrag und die Behörde, in deren Namen
 eingeschritten wurde, anzugeben. Falls ein Beleg gemäß ABS. 2
 verwendet wird, hat das Organ zusätzlich jene Daten festzuhalten, die
 für eine allfällige Anzeigenerstattung an die Behörde erforderlich
 sind.
 (5) Die Gestaltung der für die Organstrafverfügung zu verwendenden
 Drucksorten, die Art ihrer Ausstellung und die Gebarung mit diesen
 Drucksorten sowie mit den eingehobenen Strafbeträgen sind durch
 Verordnung der Bundesregierung zu regeln.
 (6) Gegen die Organstrafverfügung ist kein Rechtsmittel zulässig.
 Verweigert der Beanstandete die Zahlung des Strafbetrages oder die
 Entgegennahme des Beleges (Abs. 2), so ist die Organstrafverfügung
 gegenstandslos. Die Unterlassung der Einzahlung mittels Beleges
 (Abs. 2) binnen einer Frist von zwei Wochen gilt als Verweigerung
 der Zahlung des Strafbetrages; der Lauf der Frist beginnt mit Ablauf
 des Tages, an dem der Beleg am Tatort hinterlassen oder dem
 Beanstandeten übergeben wurde. Im Fall der Verweigerung der Zahlung
 des Strafbetrages oder der Entgegennahme des Beleges (Abs. 2) ist die
 Anzeige an die Behörde zu erstatten. Als fristgerechte Einzahlung
 des Strafbetrages mittels Beleges (Abs. 2) gilt auch die Überweisung
 des Strafbetrages auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der
 Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige
 und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthält und der
 Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht
 gutgeschrieben wird.
 (7) Wird der Strafbetrag nach Ablauf der in ABS. 6 bezeichneten
 Frist oder nicht mittels Beleges (Abs. 2) bezahlt und weist der
 Beschuldigte die Zahlung im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens nach,
 so ist der Strafbetrag zurückzuzahlen oder anzurechnen.
 (8) Die Behörde kann die Organe (Abs. 1) ermächtigen, dem
 Beanstandeten zu gestatten, den einzuhebenden Strafbetrag auch in
 bestimmten fremden Währungen oder mit Scheck oder Kreditkarte zu
 entrichten. Wird der Strafbetrag mit Kreditkarte entrichtet, so ist
 der mit dem Kreditkartenunternehmen vereinbarte Abschlag von
 demjenigen zu tragen, dem die Geldstrafe gewidmet ist.
 
 Wo steht hier bitte, dass sofort eingehoben werden muss?
 Eine Ermächtigung ist keine Verpflichtung.
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