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      mit gar nix kannst rechnen event. ne verarsche!!! Hast irgend n Zettel mitbekommen ??

      Er muss gleich kassieren wenn du geld dabei hast zumindest muss er soweit ich weiß n schrieb schreiben!! Egal, solange keine Off. messung vorliegt kann er sich brausen gehen!! Is zum. bei uns so waren sie zu 2. oder nur der alleine??

      mfg Manu
      verkehrskontrolle und er will ned kassieren?
      eine geschwindigkeitsübertretung die er nicht beweisen kann?

      ich tipp zu 90% auf einschüchterung, dass du ja ned schneller fährst und du nichts bekommst. dürften die kaisermühlner gewesen sein. mich habens auch MAL angehalten. soll auch angeblich zu schnell gewesen sein und dass ich eine vorladung für die 46er bekomm. das war kurz vor ende der letzten sommerferien. bis heut hab i no ka vorladung. und ne anzeige hab ich auch nicht bekommen.

      bist alleine unterwegs gewesen oder waren leut bei dir im auto? bei nem einspruch, sollte wirklich was kommen, wären zeugen von vorteil.
      <= 350x38 Pixel :-p
      Ja ich hab ma die Dienstnummer geben lassen und hab das Kennzeichen aufgeschrieben&Uhrzeit. Aber von denen mitbekommen habe ich nichts!!

      Na es waren 2, böser Bulle, guter Bulle... :-h

      Ja ich hab Ihn auch gefragt wieso ich nicht gleich zahlen kann/darf?
      Er meinte dann nur: Du bist nicht einsichtig das du zu schnell gefahren bist und deswegen gibts eine Anzeige!

      Und wenn Sie keine Messungen haben sondern nur behaupten das sie schon 70-80 gefahren und mir nicht nachgekommen sind?
      Habe 3 Freunde im Auto gehabt die das bestätigen können das ich nicht schneller als höchstens 60 gefahren bin..

      lg
      wenns ka radar ghabt haben könnens dir nix machen!

      und mit nachfahren das bringt nix weil die später weggfahren sind als du und somit müssens schneller fahren das sie dir nachkommen!

      aber bei mir war auch so eine gshcicht!

      bin in 2. spur stehen blieben und hab die sperrlinie net gsehn, weil die straßenmarkierungen dortn so orsch waren und da kiwara sagt zu mir es kommt mit da post und statt 21€ hab ich dann 28€ zahlt!

      is aber erst 5 wochen später oder so kommen!

      hab mich ur geärgert!

      aber wegen geschwindigkeit wenns nix beweisen können dann könnens scheißen gehen und wenn sie dir nachfahren dann kann stehen in der anzeige dass es durch einen tachometer eines polizeiautos ist, die genaue geschwindigkeit nicht angegeben kann aber ungefähr!

      soviel weiß ich!

      Edit by DOC!: Bitte verzichte auf so Beleidigungen im Sinne der Nettiquette (Boardregeln 1.2) , Dein Ärger kommt auch so ganz gut rüber und ist durchaus verständlich...
      Original von powerfix
      einsichtig oder nicht, wennst zahlen kannst, dann müssens kassieren.
      und du'zen is scho gar ned drin :)



      50 VStG. Organstrafverfügung

      § 50. (1) Die Behörde kann besonders geschulte Organe der
      öffentlichen Aufsicht ermächtigen, wegen bestimmter von ihnen
      dienstlich wahrgenommener oder vor ihnen eingestandener
      Verwaltungsübertretungen mit Organstrafverfügung Geldstrafen
      einzuheben.
      Sofern in den Verwaltungsvorschriften für bestimmte
      Verwaltungsübertretungen der durch eine Organstrafverfügung
      einzuhebende Höchstbetrag nicht bestimmt ist, hat die Behörde einen
      einheitlich im Vorhinein festzusetzenden Betrag bis zu 36 Euro zu
      bestimmen. Wenn die ermächtigende Behörde nicht zugleich
      Dienstbehörde ist, kann die Ermächtigung nur mit Zustimmung der
      Dienstbehörde gegeben werden.
      (2) Die Behörde kann die Organe (Abs. 1) ferner ermächtigen, dem
      Beanstandeten einen zur postalischen Einzahlung des Strafbetrages
      geeigneten Beleg zu übergeben, oder, wenn keine bestimmte Person
      beanstandet wird, am Tatort zu hinterlassen. Der Beleg hat eine
      Identifikationsnummer zu enthalten, die automationsunterstützt
      gelesen werden kann.
      (3) Der Inhalt der Ermächtigung ist in einer dem Organ zu
      übergebenden Urkunde anzuführen. Das Organ ist verpflichtet, bei der
      Amtshandlung diese Urkunde auf Verlangen des Beanstandeten
      vorzuweisen.
      (4) Eine Organstrafverfügung hat die Tat, die Zeit und den Ort
      ihrer Begehung, den Strafbetrag und die Behörde, in deren Namen
      eingeschritten wurde, anzugeben. Falls ein Beleg gemäß ABS. 2
      verwendet wird, hat das Organ zusätzlich jene Daten festzuhalten, die
      für eine allfällige Anzeigenerstattung an die Behörde erforderlich
      sind.
      (5) Die Gestaltung der für die Organstrafverfügung zu verwendenden
      Drucksorten, die Art ihrer Ausstellung und die Gebarung mit diesen
      Drucksorten sowie mit den eingehobenen Strafbeträgen sind durch
      Verordnung der Bundesregierung zu regeln.
      (6) Gegen die Organstrafverfügung ist kein Rechtsmittel zulässig.
      Verweigert der Beanstandete die Zahlung des Strafbetrages oder die
      Entgegennahme des Beleges (Abs. 2), so ist die Organstrafverfügung
      gegenstandslos. Die Unterlassung der Einzahlung mittels Beleges
      (Abs. 2) binnen einer Frist von zwei Wochen gilt als Verweigerung
      der Zahlung des Strafbetrages; der Lauf der Frist beginnt mit Ablauf
      des Tages, an dem der Beleg am Tatort hinterlassen oder dem
      Beanstandeten übergeben wurde. Im Fall der Verweigerung der Zahlung
      des Strafbetrages oder der Entgegennahme des Beleges (Abs. 2) ist die
      Anzeige an die Behörde zu erstatten. Als fristgerechte Einzahlung
      des Strafbetrages mittels Beleges (Abs. 2) gilt auch die Überweisung
      des Strafbetrages auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der
      Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige
      und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthält und der
      Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht
      gutgeschrieben wird.
      (7) Wird der Strafbetrag nach Ablauf der in ABS. 6 bezeichneten
      Frist oder nicht mittels Beleges (Abs. 2) bezahlt und weist der
      Beschuldigte die Zahlung im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens nach,
      so ist der Strafbetrag zurückzuzahlen oder anzurechnen.
      (8) Die Behörde kann die Organe (Abs. 1) ermächtigen, dem
      Beanstandeten zu gestatten, den einzuhebenden Strafbetrag auch in
      bestimmten fremden Währungen oder mit Scheck oder Kreditkarte zu
      entrichten. Wird der Strafbetrag mit Kreditkarte entrichtet, so ist
      der mit dem Kreditkartenunternehmen vereinbarte Abschlag von
      demjenigen zu tragen, dem die Geldstrafe gewidmet ist.


      Wo steht hier bitte, dass sofort eingehoben werden muss?
      Eine Ermächtigung ist keine Verpflichtung.