Wieder MAL ne neue Antwort zum Thema E-Prüfzeichen und Eintragungspflicht:
Und zwar von Hr. Ing. Wurst:
Das würde nach meiner Interpretation alle Klarglasscheinwerfer betreffen, da sich ja die Lichtaustrittsflche ändert und auch z.b. Färbige Hella Rückleuchten da bei diesen der integrierte Rückstrahler fehlt.
Immer wieder geil die Herren was zu fragen...
Grüsse,
DOC!
Und zwar von Hr. Ing. Wurst:
S.g. Herr W.,
wenn eine mit "E-Prüfzeichen" gegen eine gleichwertige Leuchte mit "E-Prüfzeichen" und ist dies nicht Anzeige- und Genehmigungspflichtig (§22a KDV 1967). Wenn sie allerdings nicht gleichwertig sind (zB Lichtaustrittsfläche hat eine andere Lage oder Funktionen der Heckleuchte kommen dazu oder fallen weg (zB Rückstrahler) ist dies Anzeige- und Genehmigungspflichtig.
mfg Wurst
Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie Sektion II - Typengenehmigung Trauzlgasse 1 A - 1210 Wien
+43 1 27760 DW9052, Fax DW 9099
Das würde nach meiner Interpretation alle Klarglasscheinwerfer betreffen, da sich ja die Lichtaustrittsflche ändert und auch z.b. Färbige Hella Rückleuchten da bei diesen der integrierte Rückstrahler fehlt.
Immer wieder geil die Herren was zu fragen...

Grüsse,
DOC!