C Führerschein

    Diese Seite verwendet Cookies. Durch die Nutzung unserer Seite erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies setzen. Weitere Informationen

      @Böser Golf:

      Da hast du sicher recht:

      Hab erst vor kurzem zum Artzt müssen (wegenden schein), und da gibt es verschiedene Klassen die man erreichen muss um einen LKW lenken zu dürfen.

      Aber bei den Fahrprüfungen und den Theoretischen gibt es keine Bedenken, wenns den B hast und du bei C durchfliegst behaltest du natülich den B.

      MFG
      Go fast, or go home
      Ich halte das für Schwachsinn !!

      Das einzige was sein könnte ist, wenn du biem Amtsarzt bist und der feststellt das du nich tauglich bist ein Fahrzeug zu lenken das dir der Schein genommen wird. Aber das kann dir auch bei jeder Verkehrskontrolle passieren wenn da jemand einen Verdacht äußert (dazu gehört z.B.: wenn du geistig völlig daneben bist oder so) aber sonst ?!
      Nur wer verschiedene Blickwinkel in betracht zieht und überdenkt, hebt sich von den einfach-denkenden Menschen ab!
      Es besteht aber auch die Möglichkeit bei mehrmaligem Nichtbestehen, dass du Probleme bekommst.


      Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung

      Allgemeines

      § 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die
      Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 ABS. 1
      Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend
      den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
      1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
      2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen,
      Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche
      Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 ABS. 5
      ein neuer Führerschein auszustellen.
      Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung

      § 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden,
      die:
      2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),
      3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8
      und 9),
      4. fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (§§ 10
      und 11) und


      Fachliche Befähigung

      § 10. (1) Vor der Erteilung der Lenkberechtigung ist die fachliche
      Befähigung des Antragstellers durch eine Fahrprüfung nachzuweisen.
      Das Gutachten hat nur auszusprechen, ob der Begutachtete zum Lenken
      von Fahrzeugen der in Betracht kommenden Klasse oder Unterklasse
      fachlich befähigt ist oder nicht. Die Namen der Sachverständigen
      dürfen erst am Tag der Prüfung bekanntgegeben werden.
      (2) Kandidaten sind zur Fahrprüfung gemäß ABS. 1 für die
      Klassen A, B, B+E, C, C+E, D, D+E, F oder die Unterklasse C1 und
      C1+E nur zuzulassen, wenn sie
      1. verkehrszuverlässig sind,
      2. gesundheitlich geeignet sind,
      3. den Nachweis gemäß § 3 ABS. 1 Z 5 erbracht haben und
      4. den Nachweis über die Absolvierung der jeweils erforderlichen
      Ausbildung im Rahmen einer Fahrschule erbracht haben, wobei
      diese Ausbildung, ausgenommen bei der vorgezogenen
      Lenkberechtigung für die Klasse B gemäß § 19 und der Klasse A
      gemäß § 18 ABS. 1a, vor nicht länger als 18 Monaten
      abgeschlossen worden sein darf.


      § 11. Fahrprüfung