KFZ mit ausländischem Kennzeichen

      KFZ mit ausländischem Kennzeichen

      Wie ist das, wenn ich mit meinem Zweitauto - ist in Kroatien angemeldet - in Ö fahre. Gewinde ist drinnen (logischerweise unter 11cm), Xenon, Scheiben rundum schwarz, Felgen/Reifen stehen vor... In Kroatien hab ich keine Probleme damit, aber wie sieht's in Ö mit dem KFZ-Gesetz und ausl. Kennzeichen aus??? Kann mir der Technische bzw. die Rennleitung was anhaben? Es handelt sich nicht um Gefahr in Verzug, wie Kotflügelspuren am Reifen am Fahrzeug oder extrem aus 2cm runtergeschraubt, dass der Querlenker am Boden schleift oä...

      Bitte um Hilfe! :-w
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      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von „RS G60“ ()


      Mängelgruppen

      § 10. (1) Für die Überprüfung gemäß §§ 56 und 57 KFG 1967 und
      Begutachtung gemäß § 57a KFG 1967 von Fahrzeugen sind die
      zutreffenden Positionen des Kataloges der Prüfpositionen gemäß
      Anlage 6 zu prüfen.
      (2) Es sind folgende Mängelgruppen zu unterscheiden, wobei
      Vorschriftsmängel nur bei Fahrzeugprüfungen gemäß § 56 KFG 1967 oder
      bei Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr
      als 3 500 kg in Betracht zu ziehen sind
      :

      Einfärbung der Scheibe
      durch Folien oder Lacke
      (außer bei vorliegender
      Genehmigung) SM,VM

      Radabdeckungen fehlen SM
      Radabdeckungen nicht
      ausreichend wirksam LM,SM

      Rad für das Fahrzeug
      offensichtlich nicht
      geeignet SM,GV

      unsachgemäße Veränderungen
      am Fahrwerk Tieferlegung,
      Unterschreitung der
      Bodenfreiheit von 11 cm
      ohne entsprechende
      Genehmigung, Kontrollmaß
      nicht eingehalten SM,GV

      Auch wenn ich nur die geringeren Mängel annehme, hast 3xSM, was dich bei unserer BH schon so ca 660€ kostet, vorbehaltlich einer technischen Kontrolle durch einen amtl Sachverständigen der LReg.
      Wenn dieser einen GV-Mangel feststellt, sind die Kennzeichen weg.


      8.) Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit
      dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet
      eingebracht oder in diesem verwendet werden, sind bis zum
      Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland
      anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß
      § 37 ist nur während eines Monats AB der Einbringung in das
      Bundesgebiet zulässig. Nach Ablauf dieser Frist sind der
      Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren
      örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern.
      Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die
      inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das
      Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden. Danach sind der
      Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren
      örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern.
      Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.

      Bei diesem Vergehen ist die Strafe nach dem KFG noch die geringste! Finanz- und Zollstrafen sind da um ein vielfaches höher!

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von „BP-Hatzer3“ ()

      Welche Finanz- und Zollstrafen, wenn ich einen Kroatischen Pass hab?!?! Leb seit 1991 in Österreich und hab hier auch einen Wohnsitz inkl. österr. Führerschein. Hab auch hier zwei Autos angemeldet. Beim kroat. Fahrzeug ist alles bis auf die Scheiben und Xenon in Kroatien eingetragen. Eine Mindestbodenfreiheit gibt's in Kroatien nicht!
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      Auch wenn du einen kroatischen Pass hast, hast du einen Wohnsitz in Österreich, dieser wird automatisch zum Hauptwohnsitz (nur Nebenwohnsitz geht nicht).
      Somit müsstest du, wenn das Fahrzeug länger als 1 Monat in Ö ist, Zollgebühren, MwSt und die NoVA zahlen.

      Wie du selber sagst, sind die Scheibenfolien und das Xenon nicht eingetragen.
      Wenn sämtliche Auflagen für den Xenon-Umbau eingehalten wurden, ist das kein Tatbestand, mit den Scheibenfolien könntest aber massiv Probleme bekommen, wenn jmd weiß, dass die in der 1. Sitzreihe auch in Kroatien verboten sind.

      Wenn du nun schon länger als 1 Monat in Ö mit dem Fahrzeug fährst, unterliegst auch österr. Recht und somit sind sämtliche Eintragungen, die in Ö nicht genehmigungsfähig sind, hinfällig und es kommt zu ner techn. Kontrolle, wie wenn es ein angemeldetes österr. Fahrzeug wäre.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von „BP-Hatzer3“ ()

      Original von BP-Hatzer3
      Somit müsstest du, wenn das Fahrzeug länger als 1 Monat in Ö ist, Zollgebühren, MwSt und die NoVA zahlen.

      Das kann ja doch keiner nachweisen wie lang ich mit dem Fahrzeug in Ö fahre, oder doch?!

      Laut kroatischen Gesetz wird der Wohnsitz in Ö als Zweitwohnsitz gehandhabt. Ist ja alles verwirrend mit der ganzen Gesetzeslage.

      Danke für die Infos!
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      8.) Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit
      dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet
      eingebracht oder in diesem verwendet werden, sind bis zum
      Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland
      anzusehen.....


      Solange du nicht das Gegenteil beweisen kannst, bist mit obigem Passus fällig. Hier zählt nicht "unschuldig, solange nicht deine Schuld bewiesen ist", sondern "schuldig, bis deine Unschuld bewiesen ist".
      MfG
      BP-Hatzer3
      ______________
      A6 3.0 TDI s-line

      VAG COM HEX CAN/VCDS AKTUELL!
      Hallo,

      das haben FReunde von mir auch so gemacht mit deutschem Kennzeichen hier in OÖ. Die waren ned lange unterwegs, hatte sie die Polize schon auf der Mucke und zum schluß mussten sie die Taferl abgeben.
      Diue hatten ein Postfach gemietet in D und so die deutschen Taferl bekommen.

      Mfg Stocki :-w
      Passat Variant 35i GT + Polo 6N GTI
      @Pologeilheck:

      Laut kroatischem Recht hab ich "unten" einen Wohnsitz, und bin in Ö ein Gastarbeiter mit Zweitwohnsitz in Ö (Mann klingt der Satz scheiße und abwertend :gruebel:) Ich werd mich da MAL bei uns in Weiz bei der BH informieren müssen, was Sache ist.
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