Kreisverkehr - Rechtslage

    Diese Seite verwendet Cookies. Durch die Nutzung unserer Seite erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies setzen. Weitere Informationen

      Kreisverkehr - Rechtslage

      Hallo,

      hätte da MAL eine Frage zum Kreisverkehr.

      Es gilt ja "Innenspur hat Nachrang" wie ist das nun bei einem Kreisverkehr der relativ breit ist (die Straße) jedoch keine Linie eingezeichnet ist das es ein Kreisverkehr mit 2 Fahrstreifen ist.

      Gilt da trotzdem wer weiter rechts fährt, hat Vorrang oder wie lauft das genau AB ?

      Vielleich hat hier jemand einen Gesetzestext.

      Danke schonmal !
      Nur wer verschiedene Blickwinkel in betracht zieht und überdenkt, hebt sich von den einfach-denkenden Menschen ab!
      Im Kreisverkehr selbst gibt es keinen "besonderen" Vorrang, dh wenn jmd auf ner Spur im KV fährt und in die andere Spur will, muss er die gleichen Sachen beachten, wie wenn er auf ner 2spurigen Strasse in einen anderen Fahrstreifen wechseln will.

      Wenn keine Leitlinie gezeichnet ist, dann sind das auch keine 2 Fahrstreifen, sondern jeder kann dort fahren, wo er will. Wenn er jedoch "umspuren" will und jmd neben ihm oder unmittelbar hinter ihm fährt, gilt wieder obige Vorgangsweise.
      MfG
      BP-Hatzer3
      ______________
      A6 3.0 TDI s-line

      VAG COM HEX CAN/VCDS AKTUELL!
      Also liege ich damit richtig, wer in einem Kreisverkehr ohne Linie jedoch mit erhöter Breite ganz außen fährt, hat Vorrang gegenüber dem der Links fährt.

      Darf ich dann eigentlich auch rechts vorbei fahren ?
      Nur wer verschiedene Blickwinkel in betracht zieht und überdenkt, hebt sich von den einfach-denkenden Menschen ab!
      Das ist wie eine normale Straße, nur dass sie eben im Kreis geführt wurde...
      Wenn diese runde Straße nicht zu einer Autobahn oder Schnellstraße gehört, dann gilt dort auch die freie Spurwahl...
      Unter Berücksichtigung der STVo eben...
      Das würde dann heissen wenn einer links vorbeifährt an mir, würde er mich überholen oder? Allerdings wenn er sich vor mir einreiht müsste er den vorgeschriebenen Sicherheitsabstand einhalten oder ?
      Nur wer verschiedene Blickwinkel in betracht zieht und überdenkt, hebt sich von den einfach-denkenden Menschen ab!

      § 7 StVO. Allgemeine Fahrordnung.

      (1) Der Lenker eines Fahrzeuges hat, sofern sich aus diesem
      Bundesgesetz nichts anderes ergibt, so weit rechts zu fahren, wie ihm
      dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des
      Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder
      Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigene Gefährdung und ohne
      Beschädigung von Sachen möglich ist. Gleise von Schienenfahrzeugen,
      die an beiden Rändern der Fahrbahn liegen, dürfen jedoch nicht in der
      Längsrichtung befahren werden, wenn der übrige Teil der Fahrbahn
      genügend Platz bietet.
      (2) Wenn es die Verkehrssicherheit erfordert, insbesondere in
      unübersichtlichen Kurven, vor Fahrbahnkuppen, bei ungenügender
      Sicht, beim Überholtwerden und bei Gegenverkehr, hat der Lenker
      eines Fahrzeuges am rechten Fahrbahnrand zu fahren; er darf hiebei
      aber nicht Personen gefährden oder Sachen beschädigen.
      (3) Auf Straßen mit wenigstens zwei Fahrstreifen für die
      betreffende Fahrtrichtung darf, wenn es die Leichtigkeit und
      Flüssigkeit des Verkehrs erfordert, der Lenker eines Kraftfahrzeuges
      neben einem anderen Fahrzeug fahren. Er darf hiebei, außer auf
      Einbahnstraßen, die Fahrbahnmitte nicht überfahren. Die Lenker
      nebeneinander fahrender Fahrzeuge dürfen beim Wechsel des
      Fahrstreifens den übrigen Verkehr weder gefährden noch behindern.
      (3a) Im Ortsgebiet darf der Lenker eines Kraftfahrzeuges auf
      Straßen mit mindestens zwei durch Leit- oder Sperrlinien
      gekennzeichneten Fahrstreifen für die betreffende Fahrtrichtung den
      Fahrstreifen frei wählen.


      Das heisst, wenn der Kreisverkehr im Freiland lag, ist grundsätzlich rechts zu fahren, da gibt es keine freie Fahrstreifenwahl.

      In eines Kreisverkehr kann man nicht von Überholen sprechen, eher von Vorbeifahren.
      Ebenfalls kann man nicht von Vorrang im eigentlichen Sinn sprechen, wie ich bereits gepostet habe. Der, der seinen Fahrstreifen beibehält, hat Vorrang gegenüber dem, der seinen Fahrstreifen wechseln will.
      Wenn dieser den Fahrstreifenwechsel mittels Fahrtrichtungsanzeiger rechtzeitig angezeigt hat, besteht für den auf seinem Fahrstreifen verbleibenden Fahrzeuglenker "Einordnen lassen", dh der Fahrstreifenwechsel ist durchführen zu lassen.
      MfG
      BP-Hatzer3
      ______________
      A6 3.0 TDI s-line

      VAG COM HEX CAN/VCDS AKTUELL!

      RE: Kreisverkehr - Rechtslage

      Kreisverkehr

      Bei einem Kreisverkehr handelt es sich im Prinzip um eine nicht
      gekennzeichnete Einbahn. Alle Verkehrsteilnehmer des Kreisverkehrs
      fahren gegen den Uhrzeigersinn.


      Einfahren:
      Wer sich in einen Kreisverkehr begibt, kann zwei Arten der
      Beschilderung vorfinden (in Wien gibt es Ausnahmen in Form von
      Mischvarianten):
      1. Alle Einfahrenden haben eine „Benachrangung“ durch die
      Verkehrsschilder „Vorrang geben“ oder „Stopp“. Somit hat jeder
      Verkehrsteilnehmer, der sich im Kreisverkehr befindet,Vorrang.
      Dies ist die gängige Variante.
      2. Es handelt sich um einen unbeschilderten Kreisverkehr. Der
      Einfahrende hat immer Vorrang, da er der Rechtskommende ist.

      Vorrangsituation beachten:
      Im Kreisverkehr empfiehlt es sich, möglichst weit rechts zu fahren.
      Wenn es sich um einen Kreisverkehr mit mehreren Spuren handelt,
      müssen all jene Verkehrsteilnehmer, die innen fahren, rechtzeitig den
      Fahrstreifen wechseln, um den Kreisverkehr dann vom rechten
      Fahrstreifen aus verlassen zu können.

      Blinken beim Ausfahren:
      Beim Einfahren in den Kreisverkehr wird nicht geblinkt, beim
      Ausfahren schon – so lautet die goldene Regel. Andere Einfahrende
      können nicht abschätzen, was der Fahrer vorhat, wenn er beim
      Ausfahren aus dem Kreisverkehr das Rechts-Blinken verabsäumt.


      StVo (Österreich)

      § 2. Begriffsbestimmungen.

      (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als
      1. Straße: eine für den Füßgänger- oder Fahrzeugverkehr bestimmte Landfläche samt den in ihrem Zuge befindlichen und diesem Verkehr dienenden baulichen Anlagen;
      3c. Kreisverkehr: eine kreisförmige oder annähernd kreisförmig verlaufende Fahrbahn, die für den Verkehr in eine Richtung bestimmt ist.


      § 7. Allgemeine Fahrordnung.

      (1) Der Lenker eines Fahrzeuges hat, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, so weit rechts zu fahren, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist. Gleise von Schienenfahrzeugen, die an beiden Rändern der Fahrbahn liegen, dürfen jedoch nicht in der Längsrichtung befahren werden, wenn der übrige Teil der Fahrbahn genügend Platz bietet.

      (2) Wenn es die Verkehrssicherheit erfordert, insbesondere in unübersichtlichen Kurven, vor Fahrbahnkuppen, bei ungenügender Sicht, beim Überholtwerden und bei Gegenverkehr, hat der Lenker eines Fahrzeuges am rechten Fahrbahnrand zu fahren; er darf hiebei aber nicht Personen gefährden oder Sachen beschädigen.

      (3) Auf Straßen mit wenigstens zwei Fahrstreifen für die betreffende Fahrtrichtung darf, wenn es die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs erfordert, der Lenker eines Kraftfahrzeuges neben einem anderen Fahrzeug fahren. Er darf hiebei, außer auf Einbahnstraßen, die Fahrbahnmitte nicht überfahren. Die Lenker nebeneinander fahrender Fahrzeuge dürfen beim Wechsel des Fahrstreifens den übrigen Verkehr weder gefährden noch behindern.

      § 11. Änderung der Fahrtrichtung und Wechsel des Fahrstreifens.

      (1) Der Lenker eines Fahrzeuges darf die Fahrtrichtung nur ändern oder den Fahrstreifen wechseln, nachdem er sich davon überzeugt hat, daß dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich ist.

      (2) Der Lenker eines Fahrzeuges hat die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung oder den bevorstehenden Wechsel des Fahrstreifens so rechtzeitig anzuzeigen, daß sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang einstellen können. Er hat die Anzeige zu beenden, wenn er sein Vorhaben ausgeführt hat oder von ihm Abstand nimmt.

      (3) Die Änderung der Fahrtrichtung oder der Wechsel des Fahrstreifens ist mit den hiefür bestimmten, am Fahrzeug angebrachten Vorrichtungen anzuzeigen. Sind solche Vorrichtungen nicht vorhanden oder gestört, so ist die Anzeige durch deutlich erkennbare Handzeichen durchzuführen. Wenn diese Zeichen jedoch wegen der Beschaffenheit des Fahrzeuges oder seiner Ladung nicht erkennbar sind, so sind sie mit einer Signalstange zu geben.

      § 12. Einordnen.

      (1) Beabsichtigt der Lenker eines Fahrzeuges nach links einzubiegen, so hat er das Fahrzeug, nachdem er sich davon überzeugt hat, daß niemand zum Überholen angesetzt hat, auf den der Fahrbahnmitte zunächst gelegenen Fahrstreifen seiner Fahrtrichtung, auf Einbahnstreifen jedoch auf den linken Fahrstreifen der Fahrbahn zu lenken. Radfahrer können durch Hinweiszeichen von dieser Einordnungsverpflichtung befreit werden; sie haben sich entsprechend den Hinweiszeichen zu verhalten.

      (2) Beabsichtigt der Lenker eines Fahrzeuges nach rechts einzubiegen, so hat er das Fahrzeug auf den rechten Fahrstreifen seiner Fahrtrichtung zu lenken.

      (3) Beabsichtigt der Lenker eines Fahrzeuges geradeaus zu fahren, so darf er hiezu jeden Fahrstreifen seiner Fahrrichtung benützen.



      Grüsse,
      DOC!
      Also der Kreisverkehr liegt im Ortsgebiet.

      Ich hab das hier MAL aufgezeichnet, bin mir nämlich irgendwie noch ned ganz sicher.

      Also das blaue Fahrzeug A möchte die Ausfahrt A nehmen und das rote Fahrzeug möchte weiter bis zur Ausfahrt B fahren.

      Rot ist rechts von Blau.

      das gestrichelte zeigt dann die selben Fahrzeuge nur nen Moment später wo es knall oder fast :)

      Wer hat hier Vorrag bzw. wer hätte im Fall eines Unfalls Schuld ?

      Edit: Im Kreisverkehr gibts es KEINE Mittel- oder Leitlinien, die Straße bzw. der Kreisverkehr ist halt nur sehr breit !
      Bilder
      • Kreisverkehr.jpg

        33,66 kB, 952×689, 267 mal angesehen
      Nur wer verschiedene Blickwinkel in betracht zieht und überdenkt, hebt sich von den einfach-denkenden Menschen ab!

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von „Luki“ ()

      ganz klar das Fahrzeug A (blau) weil es den fahrstreifen wechselt.

      darfst ja auf einer 2 spurigen straße auch nicht vom linken fahrstreifen einfach rechts abbiegen....

      richtiges verhalten wäre hier vom blauen, dass er rechtzeitig den fahrstreifen wechselt und dann aus dem kreisverkehr ausfährt.

      lg andi.

      //EDIT: leider zu langsam gewesen :(

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von „andi00“ ()