Gutachten Vw golf Hecklecuhten Fkrl09

      Normaler weiße nicht! Habe diese mail von einen Herren der beim TÜV tätig ist bekommen:

      Klarglasscheinwerfer mit E-Prüfzeichen sind eintragungsfrei, so ferne sie für Ihr Fahrzeug vorgesehen sind und hierbei keine Umrüstung auf Xenon-Scheinwerfer erfolgt.

      Habe eigentlich das voriges Jahr beim See bei mir geführt nur ist da gestanden das lichttechnische einrichtungen sowie auspuffanlagen mit E-Zeichen eintragungsfrei sind! Bin dann auch MAL aufgehalten worden und habe dieses Mail dann der herrn mit der kappe gezeigt! dann hat er die prüfzeichen gesucht und das wars! mfg
      if you don`t live for something, you will die for nothing
      Hary hat grundsätzlich MAL recht das sie eintragungsfrei sind.

      E4 steht für genehmigt nach ECE Regelung in den Niederlanden

      ABS. (1) Als Änderung, die nicht angezeigt werden muß (§ 33 ABS. 1 des Kraftfahrgesetzes 1967), gilt

      1. das Austauschen

      a) von im § 2 angeführten Teilen und Ausrüstungsgegenständen gegen solche einer anderen genehmigten oder gemäß § 35 ABS. 4 KFG 1967 anerkannten Type, die hinsichtlich ihrer Wirkung mindestens gleichwertig sind und die Fahreigenschaften oder andere Betriebseigenschaften des Fahrzeuges nicht verschlechtern;

      2. wenn, sofern für sie eine Typengenehmigung vorgesehen ist, sie gemäß § 35 KFG 1967 typengenehmigt sind und wenn sie hinsichtlich ihrer Beschaffenheit und Anbringung den Vorschriften entsprechen, das Anbringen von

      a) Scheinwerfern, Leuchten und Rückstrahlern, gemäß § 17 ABS. 1 oder § 20 ABS. 1 KFG 1967 oder auf Grund einer Bewilligung gemäß § 20 ABS. 4 und 5 KFG 1967,

      b) zusätzlichen Scheinwerferpaaren oder bei einspurigen Krafträdern von einzelnen zusätzlichen Scheinwerfern für Fernlicht, wenn die im § 11 Abs.1 festgesetzte Lichtstärke nicht überschritten wird.

      e) je einem gelbroten Rückstrahler gemäß §§ 14 ABS. 5 oder 16 ABS. 2 KFG 1967 vorne an den Längsseiten von Fahrzeugen, für die diese Rückstrahler nicht vorgeschrieben sind,

      f) je einem weißen Rückstrahler gemäß § 16 ABS. 2 KFG 1967 vorne am äußersten Rand des Fahrzeuges an Fahrzeugen, für die diese Rückstrahler nicht vorgeschrieben sind,

      i) zwei zusätzlichen für das Fahrzeug geeigneten Bremsleuchten an den im § 18 Abs.1 KFG 1967 angeführten Fahrzeugen oder von Bremsleuchten an den im § 18 Abs.2 zweiter Satz KFG 1967 angeführten Fahrzeugen, oder einer Sicherheitsbremsleuchte nach § 14 Abs.4

      j) Fahrtrichtungsanzeigern oder Blinkleuchten gemäß § 19 Abs.1 KFG 1967 an Fahrzeugen, für die sie nicht vorgeschrieben sind, sowie von Alarmblinkanlagen ...


      Aber wie wird diese Genehmigung nachgewiesen wenn sie ein Prüfer oder Polizist anzweifelt? Am einfachsten durch ein Gutachten, wo die zugelassene Fahrzeugtype drinnensteht (Sonst dürftest ja auch BMW Scheinwerfer in einen 3er Golf kleben, haben ja E-Prüfzeichen ;-)) und die Anbauvorschriften erwähnt werden (z.b. Montage zusätzlicher Rückstrahler)

      Hella liefert so ein Gutachten mit jedem Scheinwerfer mit, FK ist sich aber zu gut dazu. Ein entsprechendes Gutachten bekommt man zwar vom Gutachtenservice bei FK, kostet aber Geld.

      Grundsätzlich gibt es aber bei bekannten Firmen und Produkten kaum mehr Probleme mit der Polizei, da diese mittlerweile sehr weit verbreitet und bekannt sind.

      Grüsse,
      DOC!