Lenkerauskunft
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Eine nicht legale möglichkeit ist, jemanden angeben der zu dem Zeitpunkt noch gelebt hat inzwischen aber verstorben ist. Kling zwar etwas makaber aber es funkt. einfach MAL die sterbeanzeigen genau durchlesen.
mfg
my cars are mozzed
ALH Golf IV BJ 2002
motor: 0,216er düsen, GT1749VB + stg gemozzed
ATD Golf IV Bj 2001
motor: stg gemozzed
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Schreib einfach rein, du weißt nicht wer zu dem Zeitpunkt gefahren ist.
Wegen sowas könnens dir nicht am Wecker gehen und dir passiert auch nichts ausser das du a bissl was zahlen musst.
Den zum Glück muß ich ja nicht wissen wer wann mit meinem Auto/Motorrad gefahren ist...MFG,
Oliver.
Nur geladen fahren ist schöner! -
Original von 35P
Schreib einfach rein, du weißt nicht wer zu dem Zeitpunkt gefahren ist.
Wegen sowas könnens dir nicht am Wecker gehen und dir passiert auch nichts ausser das du a bissl was zahlen musst.
Den zum Glück muß ich ja nicht wissen wer wann mit meinem Auto/Motorrad gefahren ist...
Damit zahlst genausoviel wie wennst garkeine Lenkerauskaunft gemacht hättest und bekommst evtl noch die Auflage zum Führen eines Fahrtenbuches -- Toller Tip.
Denn der Zulassungsbesitzer hat zu wissen, wer wann mit seinem Fahrzeug gefahren ist, sonst zahlt er alles selbst, die rechtliche Grundlage für die Lenkererhebung ist § 103 ABS 2 KFG 1967.
(2) Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem
bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes
Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten
Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt
an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den
Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen,
hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von
Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen;
kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu
benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die
Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die
Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den
Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist
unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei
Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne
entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese
Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der
Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten
Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.
Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von „BP-Hatzer3“ ()
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Original von BP-Hatzer3
@rs6plus
Woher hast du diese völlig falsche Info ?
es gibt auch gute einspruchsmöglichkeiten gegen strafverfügungen und straferkenntnis!glaubt man kaum, aber wenn man sich ein bisschen auskennt, kommt man oft um eine strafe herum, wenn nicht kann man diese zumindest reduzieren.aber das ist ja hier nicht thema!
A.C.A.B.Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von „rs6plus“ ()
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@RS6plus: Verrat MAL ein bisschen was. Welche Möglichkeiten solls denn da geben?? Einspruch kann man ja schnell erheben, aber der Gegenbeweis wäre interessant, bzw die Argumentation dahinter. Würde mich nur so interessieren.
Und die Lenkererhebung zu verweigern ist wohl genauso günstig, wie den Alktest zu verweigern = Schuldeingeständnis und Höchststrafe ohne grosse Diskussion, weil eigentlich auch ganz logisch.
Und das mit den Toten ist einerseits sehr makaber und andererseits wird ja wohl die Polizei auch ein gewisses Naheverhältnis zum Besitzer des Wagens herstellen wollen oder bin ich da einfach nur zu misstrauisch???
Euer Pres
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