Auspuff EINZELGENEHMIGUNG

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      Auspuff EINZELGENEHMIGUNG

      Habe einen corrado aus deutschland geholt und per einzelgenehmigung zu
      einem österreicher gemacht, es steht in den behördlichen eintragungen
      drin:

      "Ausnahmegenehmigung gem. § 34 KFG 1967 wegen: Auspuffgase entsprechen
      nicht, Betriebsgeräusch entspricht nicht"

      hab eine auspuffanlage gefunden die zwar töpfe hat aber nix drin also nur
      rohr (irgendwas mit absorbationsprinzip oder so was) inkl ABE für meinen corri, darf ich das ding also draufschrauben auf mein auto??? wie siehts mit DB messung aus bzw ruhestörung weil das is dan sicher laut, bzw darf ich mir meinen KAT raushauen??

      danke im voraus mfg wuhatzer

      Dieser Beitrag wurde bereits 3 mal editiert, zuletzt von „wuhatzer“ ()

      Original von wuhatzer
      ja aber ich mein is wurst wie laut das ding dan is? weil wenn drinstehst betriebsgeräusch entspricht nicht??#

      is ja dann egal oder gibts da irgendwelche gesetze??


      nein, ist nicht egal, max 77db bzw 78db!!! historische, dazunzählt dein Corrado nicht, 89db fahrbetrieb, max 100db standgeräusch bei orig. Anlage...also, bei VK Kontrolle und Lärmpegelmessung, kann dein Fahrzeug trotzdem mabgestellt werden. Normalerweise müßte sogar der Nahfeldpegel gemessen werden, sofern dieser nicht vorliegt, und auch neu vermerkt erden, bzw. wenn dieser nicht passt... keine zulassung, und motorsportgerät mit FIA Zulassung dergl., nehm ich an, wird es auch nicht sein, dein Corrado.....


      was steht da noch drinn, in deiner Ausnahmegenehmigung?? weitere Auflagen usw..... warum Ausnahmegenehmigung, wei lange diese gültig??

      Normalerweise wäre in deinem Fall eine "normale" zulassung nicht möglich, da Corrado ned lauter als 77db sein darf, egal ob orig. Auspuff oder nachrüst (Nahfeldpegel), die Abgaswerte, CO Werte ebenfalls entsprechen müssen (laut deines Post´s, passen diese auch nicht)

      aber vielleicht kann BP-Hatzer ein wenig was dazu sagen, ist da besser bei den Paragraphen und Gesetzen....


      Ausnahmegenehmigung

      § 34. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und
      Technologie kann auf Antrag des Erzeugers, bei ausländischen
      Erzeugern ihres gemäß § 29 ABS. 2 Bevollmächtigten, Typen von
      Fahrzeugen oder von Fahrgestellen, die den Vorschriften dieses
      Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen
      Verordnungen nicht entsprechen, zum Zwecke der Erprobung, für die
      Beförderung unteilbarer Güter oder wegen anderer besonderer
      Gegebenheiten, unter denen diese Fahrzeuge verwendet werden, gemäß
      § 29 als Type genehmigen, wenn dagegen vom Standpunkt der Verkehrs-
      und Betriebssicherheit keine Bedenken bestehen (Ausnahmegenehmigung).
      (2) Der Landeshauptmann kann auf Antrag des Besitzers einzelne
      Fahrzeuge oder Fahrgestelle, die den Vorschriften dieses
      Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen
      Verordnungen nicht entsprechen, zum Zwecke der Erprobung, für die
      Beförderung unteilbarer Güter oder wegen anderer besonderer
      Gegebenheiten, unter denen diese Fahrzeuge verwendet werden (zB
      historische Fahrzeuge), gemäß § 31 einzeln genehmigen, wenn dagegen
      vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit keine Bedenken
      bestehen (Ausnahmegenehmigung). Der Landeshauptmann kann weiters
      Ausnahmegenehmigungen erteilen, wenn in einem Genehmigungsverfahren
      die erforderlichen Nachweise im Sinne der Richtlinien 70/156/EWG und
      2002/24/EG nicht erbracht werden können und wenn vom Standpunkt der
      Verkehrs- und Betriebssicherheit keine Bedenken bestehen. Solche
      Ausnahmen sind aber nur jeweils für eine bestimmte Anzahl
      gleichartiger Fahrzeuge zu erteilen. Bei der Bemessung der Zahl der
      allenfalls zu genehmigenden Fahrzeuge sind die Vorgaben der
      Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu berücksichtigen.
      (3) Die Ausnahmegenehmigung ist, soweit dies nach den
      Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit oder im Hinblick
      auf den Ausbauzustand der Straßen und Brücken sowie hinsichtlich der
      Genehmigungsvoraussetzungen der ABS. 1 und 2 geboten ist und unter
      Bedachtnahme auf das Ziel, dass mit diesen Fahrzeugen nicht
      übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche
      Luftverunreinigungen verursacht werden können, unter den
      entsprechenden Bedingungen oder Auflagen im Sinne des § 28 ABS. 3
      Z 4 oder allenfalls nur für einen bestimmten Zeitraum zu erteilen.
      (4) Vor Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für historische
      Kraftfahrzeuge sind deren Erhaltungswürdigkeit und deren
      Erhaltungszustand nachzuweisen. Bei Kraftfahrzeugen, die nicht in
      die Liste der historischen Kraftfahrzeuge eingetragen sind, hat der
      Beirat für historische Kraftfahrzeuge (§ 131b) eine Empfehlung
      abzugeben. Historische Kraftwagen dürfen nur an 120 Tagen pro Jahr
      verwendet werden, historische Krafträder nur an 60 Tagen pro Jahr.
      Über diese Verwendung sind fahrtenbuchartige Aufzeichnungen zu
      führen und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.
      (5) Wenn die Voraussetzungen, unter denen die Ausnahmegenehmigung
      erteilt wurde, nicht mehr gegeben sind, ist § 28 ABS. 8 und 9
      sinngemäß anzuwenden.
      (6) Zum Zwecke der Erprobung kann der Bundesminister für Verkehr,
      Innovation und Technologie durch Verordnung allgemein Ausnahmen von
      einzelnen oder allen Bestimmungen der §§ 4 bis 27 für bestimmte
      Fahrzeugkategorien festlegen, sofern dagegen vom Standpunkt der
      Verkehrs- und Betriebssicherheit keine Bedenken bestehen
      (Ausnahmeverordnung). Anstelle der Vorschriften der §§ 4 bis 27
      können erforderlichenfalls davon abweichende Bestimmungen in dieser
      Verordnung festgelegt werden. Der zeitliche Geltungsbereich der
      Ausnahme, der keinesfalls einen Zeitraum von fünf Jahren übersteigen
      darf, ist jedenfalls in der Verordnung festzulegen.
      Habe mich diesbzgl schon auf ne PN-Anfrage von wuhatzer geäussert.

      Offensichtlich ist er anderer Meinung, sonst wäre danach nicht dieser Thread entstanden.

      Sobald an der Auspuffanlage eine Änderung durchgeführt wird, sind die österr. Richtlinien betr Nahfeldpegel/Betriebsgeräusch und Abgaswerte wirksam und auch einzuhalten.

      analog: genehmigte Bodenfreiheit von zB 1990 mit 5cm, 2007 wird ein anderes Fwk eingebaut --> 11cm
      MfG
      BP-Hatzer3
      ______________
      A6 3.0 TDI s-line

      VAG COM HEX CAN/VCDS AKTUELL!

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von „BP-Hatzer3“ ()

      @ bocki der corri ist aus de und hat a komplette einzelgenehmigung weil er mit dieser motorisierung bei uns nie verkauft wurde....

      drum ists ja meine frage weil normalerweise darf man auch nicht unter 11 cm... a hawara von mir ist auf eingetragenen 8cm bei an corri....

      warum also nicht auch lauter beim puff? hab ja ne einzelgenehmigung?!?


      @ bp hatzer hab deine pn gekriegt wollt aber das thema diskutieren.... wozu gibts sonst (das beste) forum? *gg*

      thx @ all
      Der Hawara von dir .. hat des Fwk wahrscheinlich noch eintragen lassn vor der 11cm Regelung .. früher wor des eh möglich .. mit weniger .. nur seit ein BMW Fahrer .. das Land verklagt hat .. weil er sich bei einem Bremshügel das Auto zamghaut hat .. gibts des .. und der is damit durchkommen .. weil des eintragn war .. seitdem gibts de 11cm Regelung .. und der hat des anscheinend noch vorher eintragn lassn .. dein Hawara ..

      Auspuff wirst a a Pech ham .. wie die anderen schon gsagt ham .. der derf ned lauter sein .. do hilft dir a Einzelgenehmigung a nix .. weil do steht jo a drin .. dass er zu laut ist .. Einzelgenehmigung .. wird jo nur ausgstellt .. weil der vom Ausland kommt .. und weils in Deutschland kane Typenscheine gibt .. soweit i des was .. des hast jez ned dass du de volle Narrenfreiheit host ^^

      lG
      Original von wuhatzer
      @ bocki der corri ist aus de und hat a komplette einzelgenehmigung weil er mit dieser motorisierung bei uns nie verkauft wurde.

      drum ists ja meine frage weil normalerweise darf man auch nicht unter 11 cm... a hawara von mir ist auf eingetragenen 8cm bei an corri.

      warum also nicht auch lauter beim puff? hab ja ne einzelgenehmigung?!?


      @ bp hatzer hab deine pn gekriegt wollt aber das thema diskutieren. wozu gibts sonst (das beste) forum? *gg*

      thx @ all


      aslo, 1, weiß ich um was es geht, bin schon seit mind 17 Jahren hobbymäßig beim schrauben...

      1. Egal, was genehmigt worden ist in D, sofern es nicht AB Werk verbaut war, muß es in den d Papieren vermerkt sein, soweit so gut, nur, wenn man diesen nach Ö importiert, MUß das farhzeug in einigen Punkten, der derzeitigen Gesetzeslage entsürechen, sprich, Radabdeckung, 11cm, Abgasnorm, mind euro 2 oder US 89, Lärmpegel eben besagte 77db bzw 78db, entsprciht dies nicht, ist eine normale Genehmigung nicht zulässig, ausser eben ausnahmegenehmigung, aber nur dann, wenn eben wie ich beschriben, gewisse Regeln oder Auflagen bestehen, sprich, historisches Fahrzeug (Oldtimer) zb. Sondertransportfahrzeug usw..... Nach deinem Post, nehme ich an, das es erst vor kurzem importiert wurde... sofern es länger her ist, also ein paar jahre, müßte man schauen, sagen wir grob in den 90ern, dann gelten die damaligen gesetzlichen Auflagen, sofern diese nicht rückwirkend angepasst wurden....

      Bezug tieferlegung, es gelten zwar noch, eintragungen vor der Gestzesnovelle der 11cm Richtline/Gestz, aber auch nur dann, wenn dezitirt Maße vermerkt sind, und nicht neues dazu eingetragen wird, sobals ander Felgen typisiert werden sollen, erlichst auch diese 8cm Eintragung, und muß auf 11cm gebracht und fixiert werden, zu deisem Punkt!!

      Warum dein Fahrzeug zulassung bekommen hat, nennen wir es glück, nur, solange, bis eine erneute Begutachtung fällig ist, sprich, eben zu lauten Auspuff, zu tief usw., "aufmerksam" wird, da kann diese Genehmigung gleich wieder "pfutsch" sein, sofern nachgewiesen wird, das entweder geschlampt wurde oder was ned passt...geht schneller als du glaubst, das "eingetragen ist eingetragen, gilt schon lange nimma....!"

      auch wenn bei dir nix eingetragen ist, gelten die maximalen db Lautstärkeregelung von 77db nahfeldpegel (3000U/min 77db bei vorbeifahrt usw....), allerhöschste Ausnahme 78db!!, im Leerlauf darf er etwas lauter sein.... Die Regelung von 89db gelten NUR für historische Fahrzeuge Oldtimer, aber auch baujahrbeding, da fällt deiner auch ned rein, ausser er wäre BJ 1950 oder älter...., diese sind in eigener Liste aufgeführt, und richtet sich nur an ORIGINALE Fahrzeuge oder historisches Tuning (wie schon erwähnt, gilt in deinem Fall ebenfalls nicht, Corrado auch nicht drinn, noch zu jung und auch zuviele gebaut, nicht erhaltenswürdig, da ist ned einmal der G1 GTI drinn zb...!!!)

      IMHO, im Endeffekt nützt die das gar nix, wenn da nix drinn steht....imho, wenn man es genau nimmt, entspricht dein Fahrzeug nicht den derzeit gesetzlichen Richtlinien sofern es gerade oder letzten Jahren genehmigt wurde,...auch wenn es eine Ausnahmegenehmigung bekommen hat, wie auch immer oder durch wenn auch immer....


      PS.: nur dazu, da ich mir vor kurzem einen 83er 911er improitiern wollte, hab ich mich auch dazu ein wenig informiert! Also hier nur als bseispiel:

      83er gehört ned zu den erhaltenswürdigen Porsche, alter is egal (Kat bzw abgasnorm), KAT hatte er, US Norm 89 hat Porsche sowieso (kat kann man nachrüsten, muß aber vorher in d eingetragen worden sein, gültiges bzw aktuelles ASU Gutachten, normalerweise Pflicht!), nur der Lärmpegel ist bei alten 911ern problematisch, und der ist höher als 78db. daher bekommt man das Fahrzeug in Ö NICHT typisiert, Ausnahmegenehmigung greift nicht, da eben Punkte nicht erfüllt werden). Fakt, geht laut LaReg TÜV nur, wenn die db auf 78, da älteres baujahr vor 88/90 is, also, in D eine Schalldämpfernalage verbaut wird, die die norm einhält, diese aber eingetragen werden muß, bevor er nach Ö importiert wird, es gilt das, was im D Fahrzeugbrief/schein steht, sofern da nix steht, hat man schon verloren, .... gesondert können gutachter ausnahmen machen, und Lärmpegelmessungen machen, und sofern Werte passen, werden diese vermerkt, passen diese nicht, kommt es auf Prüfer an, ob er eine nachträgliche Umrustung in Ö dann genehmigt
      Original von wuhatzer
      richtig zu laut aber in welchen ausmass??

      steht nirgens vermerkt und is auch nicht gmessn wordn.

      was sag ich dann einem rennleiter wenns mich aufhalten?

      der kanns mir glauben oder nicht?!?


      steht ja alles da!!! 77db, max 78db!!! alles darüber, PECH!!! TAFERLRISS!!!
      Welcome to the Prüfstelle!!

      und enk, alles andere dürfte dir BP Hatzer schon gesagt haben, was passiert bei Kontollen.....