Strafen für Motortuning

      Strafen für Motortuning

      Ich wollte wissen mir im schlimmsten Fall passieren kann wenn man mich erwischen würde mit einem Auto bei dem man die Nockenwelle getauscht hat, den Zylinderkopf bearbeitet und eine andere Einspritzdüse eingebaut hat?

      Kann die Versicherung im Falle eines Unfalls zurücktreten?

      Viele Grüße

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      Ich (der Kunde) bestätige, dass ich darüber aufgeklärt worden bin,

      * dass mein Fahrzeug nach dem Einbau eines leistungssteigernden Motorsteuergerätes - ohne die Setzung weiterer Schritte - nicht den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht und daher nicht auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet oder in Betrieb genommen werden darf.

      * dass ich die an meinem Fahrzeug durch Einbau eines leistungssteigernden Motorsteuergerätes vorgenommene Veränderung unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen habe (§ 33 Abs 1 KFG),1 der ein Genehmigungsverfahren einzuleiten hat, das - nach Vorlage der erforderlichen Nachweise - entweder zur Eintragung der Veränderung in den Typenschein oder zu einer Einzelgenehmigung des Fahrzeugs führt, und dass ich nach Genehmigung der Veränderung durch den
      Landeshauptmann diesen Umstand binnen einer Woche der Zulassungsbehörde anzuzeigen habe.
      (§ 42 Abs 1 KFG).

      * dass ich die an meinem Fahrzeug vorgenommene Veränderung (insb. die gesteigerte Motorleistung) - nach der kraftfahrrechtlichen Genehmigung - unverzüglich meinem Haftpflichtversicherer und einem allfälligen Kaskoversicherer anzuzeigen habe (§ 23 Abs 2 VersVG, § 6 Abs 3 Z 6 VersStG). Bei Fahrzeugen, die nicht der Versicherungssteuer II, sondern der Kraftfahrzeugsteuer unterliegen (z.B. Fahrzeuge über 3,5 t) ist dieser Umstand überdies der Finanzbehörde anzuzeigen.

      * dass ich bei einem leasing- oder kreditfinanzierten Fahrzeug in der Regel vor Vornahme des Einbaus eines leistungssteigernden Motorsteuergerätes die Zustimmung des Leasing-/Kreditgebers zu einer derartigen Veränderung des Fahrzeugs einzuholen habe.

      * dass ich durch den Einbau eines leistungssteigernden Motorsteuergerätes im Regelfall Ansprüche aus der Garantie des Fahrzeugherstellers oder aus der Gewährleistung des Fahrzeugsverkäufers hinsichtlich solcher Schäden und Fehler des Fahrzeugs verliere, für die das leistungssteigernde Motorsteuergerät oder die gesteigerte Motorleistung kausal sind bzw. kausal sein können, wenn dieser nicht erklärt hat, die Garantie / Gewährleistung trotz der Veränderung am Fahrzeug in vollem Umfang aufrecht zu erhalten.

      * dass ich im Falle eines Weiterverkaufs des Fahrzeugs den Käufer über die Veränderung am Fahrzeug aufzuklären habe.

      * dass die Nichteinhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen oder rechtlich erforderlichen Vorgangsweise schwerwiegende Sanktionen und nachteilige Konsequenzen nach sich ziehen kann. 1

      Ich (der Kunde) nehme zustimmend zur Kenntnis, dass eine Haftung des Herstellers oder des Händlers für Schäden oder andere nachteilige Folgen, die sich aus der Nichteinhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen oder rechtlich notwendigen Vorgangsweise ergeben, und für solche Konsequenzen, über deren mögliches Eintreten ich aufgeklärt worden bin, ausgeschlossen sind.

      1
      Beispiele für mögliche - nicht gänzlich auszuschließende - Konsequenzen: verwaltungsrechtliche Strafbarkeit wegen mehrerer Verwaltungsübertretungen nach dem KFG (z.B. §§ 33, 102, 103 KFG); Vorführung und/oder Überprüfung des Fahrzeugs durch die Behörde (§§ 56 ff KFG); Nichtausfolgung der Begutachtungsplakette (§ 57a KFG); Aufhebung der
      Zulassung (§ 44 KFG); Abnahme des Zulassungsscheins und der Kennzeichentafeln (§ 57 ABS 8, § 58 ABS 1 S 2 KFG); Kündigungsrecht des Haftpflicht- und/oder Kaskoversicherers (§ 24 VersVG); (nur für den Haftpflichtversicherer auf einen Betrag von ATS 150.000 begrenzte) Leistungsfreiheit des Haftpflicht- und/oder Kaskoversicherers im Schadensfall (§ 25 VersVG); Strafbarkeit wegen Abgabenhinterziehung
      (§ 33 FinStrG); Strafbarkeit wegen Betrugs (§ 146 StGB, “Versicherungsbetrug”) bzw. schweren Betrugs (§ 147 ABS 2 StGB); Schadenersatzansprüche des Leasing- bzw. Kreditgebers; Kündigungsrecht des Leasing- bzw. Kreditgebers; Einziehung des leasing- bzw. kreditfinanzierten Fahrzeugs; Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des Käufers im Falle eines Weiterverkaufs.
      MfG
      BP-Hatzer3
      ______________
      A6 3.0 TDI s-line

      VAG COM HEX CAN/VCDS AKTUELL!

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      Eine Regressforderung kann nur im Haftpflichtwesen erfolgen.
      Die Kasko kann komplett aussteigen und wird leistungsfrei.

      Der Versicherungsnehmer bzw. die mitversicherten Personen (insbesondere der Lenker) sind zur Einhaltung sogenannter Obliegenheiten verpflichtet, bei deren Verletzung das Versicherungsunternehmen den Schadenersatz an den Geschädigten vorleisten muss, von demjenigen aber zurückverlangen kann, der die Obliegenheiten verletzte (Regressverpflichtung). Dieser Regress ist in den meisten Fällen beschränkt:
      - mit 150.000 ATS pro Obliegenheitsverletzung ( z. B. Alkoholisierung)
      - mit höchstens 300.000 ATS pro Versicherungsfall
      Bei Prämienzahlungsverzug besteht eine unbegrenzte Regressverpflichtung.

      (Anm: ATS-Beträge bis dato evtl angepasst)

      @KPK
      Bei Verdacht --> Motor-Leistungsprüfstand
      MfG
      BP-Hatzer3
      ______________
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      Original von BP-Hatzer3
      Eine Regressforderung kann nur im Haftpflichtwesen erfolgen.
      Die Kasko kann komplett aussteigen und wird leistungsfrei.

      Der Versicherungsnehmer bzw. die mitversicherten Personen (insbesondere der Lenker) sind zur Einhaltung sogenannter Obliegenheiten verpflichtet, bei deren Verletzung das Versicherungsunternehmen den Schadenersatz an den Geschädigten vorleisten muss, von demjenigen aber zurückverlangen kann, der die Obliegenheiten verletzte (Regressverpflichtung). Dieser Regress ist in den meisten Fällen beschränkt:
      - mit 150.000 ATS pro Obliegenheitsverletzung ( z. B. Alkoholisierung)
      - mit höchstens 300.000 ATS pro Versicherungsfall
      Bei Prämienzahlungsverzug besteht eine unbegrenzte Regressverpflichtung.

      (Anm: ATS-Beträge bis dato evtl angepasst)

      @KPK
      Bei Verdacht --> Motor-Leistungsprüfstand


      wenn´s einen mobilen Prüfstand dabei haben...ok.............
      aber wann ist das der Fall!!!

      Außerdem beim Sauger tuning....als Bsp. vr6 mit Nockenwelle und gemachten Zylinderkopf + Abstimmung...realistisch 190PS! Wenn die mir dann deswegen was anhängen wollen....gehe ich vor Gericht! Seriensteuung nenne ich das! Wie oft hat man schon erlebt, daß Motoren unterschiedlich Leistung haben und wenn ein Auto über 10 Jahre alt ist.......
      Ich bitte dich.....
      Ich kenne hier Leute in Linz, die hatten früher MAL Sportclios (org.glaube ich 167PS)....effektiv am Prüfstand warens dann 136...owohl der Motor ganz normal lief!
      Darf ich deswegen dann zu Versicherung laufen und Sagen: "Hallo lieber Versicherungsagent, mein Auto hat nur 136PS...jetzt zahle ich auch nur für 136PS Steuer!!" :-h

      Das will ich sehen wie mich die deswegen anzeigen........

      Ich sag so...man kann schon dumm sein, aber man muß sich nur zu helfen wissen!

      mfg


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